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Kapitalertragsteuer - Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen

Leistungsbeschreibung

Sie möchten gegenüber Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen, um für Ihre Kapitalerträge die Einbehaltung der Abgeltungsteuer (früher: Kapitalertragsteuer) zu vermeiden? Übersteigen Ihre Kapitalerträge 801,00 Euro beziehungsweise bei Eheleuten 1.602,00 Euro jährlich, müssen Sie dazu eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) des Finanzamtes vorlegen.

Hinweis: Bei geringeren Kapitalerträgen benötigen Sie für den Freistellungsauftrag keine NV-Bescheinigung. Das Formular für den Freistellungsauftrag erhalten Sie bei Ihrer Bank.

Tipp: Weitere Informationen zum Thema "Abgeltungsteuer" finden Sie auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums.

Verfahrensablauf

Die NV-Bescheinigung müssen Sie beim Finanzamt beantragen. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen. Das notwendige Antragsformular NV 1 A ("Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-(NV-)Bescheinigung") erhalten Sie im Service-Center Ihres Finanzamts. Die Steuerverwaltung stellt es außerdem zum Download zur Verfügung. 

Achtung: Vergessen Sie nicht, Ihr voraussichtliches Einkommen im ersten Geltungsjahr anzugeben, sonst kann das Finanzamt keine NV-Bescheinigung ausstellen.

Tragen Sie die Anzahl der benötigten NV-Bescheinigungen in Zeile 24 des Antragsformulars ein. Üblicherweise benötigen Sie ein Exemplar für jede Bank, bei der Sie Kapitalvermögen angelegt haben.

Das Finanzamt stellt Ihnen die NV-Bescheinigung normalerweise für 3 Jahre aus.

Besonderheiten bei Eheleuten und minderjährigen Kindern

Das Finanzamt stellt die NV-Bescheinigung von Ehegatten auf die Eheleute aus. Eine Unterscheidung zwischen "Ehemann", "Ehefrau" und "Eheleute gemeinsam" ist nicht notwendig. Eine auf die Eheleute ausgestellte NV-Bescheinigung ist auch gültig, wenn ein Konto nur auf die Ehefrau oder den Ehemann lautet.

Für minderjährige Kinder mit eigenen Einnahmen aus Kapitalvermögen muss die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter jeweils ein gesondertes Formular ausfüllen.

An wen muss ich mich wenden?

An das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie nachstehend ermitteln.

Voraussetzungen

Eine NV-Bescheinigung können Sie erhalten, wenn Ihr Einkommen so gering ist, dass Sie davon keine Einkommensteuer bezahlen müssen. Das ist der Fall, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen folgende Beträge nicht übersteigt:

  • 8.820,00 Euro beziehungsweise
  • bei Eheleuten 17.640,00 Euro

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antragsformular "Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-(NV-)Bescheinigung (NV 1 A)"
  • Einkommensnachweise
  • Rentenbescheide
  • Leistungsmitteilungen aus Altersvorsorgeverträgen
  • Leistungsmitteilungen aus der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung
  • bei Anträgen für minderjährige Kinder: Nachweis über die Verfügungsberechtigung der Kinder über die Konten

Welche Gebühren fallen an?

Keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen die NV-Bescheinigung rechtzeitig, das heißt, vor dem Fälligkeitstermin der Kapitalerträge, beim Finanzamt beantragen. Bitte planen Sie die Bearbeitungsdauer des Antrags beim Finanzamt ein.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Finanzen

Fachlich freigegeben am

21.02.2017
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