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Ermittlung des Straßenbeitrags
Straßenbeitragssatzungen müssen Verteilungsregelungen vorsehen, die das unterschiedliche Maß und die unterschiedliche Art der baulichen und sonstigen Nutzung eines beitragspflichtigen Grundstücks berücksichtigen. Die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes erfolgt daher nach der Veranlagungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der (amtlichen) Grundstücksfläche mit dem sogenannten Nutzungsfaktor.
Der Nutzungsfaktor bestimmt sich in der Regel nach der Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse. Sieht ein Bebauungsplan beispielsweise eine zweigeschossige Bebaubarkeit vor, gebaut wurde aber nur ein Vollgeschoss, sind trotzdem zwei Vollgeschosse zur Berechnung heranzuziehen.
Gibt es für das Grundstück kein Bebauungsplan (unbeplanter Innenbereich), so wird zur Bestimmung des Nutzungsfaktors die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse herangezogen.
Der Nutzungsfaktor beträgt:
- bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0;
- bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25;
- bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5;
- bei viergeschossiger Bebaubarkeit 1,75.
Für Grundstücke, die nicht mit einem Wohn- oder gewerblich genutzten Gebäude bebaut worden sind oder bebaut werden können, werden in der Satzung (PDF-Datei) andere Nutzungsfaktoren definiert.
Auch für zahlreiche Sonderfälle werden in der Satzung (PDF-Datei) geeignete Regelungen getroffen - zum Beispiel für viele „lange, schmale“ Grundstücke, die nur über eine kurze Abschnittslänge an eine öffentliche Straße angrenzen, jedoch eine sehr große Grundstückstiefe aufweisen, und wo der überwiegende Teil des Grundstückes als Garten genutzt wird (Tiefenbegrenzung).
Bei gewerblich genutzten Grundstücken wird von einer höheren Frequentierung der Verkehrsflächen ausgegangen. In Gewerbegebieten werden die ermittelten Veranlagungsflächen daher grundsätzlich um 20% (Artzuschlag) erhöht. Für andere gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke gilt bei überwiegend gewerblicher Nutzung ein Artzuschlag von 10%, bei ausschließlich gewerblicher Nutzung ein Artzuschlag von 20%.
Für die Berechnung des Straßenbeitrags ist weiterhin ein Beitragssatz erforderlich. Dieser ergibt sich aus den Gesamtkosten einer Straßenbaumaßnahme, abzüglich 30 % Gemeindeanteil, dividiert durch die Summe aller beitragspflichtigen Veranlagungsflächen.
Die Berechnung des individuellen Straßenbeitrags erfolgt letztendlich nach folgender Formel:
Grundstücksfläche x Nutzungsfaktor x Artzuschlag x Beitragssatz
Überprüfung der Veranlagungsfläche
Um die Veranlagungsfläche jedes einzelnen Grundstücks zu ermitteln, wurde eine Vorausbewertung auf Basis amtlicher Daten und einer ergänzenden Ortsbegehung durchgeführt.
Da es aufgrund der Vielzahl erfasster Datensätze Abweichungen zu den ermittelten Werten oder Fehleinschätzungen geben kann, haben alle Grundstückseigentümer bereits im August 2020 ein Infoschreiben erhalten mit der Bitte, die Angaben im jeweiligen Erhebungsbogen zu prüfen und alle Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen in den jeweils beigefügten Rückmeldebogen einzutragen. Sämtliche Rückmeldungen wurden inzwischen von Seiten der Verwaltung überprüft und soweit erforderlich in den Datenbestand übernommen.