Hauptbereich
Denkmalauskunft Bodendenkmal
Leistungsbeschreibung
Die Einsicht in das Denkmalverzeichnis ist gemäß § 10 Hessisches Denkmalschutzgesetz jedermann gestattet.
Die ungefähre Lage und Ordnungsnummer der aktuell bekannten Bodendenkmäler in Hessen (§ 2 Absatz 2 HDSchG) sind für jedermann im öffentlich zugänglichen Geoportal Hessen sichtbar (Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft, INSPIRE). Darüberhinausgehende Auskünfte zu bekannten Bodendenkmälern können Ihnen nur als Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder deren beauftragten Person erteilt werden. Die Berechtigung ist nachzuweisen. Die Anfrage verhält sich ausschließlich zu den öffentlichen Belangen des Bodendenkmalschutzes und der Bodendenkmalpflege.
Teaser
Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie berechtigte beauftragte Personen können Auskünfte zu bekannten Bodendenkmälern auf den betreffenden Grundstücken erfragen.
Verfahrensablauf
Füllen Sie den jeweiligen Antrag auf Denkmalauskunft möglichst vollständig aus. Nachdem Ihr Online-Antrag im Landesamt für Denkmalpflege Hessen eingegangen ist, erhalten Sie –gegebenenfalls nach Prüfung Ihrer Berechtigung – eine Denkmalauskunft an Ihre postalische oder E-Mail-Adresse.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Denkmalpflege Hessen.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen.
Voraussetzungen
- Berechtigtes Interesse
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Eigentumsnachweis und/oder
- Nachweis der Beauftragung mit Vollmacht
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu beachten.
Bearbeitungsdauer
Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen ist bemüht, Ihre Anträge auf Denkmalauskunft möglichst zügig zu prüfen und zu bearbeiten. Die tatsächliche Bearbeitungsdauer hängt dabei stark vom Antragsaufkommen ab.
Die maximale Bearbeitungsdauer beträgt:
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
- Formulare: Online-Antragsformular
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst