Hauptbereich
Kleinkläranlagen
Leistungsbeschreibung
Wenn für Ihr Grundstück kein Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlagen Ihrer Gemeinde besteht, kann Ihr Abwasser bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen über eine Kleinkläranlage gereinigt werden.
Die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt im Regelfall der Gemeinde. Auskunft darüber, ob z. B. der Anschluss Ihres Grundstückes an die öffentliche Abwasserentsorgung geplant ist oder ob die Abwasserbeseitigung durch eine Kleinkläranlage möglich ist, erteilt Ihnen Ihre Gemeinde. Auskünfte zu den Anforderungen, die an eine Kleinkläranlage zu stellen sind, erteilt Ihnen die untere Wasserbehörde.
Die Gemeinde beseitigt den in der Kleinkläranlage anfallenden Schlamm.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich bitte zunächst an Ihre Gemeinde. Bei weiteren Fragen sollten Sie sich auch an die unteren Wasserbehörden wenden, die beim Kreisausschuss und in den Kreisfreien Städten beim Magistrat angesiedelt sind.
Zuständige Stellen
Bauabteilung
- Öffnungszeiten:
-
Montag: 08 bis 12 Uhr Dienstag: 08 bis 12 Uhr Mittwoch: Nur nach Vereinbarung Donnerstag: 08 bis 12 und 16 bis 18 Uhr Freitag: 08 bis 12 Uhr
- Aufzug vorhanden:
- Ja
- Rollstuhlgerecht:
- Ja
Kreisverwaltung Bergstraße - Wasserrecht / Wasserwirtschaft
- Öffnungszeiten:
-
Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Bitte wenden Sie sich schriftlich, telefonisch oder per E-Mail an Ihre Sachbearbeiter/innen.
- Aufzug vorhanden:
- Ja
Kreisverwaltung Bergstraße - Umwelt
- Öffnungszeiten:
-
Mo: 08:00 - 12:00 und 14:00 - 15:30
Di: 08:00 - 12:00 und 14:00 - 15:30
Mi: 08:00 - 12:00 und 14:00 - 15:30
Do: 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00
Fr: 08:00 - 11:30