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Öffentliche Bekanntmachung: Wahl einer Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Einhausen
Wahl einer Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Einhausen
Die Amtszeit des derzeitigen Schiedsmannes Herrn Philipp Bohrer endet im März 2025.
Die Gemeindevertretung wird die Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Einhausen für die nächste 5-jährige Amtsperiode wählen. Die Gewählten bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand des Amtsgerichts Bensheim.
Gemäß § 4 Abs. 3 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes (HSchAG) wird die bevorstehende Wahl bekannt gemacht und darauf hingewiesen, dass sich interessierte Personen zur Wahl stellen können. Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein (§3 HSchAG).
Wahlbewerbungen sind bis zum 19.12.2024 schriftlich in einem verschlossenen Umschlag mit dem Kennwort „Schiedsamt“ versehen, an den Gemeindevorstand der Gemeinde Einhausen, Marktplatz 5, 64683 Einhausen zu richten.
Einhausen, den 15.11.2024
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Einhausen
Im Auftrag
gez. Derst
Auszug aus dem Hessischen Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
vom 23. März 1994 – zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. August 2018
§ 3
Eignung für das Schiedsamt
1. Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
2. Das Amt kann nicht bekleiden,
- wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
- eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
- wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;
- wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
- wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBL. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBL. I S. 1570), als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.
3. In das Amt soll nicht berufen werden, wer
- bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;
- nicht in dem Bezirk des Schiedsamts, bei Gemeinden mit mehreren Schiedsämtern nicht in der Gemeinde wohnt;
- durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
4. Die in §§ 4 und 5 genannten Stellen können personenbezogene Daten der zu wählenden oder zu bestätigenden Schiedspersonen erheben, soweit dies nach Abs. 1 bis 3 erforderlich ist.