Häufige Fragen: Gemeinde Einhausen

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Häufige Fragen

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Häufige Fragen

Hier haben wir viele Fragen aufgegriffen, die uns im Rahmen der Einführung wiederkehrender Straßenbeiträge gestellt wurden, und die Antworten hierzu zusammengefasst. Die Auflistung wird fortlaufend ergänzt.

Können Straßenbeiträge vom Vermieter auf seine Mieter umgelegt werden?

Straßenausbaubeiträge kann der Vermieter nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegen.

Beim wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag gilt das Gleiche wie beim einmaligen Straßenausbaubeitrag. Eine Umlage nach § 2 Nr. 1 BetrKV ist nicht zulässig, weil wiederkehrende Straßenausbaubeiträge keine „laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks“ sind, sondern im Ergebnis zu einer Qualitätserhöhung des Grundstücks führen.

Der wiederkehrende Beitrag ist eine nichtsteuerliche Abgabe mit Gegenleistungscharakter und deshalb mit der jährlichen Grundsteuer nicht vergleichbar. Er wird nicht zur Finanzierung allgemeiner kommunaler Aufgaben erhoben, sondern speziell zur Finanzierung des Straßenausbaus. Die Abgabe ist tatbestandlich mit dem Anfall der Kosten konkreter Investitionsaufwendungen verknüpft.

Über diese Beitragsart wird ein Vorteil für das Grundstück abgegolten. Dieser Sondervorteil besteht in der durch die Verkehrsanlagen vermittelten Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu dem die öffentliche Einrichtung bildenden Gesamtverkehrssystem; man spricht von der so genannten "gebrauchswertsteigernden Benutzbarkeit". Die Anlieger am Gesamtstraßensystem haben einen wirtschaftlichen Nutzen und werden deshalb zu den Ausbaukosten herangezogen.

Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge haben ihre Rechtfertigung darin, dass über den Ausbau des Gesamtstraßensystems die Nutzbarkeit eines Grundstücks aufrechterhalten und gewährleistet wird. Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge fallen nicht zwangsläufig jährlich an, wie das bei der Grundsteuer der Fall ist, sondern nur in solchen Jahren, in denen die Gemeinde Straßenbauinvestitionen hat. Zwar kann das Kriterium „laufend“ aus § 2 Nr. 1 BetrKV erfüllt sein, das alleine ist aber keine Rechtfertigung für eine Belastung der Mieter.

Mein Grundstück ist doch viel kleiner als die im Bescheid angegebene Fläche ...

Bei der im Beitragsbescheid angegebenen Fläche handelt es sich nicht um die Grundfläche des Grundstücks, sondern um die Veranlagungsfläche.

Die Veranlagungungsfläche ergibt sich gemäß § 6 Satz 2 der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor und ggf. einem Artzuschlag gemäß den §§ 8 bis 13 der Satzung.

Welche Faktoren das in Ihrem speziellen Fall sind, haben wir Ihnen mit dem Infoschreiben vom August 2020 mitgeteilt und im Detail erläutert.

In der Mehrheit der Fälle ist bei durchschnittlich großen Grundstücken von einer zulässigen oder tatsächlichen Bebauung bis zu zwei Vollgeschossen auszugehen, woraus sich ein Nutzungsfaktor 1,25 ergibt. Wenn Sie also die Größe Ihres Grundstücks mit dem Faktor 1,25 malnehmen, erhalten Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit genau die im Bescheid genannte Veranlagungsfläche. Falls dem nicht so ist, verweisen wir auf das Infoschreiben vom August. Gerne erläutern wir Ihnen aber auch persönlich, telefonisch oder schriftlich noch einmal, welche Nutzungsfaktoren wir in genau Ihrem Fall berücksichtigt haben und warum.

Ich bin doch gar nicht mehr der Eigentümer ...

