Bauleitpläne im Aufstellungsverfahren: Gemeinde Einhausen

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Bauleitpläne im Aufstellungsverfahren

Hauptbereich

Bebauungspläne im Aufstellungsverfahren

Derzeit befinden sich die nachfolgenden Bebauungspläne im Aufstellungsverfahren:

Bebauungsplan Nr. 42 "Nördlich Mathildenstraße"

Die geänderten Entwurfsunterlagen (Stand Februar 2024) können in der Zeit von Mittwoch, 13.03.2024 bis einschließlich Freitag, 12.04.2024 hier (oben) eingesehen und heruntergeladen werden.

Amtliche Bekanntmachung im Bergsträßer Anzeiger vom 08.03.2024 (PDF-Datei)

 

Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung der geänderten Entwurfsplanung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Einhausen hat in ihrer Sitzung am 29.02.2024 zunächst die zur Entwurfsplanung im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 2 BauGB in Verbindung mit (i. V. m.) § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen behandelt und darüber beschlossen.

Dies führte u. a. zu Änderungen an den Festsetzungen, weshalb der Bebauungsplan Nr. 42 „Nördlich Mathildenstraße“ in Einhausen anschließend als zweiter Entwurf zur Durchführung einer erneuten förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie einer erneuten förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen wurde. Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Stellungnahmen können damit nur zu den nachfolgend aufgelisteten, geänderten oder ergänzten Teilen der Planung abgegeben werden:

  • Herausnahme des Grundstücks Mathildenstraße 56 (Flurstück Nr. 410/1) aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans und Reduzierung der Größe des Plangebiets auf ca. 0,28 ha;
  • Löschen des Eintrags „St“ in der „GFL“-Fläche der Planzeichnung und Widmung der „GFL“-Fläche zugunsten des Flurstücks Nr. 409/3;
  • Herausnahme des Gebiets mit der Kennzeichnung „WA1“ und zugehörigen Festsetzungen (u.a. zur Art und Maß der baulichen Nutzung sowie äußeren Gestaltung baulicher Anlagen), die im Zusammenhang mit dem aus dem Geltungsbereich genommenen Grundstück Mathildenstraße 56 standen; Änderung des weiterhin bestehenden Allgemeine Wohngebiets mit der Kennzeichnung „WA 2“ in „WA“;
  • Überarbeitung der Bestandskartierung und -beschreibung hinsichtlich der Größe des verkleinerten Plangebiets sowie Korrektur fehlerhafter Bezüge auf § 13b BauGB;
  • Überarbeitung der schalltechnischen Untersuchung und Anpassung der textlichen Festsetzungen und Begründung im Zusammenhang mit der Verkleinerung des Plangebiets;
  • Überarbeitung der artenschutzfachlichen Potenzialabschätzung und Herausnahme textlicher Festsetzungen, die mit der Verkleinerung des Plangebiets weggefallen sind;
  • Ergänzung der textlichen Festsetzungen um die Festsetzung einer ökologischen Baubegleitung;
  • Ergänzung der textlichen Festsetzungen um die Festsetzung der maximalen Anzahl an Wohnungen je Wohngebäude;
  • Ergänzung der textlichen Festsetzung zu Flächen für Stellplätze und Garagen um die Klarstellung, dass Fahrradabstellanlagen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind;
  • Ergänzung der Begründung um Ausführungen zur Abschätzung der Verkehrsmenge und Abwicklung des Erschließungsverkehrs;
  • Ergänzung der Ausführungen zu den Dichtevorgaben des Regionalplans in der Begründung;
  • Aktualisierung der Hinweise zum Bodenschutz und der mittlerweile überholten LAGA-Bezeichnungen; Verweis auf die aktuell gültige Ersatzbaustoffverordnung bzw. Bodenschutzverordnung;
  • Ergänzung der Begründung um Klarstellung zum Umgang mit Niederschlagswasser;
  • Aktualisierung der Hinweise zum baulichen Brandschutz um die aktuell gültige einschlägige Rechtsvorschrift;
  • Ergänzung der Texthinweise und Begründung zur Umsetzung von Fassadenbegrünung um den kriminalpräventiven Aspekt;
  • Ergänzung der Texthinweise und Begründung um Erkenntnisse der zuständigen Fachbehörden zum Thema Kampfmittel und Denkmalschutz;
  • Angleichung des Hinweistexts zur Lage im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans an die aktuelle Formulierung des Regierungspräsidiums;
  • Ergänzung der Begründung um die Klarstellung, dass der Abstand zum Gewässerrandstreifen der Weschnitz einzuhalten ist;
  • Ergänzung der Begründung um den Umgang mit weiteren Immissionsarten und des Trennungsgrundsatzes nach § 50 BImSchG;

Die Änderungen und Ergänzungen sind in der Begründung sowie in den Textfestsetzungen grün und kursiv gekennzeichnet. Entfallende Inhalte sind rot und durchgestrichen hervorgehoben.

Der Bebauungsplan Nr. 42 „Nördlich Mathildenstraße“ dient der Schaffung der bauleitplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine maßvolle und zielorientierte Innenentwicklung mit dem Ziel der Wohnraumschaffung.

Das Plangebiet befindet sich im östlichen Teil Einhausens, westlich des Kreisverkehrs Mathildenstraße/Industriestraße als Zweitreihenbebauung entlang der Mathildenstraße (L 3111). Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst nach der aktuellen Liegenschaftskarte folgende Grundstücke:

Gemarkung Klein-Hausen, Flur 1, Flurstücke Nr. 409/6, Nr. 409/7 und Nr. 780/2 (teilweise).

Das Plangebiet hat eine Gesamtgröße von ca. 0,28 ha. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist in der beigefügten Plandarstellung durch gestrichelte Umrandung gekennzeichnet.

Es wird hiermit bekannt gemacht, dass die geänderte Entwurfsplanung zum Bebauungsplan Nr. 42 „Nördlich Mathildenstraße“ in Einhausen, bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen (planungsrechtliche Festsetzungen nach § 9 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und bauordnungsrechtliche Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach § 91 Hessischer Bauordnung (HBO)) und der Begründung mitsamt den der Begründung beigefügten Anlagen (Anlage 1: Bestandsaufnahme mit Bestandsplan und Bestandsbeschreibung, Anlage 2: Schalltechnische Untersuchung, Anlage 3: Artenschutzfachliche Potenzialanalyse), mit den nach Einschätzung der Gemeinde Einhausen wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit

                        von Mittwoch, den 13.03.2024 bis einschließlich Freitag, den 12.04.2024

auf der Internetseite der Gemeinde Einhausen sowie in einer Cloud im PDF zur Einsicht bereitgehalten. Auf die vorgenannte Internetseite der Gemeinde Einhausen wird auch im Zentralen Internetportal für Bauleitplanungen in Hessen (Link: ) verwiesen.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung wird ebenfalls auf der Internetseite der Gemeinde Einhausen zur Einsicht bereitgehalten.

Daneben werden die vorgenannten geänderten Entwurfsunterlagen bei der Gemeindeverwaltung Einhausen im Bürgerbüro des Rathauses, Marktplatz 5 in 64683 Einhausen, während des oben genannten Zeitrahmens öffentlich ausgelegt, um der Öffentlichkeit noch eine andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zu den vorgenannten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Einsichtnahme im Rathaus ist während der nachfolgenden Öffnungszeiten ohne vorherige Anmeldung oder außerhalb dieser Zeiten nach telefonischer Terminvereinbarung unter Tel. Telefonnummer: (06251) 97 02-400 möglich.

Die Öffnungszeiten des Bürgerbüros sind:

  • Montag: 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
  • Dienstag: 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
  • Mittwoch: nach Vereinbarung
  • Donnerstag: 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr
  • Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • 1. und 2. Samstag im Monat: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Die Öffentlichkeit wird durch die Veröffentlichung im Internet und die parallele öffentliche Auslegung der geänderten Unterlagen erneut förmlich an der Planung beteiligt.

