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Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
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  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Personenbezogene Daten - Sperrung von Daten

Leistungsbeschreibung

Jede öffentliche Stelle des Bundes, des Landes Hessen, der Gemeinden und Landkreise ist verpflichtet, die über Sie gespeicherten Daten zu sperren, wenn

  • Sie die Richtigkeit der gespeicherten Daten bestreiten und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt,
  • ihre Verarbeitung unzulässig ist und die Löschung Sie in der Verfolgung Ihrer Rechte beeinträchtigen würde.

Was passiert nach der Sperrung der Daten?

Die Sperrung der Daten hat zur Folge, dass diese ohne Ihre Einwilligung nur noch in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen verarbeitet werden dürfen. Von der Sperrung Ihrer Daten sind die Empfänger übermittelter Daten zu benachrichtigen, es sei denn, die Benachrichtigung erweist sich als unmöglich oder erfordert einen unverhältnismäßig hohen Aufwand.

Gleiches gilt, wenn die öffentliche Stelle unzulässig Daten über Sie in Akten speichert oder Ihre in Akten gespeicherten Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Außerdem gilt dies auch, wenn ein Vernichten der gesamten Akte nicht in Betracht kommt und ohne die Sperrung Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden.

Sonstiges

Nach § 35 des Bundesdatenschutzgesetzes haben Sie auch gegenüber nicht öffentlichen Stellen (also Unternehmen) grundsätzlich einen Anspruch auf Sperrung der zu Ihrer Person gespeicherten Daten, wenn

  • im Falle Ihres Löschungsverlangens durch die Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
  • Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden,
  • eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist,
  • Sie ihre Richtigkeit bestreiten und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.

Verfahrensablauf

Durch einen Antrag an die jeweilige Stelle (Behörde oder Unternehmen), die Daten über Sie gespeichert hat, können Sie das Sperren der Daten anstoßen. Der Antrag kann formlos schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch gestellt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Stelle, die Daten über Sie gespeichert hat.

Welche Gebühren fallen an?

Die Antragstellung ist für Sie kostenfrei.

Fachlich freigegeben durch

Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

Fachlich freigegeben am

01.02.2013
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