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Luftverkehr: Schleppberechtigung erwerben

Leistungsbeschreibung

Führer von motorgetriebenen Luftfahrzeugen brauchen zum Schleppen anderer Luftfahrzeuge (z. B. Segelflugzeuge) oder anderer Gegenstände eine Schleppberechtigung. Die Berechtigung wird unter Angabe der Art der Aufnahme und der Art des Schleppgegenstandes in den betreffenden Luftfahrerschein eingetragen.

An wen muss ich mich wenden?

An das jeweils zuständige Regierungspräsidium.
(Regierungspräsidium Darmstadt für den Regierungsbezirk Darmstadt und Regierungspräsidium Kassel für die Regierungsbezirke Kassel und Gießen).

Voraussetzungen

Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Schleppberechtigung für andere Luftfahrzeuge oder für andere Gegenstände ohne Fangschlepp sind:

  • eine praktische Tätigkeit als Pilot von motorgetriebenen Flugzeugen von mindestens 30 Flugstunden 60 Starts und Landungen nach Erwerb der betreffenden Lizenz einschließlich fünf Flugstunden auf dem Flugzeugtyp (Luftfahrzeugmuster), auf dem die Berechtigung erworben werden soll,
  • fünf Flüge mit anderen Luftfahrzeugen oder anderen Gegenständen im Schlepp ohne Beanstandungen unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers mit der erforderlichen Klassenberechtigung und der entsprechenden Schleppberechtigung innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages,
  • für eine Schleppberechtigung für andere Flugzeuge: die Teilnahme an fünf Schleppstarts im geschleppten Flugzeug (vom Typ des schleppenden Flugzeuges), wenn er die betreffende Lizenz nicht selbst besitzt.

Wenn Sie andere Gegenstände schleppen wollen, gelten folgende fachliche Voraussetzungen:

  • eine praktische Tätigkeit als Pilot von motobetriebenen Luftfahrzeugen von 90 Flugstunden bzw. mindestens 100 Flugstunden und 200 Starts und Landungen bei Bannern nach Erwerb der betreffenden Lizenz einschließlich fünf Flugstunden auf dem Flugzeugtyp, auf dem die Berechtigung erworben werden soll,
  • die Durchführung von fünf Flügen, bei denen die Schlinge ohne Schleppgegenstand aufzunehmen ist, und fünf Flügen bei denen der Schleppgegenstand im Fangschlepp aufzunehmen ist innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages, jeweils unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers und ohne Beanstandungen.

Die Rechte der eingetragenen Schleppberechtigung dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens zehn Schleppflüge innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat.

Anträge / Formulare

Antragsvordrucke finden Sie auf den Internetseiten der Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Fachlich freigegeben am

21.02.2017

Zuständige Stellen

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 33.3 - Luft- und Güterkraftverkehr, Lärmschutz

Anschrift Wilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
Telefonnummer +49 6151 12-3100
Faxnummer +49 611 327648701
Faxnummer +49 611 327642222
Faxnummer +49 611 327648702
Faxnummer +49 611 327642223
Öffnungszeiten:

Mo.-Do. 8:00 bis 16:30 Uhr



Freitag: 8:00 bis 15:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel:
Haltestelle: Luisenplatz
: F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR
: 2, 3, 6, 7, 8, 9
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