Folgende DIN-Normen, die den Inhalt von Festsetzungen des Bebauungsplanes konkretisieren und hierdurch die Zulässigkeit eines Vorhabens planungsrechtlich beeinflussen, können ebenfalls bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Einhausen im Rathaus während der genannten Öffnungszeiten eingesehen werden:

  • DIN 4109-1:2018-01 (Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen)
  • DIN 4109-2:2018-01 (Schallschutz im Hochbau - Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen)

Es wird gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB bekannt gemacht, dass der Bebauungsplan Nr. 42 „Nördlich Mathildenstraße“ in Einhausen im beschleunigten Verfahren und daher ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen zur geänderten Entwurfsplanung während der Dauer der Veröffentlichungsfrist, d.h. innerhalb des oben genannten Zeitraumes, abgegeben werden können. Stellungnahmen sollen dabei nach Möglichkeit elektronisch bei der Bauverwaltung der Gemeinde Einhausen (E-Mail-Adresse: bauabteilung(a)einhausen.de) übermittelt werden. Bei Bedarf können Stellungnahmen aber auch schriftlich beim Gemeindevorstand der Gemeinde Einhausen, Marktplatz 5 in 64683 Einhausen, oder im Rahmen einer Einsichtnahme zur Niederschrift abgegeben werden.

Weiterhin wird gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB hiermit bekannt gemacht, dass sich die Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Beteiligung bei der Gemeindeverwaltung Einhausen über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann. Eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB findet nicht statt.

Weiterhin wird im Sinne des § 4a Abs. 5 BauGB darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Einhausen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie z.B. Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc. zustimmen. Gemäß Artikel 6 Abs. 1c und Abs. 1e der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden die Daten im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht den betroffenen Personen gegenüber genutzt.

Folgende nach Einschätzung der Gemeinde Einhausen wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen aus der ersten förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB liegen bereits vor:

-    Der Kreisausschuss des Kreises Bergstraße – Bauaufsicht und Umwelt – Bauleitplanung (Bündelungsstelle), Heppenheim vom 31.08.2023

  • Fachbereich Städtebau-, Bauplanungs- und Bauordnungsrecht zur Planzeichnung mit Anregungen zum Widerspruch zwischen „GFL“-Fläche und Fläche für Stellplätze; Bedenken gegenüber der Erschließungssituation; Anregung zur Geschossigkeit und Höhe der Gebäude und Anordnung von Staffelgeschossen; Bitte um Klarstellung bzgl. Zuwegungsmöglichkeit zur Parkanlage;
  • Untere Naturschutzbehörde (UNB) zu den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie zum Artenschutz: Keine Bedenken der UNB; Hinweis auf fehlerhaften Bezug zum beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB in Bestandskartierung und Bestandsbeschreibung; grundlegender Hinweis auf uneingeschränkt gültige artenschutzrechtliche Vorschriften, Ermittlung der Eingriffe sowie Prüfung der Eingriffsvermeidung bzw. -minimierung; Bestätigung der UNB, dass die Belange von Natur und Landschaft im Bauleitplanverfahren hinreichend beachtet wurden; Anregung zum Einsatz einer ökologischen Baubegleitung zur Sicherstellung des Artenschutzes auch bei späteren Beginn der Veränderungsmaßnahmen;
  • Untere Wasserbehörde (UWB) zu den wasserrechtlichen und -wirtschaftlichen Belangen sowie dem Bodenschutz: Keine grundsätzlichen Bedenken zur Planung; Hinweise in Bezug auf die zwischenzeitlich überholten LAGA-Bezeichnungen und seit August 2023 gültige Ersatzbaustoffverordnung; Hinweise auf unbekannte Bodenverhältnisse, die einer der Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers entgegenstünden; Notwendigkeit der Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers; Hinweis auf Erfordernis einer gedrosselten Einleitung mit vorgeschaltetem Retentionsvolumen im Falle einer Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers über die Weschnitz; Hinweise zur Geothermie; Hinweise zur Einhaltung des Gewässerrandstreifens von 5 m zur nördlich an das Plangebiet angrenzenden Weschnitz und den dort geltenden Verboten bzw. Regelungen;
  • Fachbereich Katastrophenschutz – Gefahrenabwehr zum baulichen Brandschutz: Hinweis auf aktuell gültige einschlägige Rechtsvorschrift; Hinweise zu den Anforderungen an den zweiten Rettungsweg; Empfehlungen zur Bereitstellung einer angemessenen Löschwassermenge;
  • Fachbereich und Denkmalschutz zu den Belangen Landschafts- u. Naturschutz sowie Denkmalschutz: Angabe, dass keine Kulturdenkmäler nach Hessischem Denkmalschutzgesetz (HDSchG) bekannt sind; im Hinblick auf Bodendenkmäler wird auf die Stellungnahme von hessenARCHÄOLOGIE verwiesen; Hinweise zum Umgang mit Funden und Fundstellen;