Eigentümerwechsel können i.d.R. erst dann berücksichtigt werden, wenn die Eigentümerdaten durch das zuständige Finanzamt bestätigt wurden. Dies kann unter Umständen einige Monate dauern. Daher kann es vorkommen, dass das Infoschreiben oder später der Beitragsbescheid an den/die „Alteigentümer/in“ versendet wurden/werden. Wir bitten um Verständnis, dass wir nur auf „Zuruf“ keine Änderungen der Eigentumsverhältnisse in unserer Datenbank vornehmen dürfen.

Grundsätzlich gilt jedoch: Ab dem Zeitpunkt der im Kauf- oder Übergabevertrag geregelten Eigentumsübertragung ist der neue Eigentümer beitragspflichtig, sofern im Kauf-/Übergabevertrag nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde. Bitte nehmen Sie nach der Übergabe des Grundstücks an den neuen Eigentümer Kontakt mit unserer Steuerabteilung auf.

Sofern nur eine Adressänderung durch Umzug des/der Eigentümers/Eigentümerin erfolgt ist, bitten wir, dies umgehend mitzuteilen. Adressänderungen werden sofort berücksichtigt.

Ich bin doch erst seit 2021 der Eigentümer ...

Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge ist derjenige beitragspflichtig, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks ist.

Wenn Sie mit Bescheid vom 30.09.2021 der im Grundbuch eingetragene Eigentümer sind, fallen die Kosten zu Ihren Lasten, auch wenn Sie in den Jahren 2019/2020 noch nicht Eigentümer waren. Eine Aufteilung der Kosten ist nicht möglich.

Die Gemeinde ist an die Ausführungen der Satzung gebunden und kann hier nicht anderslautend entscheiden. Eine Übernahme der Kosten durch den Alteigentümer kann daher nur auf privatem Wege vereinbart werden, z. B. durch geeignete Regelungen im Kaufvertrag.

Ist eine Ratenzahlung oder Stundung der Straßenbeiträge möglich?

Ist Ihnen die Zahlung der eingeforderten Straßenbeiträge in einer Summe nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zumutbar oder nicht möglich, kann eine Stundung / Ratenzahlung vereinbart werden. Nach mündlicher, fernmündlicher oder schriftlicher Beantragung (gerne auch elektronisch per E-Mail) kann die Forderung in bestimmte Teilbeträge aufgeteilt oder der Fälligkeitszeitpunkt nach hinten verschoben werden.

Generell wird die Ratenzahlung auf maximal 6 Monate Laufzeit beschränkt und bleibt bei vollständiger Zahlung der gesamten Ablösesumme innerhalb dieser Zeit zinsfrei.

Warum ist der Beitrag für 2019 viel geringer als für 2020?

Im jeweiligen Beitragsjahr werden ausschließlich die Kosten umgelegt, die auch tatsächlich in diesem Jahr entstanden sind und abgerechnet wurden.

Im Jahr 2019 beschränkte sich der Aufwand auf Planungsleistungen und Voruntersuchungen.

Erst mit Beginn der Bautätigkeiten im Frühjahr 2020 sind größere Beträge als Abschlagszahlungen an die beauftragte Baufirma gezahlt worden. Diese umfassen über das Jahr betrachtet etwa die Hälfte des gesamten Aufwandes für den Straßenbau.

Die Endabrechnung mit dem Bauunternehmen und allen anderen am Bau beteiligten Firmen und Fachbüros kann erst nach Abschluss der gesamten Baumaßname erfolgen - somit erst im laufenden Jahr 2021.

Warum werden jetzt rückwirkend 2 Jahre abgerechnet?

Die Einführung und Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge ist mit einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Die Grundlagenermittlung wurde über Monate von der Verwaltung begleitet und implementiert.

Mit Blick auf den verhältnismäßig geringen Beitragssatz für 2019 wurde entschieden, die Veranlagung für die Beitragsjahre 2019 und 2020 gemeinsam durchzuführen, um den Aufwand innerhalb der Verwaltung, hier speziell für den Versand der Bescheide und für die Bearbeitung von Rückfragen, angemessen zu reduzieren.

Welcher Beitrag wird in den Folgejahren anfallen?

Für das Beitragsjahr 2021 wird ein Beitragssatz erwartet, der um rund 10% unter dem Beitragssatz für 2020 liegt. Der exakte Betrag wird nach Vorlage aller noch ausstehenden Rechnungen im Dezember 2021 durch Beschluss der Gemeindevertretung in einer neuen Beitragssatzung für das Abrechnungsjahr 2021 festgelegt werden.

Noch im Jahr 2021 sollen die Planungen zur grundhaften Erneuerung der Falltorstraße aufgenommen werden. Kosten hierfür werden allerdings im laufenden Jahr nicht mehr anfallen, sondern erst in 2022. Es ist zu erwarten, dass der Beitragssatz für 2022 die Größenordnung von 2019 nicht übersteigen wird. Für 2023 werden dann aufgrund der geplanten Bautätigkeiten in der Falltorstraße wieder höhere Beiträge prognostiziert.

Warum muss ich nur für die Kettelerstraße zahlen und nicht für andere Straßenbaumaßnahmen?

Die Kettelerstraße wurde in den vergangenen Monaten grundhaft erneuert (sogenannte "nachmalige Herstellung").

Eine grundhafte Erneuerung liegt dann vor, wenn eine verschlissene Straße nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer (in der Regel mehr als 25 Jahre) komplett erneuert wird, das heißt wenn sowohl die Fahrbahndecke als auch deren Unterbau komplett aufgebrochen und erneuert werden.

Bei den in den letzten Monaten durchgeführten Arbeiten in der Kleiststraße, der Uhlandstraße, der Schumannstraße und Im Pfaffenacker sowie bei den 2021 noch anstehenden Arbeiten in der Elisabethenstraße und in der Wagnerstraße handelt es sich nicht um grundhafte Erneuerungen des gesamten Straßenkörpers, sondern um Aufwertungen der Straßenoberfläche im Zusammenhang mit der notwendigen Erneuerung von Trinkwasserleitungen.

Diese Maßnahmen werden daher nicht über wiederkehrende Straßenbeiträge auf die Grundstückiseigentümer umgelegt, sondern als reine Instandhaltungsmaßnahmen aus anderen Kostenstellen finanziert.

Wann wird meine Straße erneuert?

Die Prioritätenreihung der grundhaft zu sanierenden Straßenabschnitte ergibt sich einerseits aus der Straßenzustandserfassung und andererseits aus möglichen Synergien mit Baumaßnahmen am Wasserversorgungs- und Kanalnetz. Die Erfassung des Straßenzustands ist die Voraussetzung für eine systematische Straßenerhaltungsplanung. Sie erfolgt i.d.R. durch ein Fachbüro nach normativen Vorgaben und wurde letztmals im Jahr 2016 als Folgeerfassung für die Gemeinde Einhausen ausgewertet und dokumentiert. Eine Fortschreibung soll noch in 2021 beauftragt werden.

Die grundhafte Erneuerung der Kettelerstraße im Abschnitt zwischen Mathildenstraße und Kirchgartenstraße einschließlich der Stichstraße in Verlängerung der Kirchgartenstraße sowie der Falltorstraße wurde bereits Ende 2018 durch die Gemeindevertretung als Bauprogramm beschlossen. Welche Straßen danach grundhaft saniert werden müssen oder ggf. noch mit einfachen Instandhaltungsmaßnahmen in einen akzeptablen Zustand gebracht werden können, wird sich im Ergebnis der Fortschreibung der Straßenzustandserfassung zeigen.

Wie wird die Veranlagungsfläche ermittelt?

Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der (amtlichen) Grundstücksfläche mit dem sogenannten Nutzungsfaktor.

Weitere Erläuterungen finden Sie hier und in vielen der nachfolgenden Antworten zu häufig gestellten Fragen.

Warum bin ich nicht verschont, obwohl ich mein Grundstück erst vor weniger als 25 Jahren voll erschlossen erworben habe?

Maßgebend für den Beginn der 25-jährigen Verschonungsfrist ist immer der Zeitpunkt der endgültigen Fertigstellung der Erschließungsanlagen. Ein Eigentümerwechsel hat keinen Einfluss auf die Verschonungsfristen.

