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Wohnberechtigungsschein

Leistungsbeschreibung

Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt Sie zum Bezug einer belegungsgebundenen Mietwohnung. Mit der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird sichergestellt, dass eine belegungsgebundene Wohnung nur Wohnungssuchenden zugutekommt, für die sie mit Steuermitteln subventioniert wurde. Ein bei Bezug Wohnberechtigter bleibt während der Dauer des Mietverhältnisses nutzungsberechtigt, unabhängig von der Entwicklung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Allerdings kann bei einer deutlichen Einkommensverbesserung eine Verpflichtung zur Leistung der Fehlbelegungsabgabe entstehen. Damit wird der dann ungerechtfertigte Subventionsvorteil entsprechend der Leistungsfähigkeit der Betroffenen abgeschöpft.

Der Wohnberechtigungsschein beinhaltet eine angemessene Wohnungsgröße unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse (z. B. Behinderte) und ist ein Jahr lang in Hessen gültig.

Achtung:

Für den erneuten Bezug einer geförderten Mietwohnung muss ein neuer Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt werden.

Verfahrensablauf

Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich einen Antrag stellen.

Eine persönliche Vorsprache ist zu empfehlen, da mit der Beantragung umfangreiche Unterlagen vorzulegen sind.

An wen muss ich mich wenden?

An die Wohnungsbehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Voraussetzungen

Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegt. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen.

Die Einkommensgrenzen für den Bezug einer geförderten Mietwohnung für geringe Einkommen liegen zurzeit

  • für einen Einpersonenhaushalt bei 16.351,00 Euro jährlich und
  • für einen Zweipersonenhaushalt bei 24.807,00 Euro jährlich,
  • zuzüglich 5.639,00 Euro jährlich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person.

Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes zum Haushalt rechnende Kind um weitere 650,00 Euro jährlich.

Das Familieneinkommen setzt sich aus dem Jahreseinkommen aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder zusammen. Es wird in einem nach dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG) näher bestimmten Verfahren ermittelt und entspricht annähernd dem Nettoeinkommen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können noch Freibeträge (z. B. für Alleinerziehende, Schwerbehinderte oder junge Ehepaare) vom Einkommen abgezogen werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z. B. letzte Gehaltsabrechnung einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen, letzter Einkommensteuerbescheid oder Einkommenssteuererklärung, letzte Einnahmenüberschussrechnung bei Selbstständigen, Nachweise über Einkünfte aus Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte)
  • ggf. Geburtsurkunden der Kinder
  • ggf. Nachweis über Unterhaltsleistungen
  • ggf. Nachweis über Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit

Welche Gebühren fallen an?

In Hessen ist die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins kostenfrei. Bei belegungsgebundenen Wohnungen sind Provisionen und Maklercourtagen nicht zulässig.

Anträge / Formulare

Je nach Angebot Ihrer Stadt oder Gemeinde steht Ihnen ein Antragsformular im Internet zum Download zur Verfügung.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Fachlich freigegeben am

07.05.2021

Zuständige Stellen

Sozialamt

Anschrift Marktplatz 5
64683 Einhausen
Telefonnummer 06251 9602-220
Faxnummer 06251 9602-272
Öffnungszeiten:

Montag: 08 bis 12 Uhr

Dienstag: 08 bis 12 Uhr

Donnerstag: 08 bis 12 und 16 bis 18 Uhr


Aufzug vorhanden:
Ja
Rollstuhlgerecht:
Ja
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