-    Gewässerverband Bergstraße, Lorsch vom 01.08.2023:

Schutzgut Mensch und Klima: keine Bedenken; Bitte um rechtzeitige Information im Falle der Einleitung von Niederschlagswasser in die Weschnitz; Anregung zum Einsatz eines Havarieschiebers;

-    Gemeindebrandinspektor der Gemeinde Einhausen, Einhausen vom 09.08.2023:

Schutzgut Mensch: Anregung zur Einrichtung von Entwicklungsflächen, Ausschilderung einer geeigneten Zufahrtsmöglichkeit an der Mathildenstraße; Anregung zur Überprüfung der Verkehrs- und Parkplatzsituation an der Mathildenstraße sowie Anregung zur Gewährleistung und Ausweisung geeigneter Stell- und Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge und tragbare Leitern;

-    Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement, Darmstadt vom 31.08.2023:

Schutzgut Mensch und Immissionsschutz: keine Einwände; Hinweis, wonach gegen den Straßenbaulastträger von klassifizierten Straßen keine Ansprüche auf Durchführung von Schutzmaßnahmen aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestehen;

-    Kommunalwirtschaft Mittlere Bergstraße, Bensheim vom 22.08.2023

  • Geschäftsbereich Stadtentwässerung und Kanalbetrieb: Ausführungen zur Grundstücksentwässerung und Priorität dezentraler und semizentraler Versickerung;
  • Geschäftsbereich Straßen- und Ingenieurbau: Anregungen zur Ertüchtigung und Schutz des Gehwegs infolge des erhöhten Verkehrsaufkommens und Baumaßnahmen;

-    Landesamt für Denkmalpflege Hessen – Abteilung A: hessenARCHÄOLOGIE, Darmstadt vom 29.08.2023:

Bodendenkmalschutz und Bodendenkmalpflege bzw. Schutzgut Kultur: Keine grundsätzlichen Bedenken oder Änderungswünsche zur Planung; Belange der hessenARCHÄOLOGIE ausreichend berücksichtigt;

-    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat I 18 – Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen, Darmstadt vom 23.08.2023:

Schutzgut Mensch: Kein begründeter Verdacht, dass mit dem Auffinden von Bombenblindgängern zu rechnen ist; keine Erkenntnisse über eine mögliche Munitionsbelastung des Plangebietes; systematische Flächenabsuche nicht erforderlich;

-    Regierungspräsidium Darmstadt – Dezernat III 31.2 – Regionale Siedlungs- und Bauleitplanung, Bauwesen (Bündelungsstelle), Darmstadt vom 31.08.2023:

  • Abteilung Regionalplanung zu den Belangen der Raumordnung: Keine Bedenken gegen das Vorhaben; Bestätigung, dass die Planung an die Ziele der Raumordnung angepasst ist; Hinweise zur Siedlungsdichte;
  • Obere Naturschutzbehörde zu den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege: Keine Zuständigkeit der oberen Naturschutzbehörde gemäß § 2 Abs. 1 HAGB-NatSchG; Verweis auf Zuständigkeit der UNB;
  • Abteilung Umwelt Darmstadt zu den Belangen Wasserversorgung/Grundwasserschutz sowie Boden- und Immissionsschutz: Anregung zur Angleichung des Hinweistexts zur Lage im Einflussbereich eines Grundwasserbewirtschaftungsplans an die aktuelle Formulierung des Regierungspräsidiums; Hinweise zum Gewässerrandstreifen und darin gültigen Verboten; keine Bedenken des Dezernats Abwasser; hinsichtlich des nachsorgenden Bodenschutzes ergeben sich für den Plangeltungsbereich keine Hinweise auf das Vorhandensein von Altflächen (Altstandorte, Altablagerungen); Hinweise zum vorsorgenden Bodenschutz; Hinweise zu den Belangen des Immissionsschutzes hinsichtlich weiterer Immissionsarten; Bestätigung der sachgerechten Berücksichtigung der Belange des Schallimmissionsschutzes;
  • Abteilung Umwelt Wiesbaden zum Bergrecht: Hinweise der Bergaufsicht hinsichtlich der Rohstoffsicherung; keine Betroffenheit von Rohstoffsicherungsflächen; insgesamt keine der Bergaufsicht entgegenstehenden Sachverhalte vorliegend;

-    Nabu-Kreisverband Bergstraße, Bensheim vom 06.08.2023

Schutzgut Natur und Umwelt sowie Landschaftsschutz: Anregung zur Konkretisierung der festgesetzten öffentlichen Grünfläche durch eine naturnahe Ausgestaltung;

-    Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland – Beauftragter für Einhausen, Einhausen vom 31.08.2023

Schutzgut Artenschutz: Anregung zum Einsatz von Fledermausdetektoren im Rahmen der artenschutzfachlichen Potentialanalyse; Ausführungen zu Eulen und einer möglichen Beeinträchtigung von deren Bruthabitaten; Information zum Vorkommen des Steinkauzes; Anregung zur verbindlichen Festsetzung zum Aufhängen von Nisthilfen; grundsätzliche Zustimmung zur Maßnahme der Innenentwicklung;

-    Vogelschutz- und -liebhaberverein Einhausen e.V., Einhausen vom 30.08.2023

Schutzgut Belange des Vogel- und Naturschutzes: Keine Bedenken zur Planung; Zustimmung zu den Ausführungen der Artenschutzfachlichen Potentialanalyse und Forderung der Einhaltung darin beschriebener Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen; Empfehlung zur Aufnahme einer ökologischen Baubegleitung in die Planung; Zustimmung zu den Festsetzungen des Bebauungsplans;

-    Private Stellungnahme 1 vom 25.09.2023

Schutzgut Mensch und Belange des Immissionsschutzes: Widerspruch gegenüber der Planung; Anmerkung zur unzureichenden öffentlich-rechtlichen Sicherung der Zufahrt zum Gebiet; Anmerkung zur fehlenden Vereinbarung und Regelung über die Zahl der entstehenden Wohnnutzungen; Besorgnis über Lärmbelästigung durch den Schwerverkehr während der Bauzeit und dauernden Lärmbelästigung durch zukünftigen Anwohnerverkehr; Anregung zur Sicherung des Verkehrs durch Lichtsignalsteuerung; Vorwurf eines fehlerhaften Schallgutachtens; Besorgnis über entstehende Bauschäden am Gebäude Mathildenstraße 56 durch Schwerverkehr; Anmerkung über fehlende Vereinbarung zur Nutzung der Zufahrt durch Feuerwehr; Hinweis auf unzumutbaren Wertverlust des Grundstücks bei Umwandlung in Grünfläche;

-    Private Stellungnahme 2 vom 15.01.2024

Schutzgut Mensch und Belange des Immissionsschutzes: Kritik an Umnutzung der Zufahrt zum rückwärtigen Teil des Grundstücks Mathildenstraße 54; Besorgnis über Lärmbelästigung durch zukünftige reguläre Nutzung; Vorwurf eines fehlerhaft erstellen Schallschutzgutachtens; Angaben zu bereits vorliegenden Lärmbelastungen und Erwartung einer Verschärfung des Immissionskonflikts; Anregung zur Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen; Forderung nach einer nochmaligen erweiterten Schallschutzberechnung für die Bestandsgebäude und Übernahme der Kosten für die Anbringung von Schallschutzmaßnahmen; Äußerung von Bedenken zum Gemeinwohlinteresse.

Die Gemeinde Einhausen hat die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten gemäß § 4b BauGB auf die Schweiger + Scholz Ingenieurpartnerschaft mbB in Bensheim übertragen. Das Ingenieurbüro fungiert hierbei als Verwaltungshelfer ohne Entscheidungsbefugnis.