Haben Sie in den letzten 25 Jahren Erschließungsbeiträge für die Sanierung von Straßen oder Gehwegen gezahlt, so ist dieser Zeitpunkt i.d.R. auf Ihrem damaligen Beitragsbescheid benannt.

Haben Sie vor einiger Zeit ein Baugrundstück in einem Neubaugebiet erworben, ist nicht das Datum des Kaufvertrags oder des Eigentumsübergangs entscheidend, sondern auch hier der Zeitpunkt, zu dem die Straßen im Endausbau und vollständig hergestellt waren. In den aktuellen Baugebieten "Die Wilbers II", "Die Wilbers III" und "Im Knippel" ist dieser Zeitpunkt aktuell noch nicht erreicht, das Ende der Verschonungsfrist kann dort noch nicht definiert werden.

Haben Sie vor einiger Zeit im Altbestand ein Grundstück erworben, so ist mit Ausnahme einzelner Straßenzüge immer davon auszugehen, dass die Erschließungsanlagen vor mehr als 25 Jahren fertiggestellt wurden. Eine Verschonung kann nicht gewährt werden, auch wenn in Ihrem Kaufvertrag ggf. ein Passus enthalten ist, dass alle Erschließungsbeiträge gezahlt wurden und bereits mit dem Kaufpreis abgegolten seien.

 

Mein Grundstück liegt an einer Landes- oder Kreisstraße, warum bin ich trotzdem beitragspflichtig?

Sämtliche Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes bilden eine öffentliche Einrichtung als Abrechnungsgebiet im Sinne von § 11 a Absatz 2b KAG. Alle Grundstückseigentümer, die im Abrechnungsgebiet ein Grundstück besitzen, sind auch beitragspflichtig. Die Beitragspflicht ist damit unabhängig vom Eigentümer der Straße ("Straßenbaulastträger"), an der das Grundstück liegt.

Wurden / werden Landes- oder Kreisstraßen innerhalb des Gemeindegebietes (L 3111: Mathildenstraße, Ludwigstraße und westliche Hauptstraße, K 65: Industriestraße) saniert oder grundhaft erneuert, so wurden / werden für den Fahrbahnbau keine Straßenbeiträge von den Grundstückseigentümern erhoben, da diese Kosten vom Land Hessen bzw. vom Kreis Bergstraße getragen werden.

Dies gilt allerdings nicht für die Gehwege an diesen Straßen. Träger der Baulast ist hier wiederum die Gemeinde, womit im Falle einer Erneuerung der Gehwege die Kosten hierfür künftig ebenfalls auf alle Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet umgelegt werden.

 

Muss ich für ein Eckgrundstück doppelt bezahlen?

Eckgrundstücke, die an zwei verschiedene Straßen angrenzen, werden genauso bewertet wie alle anderen Grundstücke im Abrechnungsgebiet.

Ist Ihr Grundstück verschont, weil Sie innerhalb der letzten 25 Jahre für eine der beiden angrenzenden Straßen Erschließungs- oder andere Straßenbeiträge gezahlt haben, so ist zu beachten, dass nur für 50% des jetzt fälligen Straßenbeitrags eine Verschonung gewährt werden kann. Auch damals wurde für das Eckgrundstück nur ein Straßenbeitrag gewichtet mit 50% erhoben, während Nachbarn, deren Grundstück nur an die damals erneuerte Straße angrenzt, den vollen Beitrag gezahlt haben.

Warum sind die Gebäude auf meinem Grundstück nicht entsprechend der tatsächlichen Situation dargestellt?

In dem Planausschnitt Ihres Grundstücks, der im Infoschreiben dargestellt ist, basiert die Darstellung der Bebauung auf der sogenannten "Automatisierten Liegenschaftskarte" (ALK). Die Liegenschaftskarte stellt als bildlicher Teil zusammen mit dem "Automatisierten Liegenschaftsbuch" (ALB) das Liegenschaftskataster dar. Dieser amtliche Datenbestand wird von der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation (HVBG) gepflegt und kann von uns nicht verändert werden.

Wenn kleinere Nebengebäude abgerissen werden, so ist dies oftmals genehmigungsfrei möglich. Die Bauaufsichtsbehörden und in deren Folge die Ämter für Bodenmanagement erhalten somit keine Kenntnis vom Rückbau des Gebäudes. Solche Veränderungen werden daher oftmals erst dann eingemessen und erfasst, wenn infolge anderer Bauvorhaben oder nach langjährigen Intervallen eine Neuvermessung des Gebäudebestands in einem bestimmten Quartier erfolgt.

Unabhängig davon sind die Grundrisse der vorhandenen Bebauung für die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge nicht relevant, sondern ausschließlich die Zahl der Vollgeschosse.

Was ist ein beplanter Bereich?

Als "beplanten Bereich" bezeichnet man solche Flächen, die sich im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans befinden. Einen Übersichtsplan mit den Geltungsbereichen und Bezeichnungen (Nummern) der rechtskräftigen Bebauungsplänen finden Sie hier (PDF-Datei).

Liegt mein Grundstück im beplanten oder unbeplanten Bereich?

Einen Übersichtsplan mit den Geltungsbereichen und Bezeichnungen (Nummern) der rechtskräftigen Bebauungsplänen finden Sie hier (PDF-Datei).

Alle rechtskräftigen Bebauungspläne im Gemeindegebiet können Sie hier einsehen und herunterladen. In den Planzeichnungen finden Sie i.d.R. die festgesetzte Anzahl der Vollgeschosse, die für die Festlegung des Nutzungsfaktors maßgebend ist.

Wann ist ein Geschoss ein Vollgeschoss?

Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine Höhe von mindestens 2,30 m aufweisen (vgl. Definitionen in § 2 der Hessischen Bauordnung). Gemäß § 2 Absatz 5 Satz 5 HBO wird diese Höhe von Oberkante Rohfußboden bis Oberkante Rohfußboden der darüber liegenden Decke (!) gemessen. Es zählt also nicht die lichte Raumhöhe, sondern die Deckenstärke zählt einfach mit.

 

Wann ist ein Dachgeschoss ein Vollgeschoss?

Ein Dachgeschoss ist dann ein Vollgeschoss, wenn es 75% oder mehr der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses aufweist. Dabei ist nur die Fläche zu berücksichtigen, deren Höhe mindestens 2,30 m misst. Die Höhe ist von der Oberkante Rohfußboden bis Oberkante der Tragkonstruktion zu messen. Gleiches gilt für Staffelgeschosse.

(vgl. Definitionen in § 2 der Hessischen Bauordnung)

Wann ist ein Kellergeschoss ein Vollgeschoss?

Ein Keller ist ein Vollgeschoss, wenn die Geschosshöhe ebenfalls 2,30 m beträgt und seine Deckenoberkante (!) im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Die Geschosshöhe ist von der Oberkante Rohfußboden bis Oberkante Rohfußboden der darüber liegenden Decke (!) zu messen. Auch hier zählt nicht die lichte Raumhöhe, sondern die Deckenstärke zählt einfach mit.

(vgl. Definitionen in § 2 der Hessischen Bauordnung)

Warum werden für die Festlegung des Nutzungsfaktors mehr Vollgeschosse zugrunde gelegt als tatsächlich vorhanden sind?

In diesem Fall liegt das Grundstück i.d.R. in einem beplanten Bereich (Erläuterung siehe oben).

Dort wird zur Festlegung des Nutzungsfaktors grundsätzlich die Geschosszahl herangezogen, die im Bebauungsplan als maximal zulässiger Wert festgesetzt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob das Grundstück unbebaut ist oder die gemäß Bebauungsplan mögliche Geschosshöhe nicht vollumfänglich oder auch voll ausgenutzt wurde. Hier wird immer der Nutzungsfaktor der möglichen Bebauung herangezogen, was durchaus abweichend zur tatsächlichen Bebauung sein kann.

Warum wird für die beiden Gebäude auf meinem Grundstück ein einheitlicher Nutzungsfaktor berücksichtigt, obwohl das eine Gebäude weniger Geschosse als das andere hat?

