Gemeinde Einhausen (Druckversion)
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Rechtsgrundlagen

Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, durch Satzungen Steuern, Gebühren und Beiträge festzusetzen. Rechtsgrundlage hierfür ist das Gesetz über kommunale Abgaben (KAG). Als Gegenleistung für die Herstellung und Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen können die Kommunen Beiträge (z.B. Straßenbeiträge, Kanalanschlussbeiträge) und Benutzungsgebühren (z.B. Wassergebühren, Kindergartengebühren) beschließen.

Mit dem am 7. Juni 2018 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung der Erhebung von Straßenbeiträgen (PDF-Datei) hat der Gesetzgeber den Gemeinden die Entscheidungsfreiheit übertragen, ob sie einmalige bzw. wiederkehrende Straßenbeiträge erheben oder ob die Straßen bei einem Verzicht auf Beitragserhebung mit anderen Mitteln saniert werden. Entscheidet eine Gemeinde sich satzungsrechtlich für eine Beitragserhebung, so hat sie festzulegen, ob sie die Kosten als einmalige Beiträge von den Eigentümern der an der sanierten Straße liegenden Grundstücke fordert oder stattdessen die Kosten als wiederkehrende Beiträge auf größere Abrechnungsgebiete verteilt. Mögliche Abrechnungsgebiete sind z.B. Ortsteile oder Ortsbezirke.

Eine entsprechende Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge (PDF-Datei) wurde am 20.02.2018 beschlossen, sie ist zum 01.03.2018 in Kraft getreten. Als einziges Abrechnungsgebiet wurde hierin das gesamte Gemeindegebiet definiert. Zukünftige grundhafte Erneuerungsmaßnahmen der Straßen werden damit solidarisch auf alle Grundstücke umgelegt, die innerhalb des Gemeindegebietes direkt oder indirekt (Hinterlieger) an gemeindliche Verkehrsanlagen angrenzen. Die Gemeinde Einhausen übernimmt gemäß § 4 der Satzung 30% der beitragsfähigen Kosten.

Beitragspflichtig ist jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines betroffenen Grundstücks – und zwar unabhängig davon, ob das Grundstück direkt an eine erneuerte Straße angrenzt oder nicht. Die Beiträge werden für die Jahre, in denen die Straßensanierung im Abrechnungsgebiet realisiert wird, in einer gesonderten Beitragssatzung festgelegt.

Falls Grundstückseigentümer in den Jahren zuvor bereits Straßenbeiträge geleistet hatten, sieht das KAG eine Anrechnung vor, wobei die Einzelheiten in der örtlichen Satzung geregelt werden. Grundstücke, für die in der Vergangenheit Erschließungsbeiträge oder andere einmalige Beiträge erhoben wurden, werden hier von den wiederkehrenden Straßenbeiträgen für 25 Jahre ab Entstehung des Beitragsanspruchs befreit. Analog gilt dies für Baugrundstücke, die voll erschlossen erworben wurden, über einen Zeitraum von 25 Jahren nach Fertigstellung der Erschließungsanlagen.

 

Download

Bürgerservice Hessenrecht

Dort finden Sie das Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in der aktuell geltenden Fassung und alle weiteren Gesetze, Verordnungen und Rechtsvorschriften für das Land Hessen.

Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge (PDF-Datei), rechtskräftig seit 01.03.2018

Satzung über die Festsetzung des Beitragssatzes zur Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge für das Jahr 2019 (PDF-Datei), rechtskräftig seit 22.12.2019

Satzung über die Festsetzung des Beitragssatzes zur Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge für das Jahr 2020 (PDF-Datei), rechtskräftig seit 20.12.2020

 
http://www.einhausen.de//rathaus-service/buerger-service/wiederkehrende-strassenbeitraege/rechtsgrundlagen