Einhausen, den 06.03.2024             

Für den Gemeindevorstand der Gemeinde Einhausen
gez. Helmut Glanzner, Bürgermeister

Bebauungsplan Nr. 11 "Die Alte Heckenteilung, Im Kahlbühl, ...", 10. Änderung

Zur Schaffung der bauleitplanerischen Voraussetzungen für eine weitergehende Nutzung und Bebaubarkeit der Gewerbe- und Industrieflächen hat die Gemeindevertretung am 11.10.2022 beschlossen, die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Die Alte Heckenteilung, Im Kahlbühl, Im Knippel, Die fünfzehn Morgen, Die Schaflöser beim kleinen Wehr“ gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 19.10.2022 ortsüblich bekanntgemacht.

Der Geltungsbereich der 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 befindet sich nordöstlich der Ortsmitte von Einhausen und liegt zwischen der Industriestraße (K 65) und der Autobahn A 67 im Bereich der westlichen Rudolf-Diesel-Straße und der südlichen Robert-Bosch-Straße.

Für den Geltungsbereich der 10. Änderung ist am 20.10.2022 eine Veränderungssperre (PDF-Datei) in Kraft getreten.

Bebauungsplan Nr. 11 "Die Alte Heckenteilung, Im Kahlbühl, ...", 9. Änderung

Zur Schaffung der bauleitplanerischen Voraussetzungen für eine weitergehende Nutzung und Bebaubarkeit der Gewerbe- und Industrieflächen hat die Gemeindevertretung am 19.07.2022 beschlossen, die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Die Alte Heckenteilung, Im Kahlbühl, Im Knippel, Die fünfzehn Morgen, Die Schaflöser beim kleinen Wehr“ gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 22.07.2022 ortsüblich bekanntgemacht.

Der Geltungsbereich der 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 befindet sich nordöstlich der Ortsmitte von Einhausen und liegt zwischen der Industriestraße (K 65) und der Autobahn A 67 im Bereich der Robert-Bosch-Straße.

Für den Geltungsbereich der 9. Änderung ist am 23.07.2022 eine Veränderungssperre (PDF-Datei) in Kraft getreten.

Bebauungsplan Nr. 39 "Die Wilbers IV"

Zur Schaffung der bauleitplanerischen Vorbereitung für die Ausweisung weiterer Wohnbauflächen hat die Gemeindevertretung am 13.07.2020 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 39 „Die Wilbers IV“ in Einhausen gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Die weiteren Verfahrensschritte, das heißt die Erarbeitung von Vorentwürfen bzw. Entwürfen sowie insbesondere die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 bzw. der Behörden nach § 4 BauGB, wird erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn die Bodenordnung weiter vorangeschritten ist.

Änderungen des Flächennutzungsplanes

Derzeit sind keine Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans anhängig.

Informationen zur Datenverarbeitung in Bauleitplanverfahren gemäß DS-GVO

Die nachfolgenden Informationen betreffen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), zur Bearbeitung Ihres Anliegens im Rahmen der Bauleitplanung. Wenn die Stadt/Gemeinde personenbezogene Daten verarbeitet, bedeutet das, dass wir diese Daten z. B. erheben, speichern, verwenden, übermitteln oder löschen.

Im Folgenden informieren wir Sie darüber, warum wir Ihre personenbezogenen Daten erheben, bei wem wir sie erheben und was wir mit diesen Daten machen. Außerdem informieren wir Sie über Ihre Rechte in Datenschutzfragen und an welche Ansprechpartner/innen Sie sich diesbezüglich wenden können.

1.   Kontaktdaten

Verantwortliche Stelle i.S. von Art. 13, 14 DS-GVO
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Einhausen
Marktplatz 5
64683 Einhausen

Bürgermeister Helmut Glanzner

Ihr Ansprechpartner: Herr Matthias Würsching 
Telefon Telefonnummer: (06251) 96 02-102

2.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Zweck der Verarbeitung
Wir informieren Sie hier über die Datenverarbeitung im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im Bebauungsplanverfahren. Ihre persönlichen Angaben werden benötigt, um den Umfang Ihrer Betroffenheit oder Ihr sonstiges Interesse hinsichtlich des Bebauungsplanverfahrens beurteilen zu können. Das Baugesetzbuch (BauGB) sieht im § 3 Absatz 2 Satz 2 vor, dass im Bebauungsplanverfahren eine Stellungnahme an die für das Verfahren zuständige Stelle abgegeben werden kann. Wenn Sie sich zur Abgabe einer Stellungnahme an uns entschließen, speichern wir die darin gemachten Angaben sowie Ihre persönlichen Daten mit vollständigem Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse. Alle Daten werden zur Bearbeitung der Stellungnahme verwendet. Außerdem verwenden wir die Daten nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens, um Sie über das Ergebnis der Prüfung und dessen Berücksichtigung zu informieren (§ 3 Absatz 2 Satz 4 2. Halbsatz BauGB).