Sofern keine Realteilung des Grundstücks erfolgt ist und es somit immer noch ein Buchgrundstück bildet, wird es einheitlich bewertet.

Im beplanten Bereich wird zur Festlegung des Nutzungsfaktors grundsätzlich die Geschosszahl herangezogen, die im Bebauungsplan als maximal zulässiger Wert festgesetzt ist. 

Im unbeplanten Bereich wird immer das Gebäude mit der höchsten Geschosszahl für das gesamte Grundstück zur Berechnung des Nutzungsfaktors herangezogen. 

Warum wurden für mein Grundstück zwei verschiedene Nutzungsfaktoren festgelegt?

Vermutlich beträgt die Grundstückstiefe im Ihrem Fall mehr als 50 m. Zur Vermeidung unbilliger Härten für den die Tiefe von 50 m übersteigenden Grundstücksteil  kann als Nutzungsfaktor 0,25 (analog zu Freizeitgärten) berücksichtigt werden ("Tiefenbegrenzung").

Ist dies nicht der Fall, so liegt Ihr Grundstück wahrscheinlich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, in dem innerhalb Ihres Grundstücks ggf. unterschiedliche Nutzungsarten mit unterschiedliche Geschosszahlen festgesetzt sind (Trennung durch "Knödellinie").

Warum wird mein Grundstück mit einem Nutzungsfaktor nach Vollgeschossen bewertet, obwohl es noch unbebaut ist?

Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, dann wird immer die gemäß Bebauungsplan mögliche Geschosszahl zur Festlegung des Nutzungsfaktors herangezogen - und zwar vollkommen unabhängig davon, ob Gebäude errichtet wurden und falls ja, mit wievielen Vollgeschossen.

Liegt das Grundstück im unbeplanten Bereich, dann wird die Vollgeschosszahl der Bebauung in der unmittelbaren Umgebung betrachtet. Stehen z. B. Gebäude mit 2 Vollgeschossen auf den umliegenden Grundstücken, dann wird der Nutzungsfaktor 1,25 für 2 Vollgeschosse auch für ein unbebautes Grundstück festgesetzt.

Warum wird mein Garten mit einem Nutzungsfaktor nach Vollgeschossen bewertet und nicht mit dem Nutzungsfaktor für Gärten?

Maßgebend für die Bewertung ist zunächst immer das gesamte Grundstück (im Sinne des sogenannten "Buchgrundstücks"), selbst wenn dies aus mehreren Flurstücken besteht. Die Rechtsprechung führt hierzu aus:

"Steht ein Hinterliegergrundstück und das es von der Anbaustraße trennende, selbständig bebaubare Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person, gehört auch das Hinterliegergrundstück zum Kreis der durch die Anlage i.S. des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenen Grundstücke, wenn es entweder tatsächlich eine Zufahrt zu der Anlage besitzt oder zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird."

Ein Nutzungsfaktor 0,25 für Dauerklein-, Schreber- oder Freizeitgärten gilt ausschließlich für solche Einzelparzellen, die nicht im Zusammenhang mit anderen Flurstücken ein solches Buchgrundstück bilden und wo zudem keine andere Nutzung als Gartennutzung zulässig ist.

Im beplanten Bereich muss hierfür im Bebauungsplan die Nutzung als Dauerklein-, Schreber- oder Freizeitgarten festgesetzt sein.

Im unbeplanten Bereich darf für das betreffende Grundstück explizit nur eine Gartennutzung möglich sein.

Warum wird mein Grundstück mit einem Nutzungsfaktor nach Vollgeschossen bewertet, obwohl nur eine Garage drauf steht?

Ein Nutzungsfaktor 0,5 für Garagen und Stellplätze gilt ausschließlich für solche Einzelparzellen, die nicht im Zusammenhang mit anderen Flurstücken ein Buchgrundstück bilden und wo zudem keine andere Nutzung als Garagen oder Stellplätze möglich ist.

Im beplanten Bereich muss hierfür im Bebauungsplan die Nutzung nur für Garagen und Stellplätze explizit festgesetzt sein.