Rechtsgrundlage der Verarbeitung
Wir verarbeiten Ihre Daten nach § 3 BauGB und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e) DSGVO zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die der Gemeinde/Stadt übertragen wurde. Wir benötigen Ihre personenbezogenen Daten, um unsere Aufgaben erfüllen zu können.

Sofern wir die für unsere Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten nicht erhalten, kann es dazu kommen, dass wir Ihr Anliegen nicht bearbeiten können.

Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bzw. zugelassenen oder durch Ihre Einwilligung legitimierten Datenerhebung ist die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten rechtmäßig.

3.   Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten

Es werden durch uns nur die Sie betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet, die uns von Ihnen bereitgestellt werden. Wir erheben keine Sie betreffenden personenbezogenen Daten bei Dritten.

4.   Speicherdauer der personenbezogenen Daten

Die Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Aufbewahrungs- und Löschfristen. Ihre personenbezogenen Daten werden von uns nur so lange gespeichert, wie sie für die Erfüllung unserer gesetzlichen Aufgaben bzw. zur Bearbeitung Ihres Anliegens erforderlich sind. Im Rahmen der Bauleitplanung werden die Daten im Regelfall dauerhaft gespeichert.

5.   Übermittlung der personenbezogenen Daten an Dritte

Ihre Daten werden ausschließlich zur Bearbeitung Ihres Anliegens entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen gespeichert und streng vertraulich behandelt. Sofern Sachverhalte zur Aufgabenerfüllung an Dritte übermittelt werden müssen, erfolgt dies ausschließlich in anonymisierter Form.

6.   Betroffenenrechte nach Art. 15 ff DS-GVO

Recht auf Auskunft: Sie können Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen (Art. 15 DSGVO). In Ihrem Auskunftsantrag sollten Sie Ihr Anliegen präzisieren, um uns das Zusammenstellen der erforderlichen Daten zu erleichtern. Daher sollten in dem Antrag möglichst Angaben zum konkreten Verwaltungsverfahren gemacht werden.

Recht auf Berichtigung: Sollten die Sie betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sein, können Sie eine Berichtigung verlangen. Sollten Ihre Daten unvollständig sein, können Sie eine Vervollständigung verlangen (Art. 16 DSGVO).

Recht auf Löschung: Sie können unter den Voraussetzungen des Art. 17 DS-GVO die Löschung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. Ihr Anspruch auf Löschung hängt u.a. davon ab, ob die Sie betreffenden Daten von uns zur Erfüllung unserer gesetzlichen Aufgaben noch benötigt werden (vgl. Ziffer 4)

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung: In den in Art. 18 DS-GVO genannten Fällen (z.B., wenn Sie die Richtigkeit Ihrer gespeicherten Daten bestreiten) haben Sie das Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu verlangen. Eine Verarbeitung kann trotz Einschränkungen dennoch erfolgen, soweit an der Verarbeitung ein wichtiges öffentliches Interesse besteht.

Recht auf Widerspruch: Sie haben ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, und sofern an der Verarbeitung kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht oder eine Rechtsvorschrift uns zur Verarbeitung verpflichtet (Art. 21 DS-GVO).

Recht auf Beschwerde: Wenn Sie der Auffassung sind, dass wir Ihrem Anliegen nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen sind, können Sie beim Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Postfach 3163, 65021 Wiesbaden, Beschwerde einreichen.

Hinweise zu diesen Rechten: In einigen Fällen können oder dürfen wir Ihrem Anliegen nicht entsprechen. Sofern es gesetzlich zulässig ist, teilen wir Ihnen in diesem Fall immer den Grund für die Ablehnung mit.

Wir werden Ihnen aber grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang Ihres Anliegens antworten. Sollten wir länger als einen Monat für eine abschließende Klärung brauchen, erhalten Sie eine Zwischennachricht.

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