Im unbeplanten Bereich darf für das betreffende Grundstück wegen seiner Größe nur die Bebauung mit einer Garage oder die Nutzung als Stellplatz oder in ähnlicher Weise möglich sein.

Was heißt "Tiefenbegrenzung"?

In Einhausen gibt es viele lange, schmale Grundstücke, die nur über eine kurze Abschnittslänge an eine öffentliche Straße angrenzen, jedoch eine sehr große Grundstückstiefe aufweisen, woraus eine entsprechend große Grundstücksfläche resultiert. Der überwiegende Teil des Grundstückes wird nur als Garten genutzt. Um hier unbillige Härten zu vermeiden, wurde die sogenannte „Tiefenbegrenzung“ im Nutzungsfaktor eingeführt.

Bei Grundstücken mit Grundstückstiefen > 50 m, auf denen nur eine Bebauungstiefe < 50 m im beplanten Bereich zulässig / im unbeplanten Bereich vorhanden ist, wird für den die Tiefe von 50 m übersteigenden Grundstücksteil 0,25 als Nutzungsfaktor (analog Freizeitgärten) zugrunde gelegt. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung, zuzüglich der baurechtlichen Abstandsflächen, bestimmt wird.

Grundstücksteile, die lediglich eine wegemäßige Verbindung zur Straße herstellen (interne Erschließungsstraßen), bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

Eine solche Tiefenbegrenzung ist mit der Einhäuser Satzung erstmals in dieser Form in eine Straßenbeitragssatzung eingeflossen. Da die Rechtsprechung eine vollständige Kappung der Grundstücksfläche ab einer Tiefenbegrenzungslinie nicht zulässt, wurde in der Satzung eine Reduktion des Nutzungsfaktors zu 0,25 (analog zu Freizeitgärten) ab dieser Tiefenbegrenzungslinie festgelegt. Aus erschließungsbeitragrechtlicher Sicht ist eine solche Lösung nicht zu beanstanden.

Warum verläuft bei meinem Grundstück die Tiefenbegrenzungslinie bei meinem Grundstück weiter als 50 m von der Straße entfernt?

Sofern eine Bebauung noch über eine Grundstückstiefe von 50 Metern hinaus vorhanden ist, wird erst ab diesem Gebäude zzgl. der baurechtlichen Abstandfläche von i.d.R. 3 m Breite die Tiefenbegrenzung festgesetzt.

Im Erhebungsbogen wurde ein falscher Anteil des Wohnungsteileigentums zugrunde gelegt.

Ausschlaggebend ist immer der Eigentumsanteil, der im Grundbuch verzeichnet ist. Sofern es anderslautende Vereinbarungen gibt, die nicht im Grundbuch eingetragen wurden, können diese bei der Festlegung des Wohnungsteileigentums leider nicht berücksichtigt werden.

Warum ist die Veranlagungsfläche im Erhebungsbogen viel größer als die Fläche meiner Eigentumswohnung?

Bei Eigentumswohnungen wird zur Ermittlung der Veranlagungsfläche zunächst die Gesamtfläche des Grundstücks bewertet, unabhängig von der Größe der Wohnung. Der für den einzelnen Wohnungseigentümer relevante Anteil der Veranlagungsfläche, der der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird, ergibt sich dann entsprechend dem im Grundbuch eingetragenen Anteil des Wohnungsteileigentums.

Warum werden für meine Eigentumswohnung mehrere Vollgeschosse angerechnet, obwohl die Wohnung im Erdgeschoss liegt?

Bei Eigentumswohnungen wird zur Ermittlung der Veranlagungsfläche zunächst die Gesamtfläche des Grundstücks bewertet. Der Nutzungsfaktor wird anhand der für das Grundstück maßgebenden Vollgeschosszahl bestimmt - unabhängig von der Lage der betreffenden Wohnung im Gebäude. Der für den einzelnen Wohnungseigentümer relevante Anteil der Veranlagungsfläche, der der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird, ergibt aus dem im Grundbuch eingetragenen Anteil des Wohnungsteileigentums.

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