Gemeinde Einhausen (Druckversion)
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Gewerbe erlaubnispflichtig: Auskunft

Leistungsbeschreibung

Grundsätzlich besteht in der Bundesrepublik Deutschland Gewerbefreiheit. Dennoch gibt es zahlreiche Ausnahmen.
Für einige Gewerbe sind besondere Zulassungsvoraussetzungen (Fachkundeprüfungen, Unterrichtungen, Konzessionen, Genehmigungen oder besondere Erlaubnisse) erforderlich.
Insbesondere sind folgende gewerbliche Tätigkeiten erlaubnispflichtig:

  • Taxiunternehmen
  • Buchführungshelfer
  • Finanzanlagenvermittler
  • Güterkraftverkehrsunternehmen
  • Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
  • Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoff
  • in Teilbereichen das Handwerk
  • Herstellung von Waffen und Arzneimitteln
  • Inkassobüros
  • Krankentransporte
  • Immobilien- und Darlehensmakler
  • Pflegedienste
  • Privatkrankenanstalten
  • Spielhallen
  • Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe
  • Versicherungsvermittler

Sie müssen bei diesen Gewerben Ihre persönliche Zuverlässigkeit, teilweise Ihre fachliche Eignung und/oder gegebenenfalls Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und/oder bestimmte räumliche Verhältnisse nachweisen können.
 

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die zuständige Gewerbebehörde

Welche Gebühren fallen an?

Gebühren werden nach der Gebührenverordnung des Landes erhoben.

Zuständige Stellen

Sozial- und Gewerbeamt

Anschrift Marktplatz 5
64683 Einhausen
Telefonnummer 06251 9602-220
Faxnummer 06251 9602-272
Öffnungszeiten:

Montag: 08 bis 12 UhrDienstag: 08 bis 12 UhrMittwoch: Nur nach Vereinbarung Donnerstag: 08 bis 12 und 16 bis 18 Uhr Freitag: 08 bis 12 Uhr

Aufzug vorhanden:
Ja
Rollstuhlgerecht:
Ja

Gemeinde Einhausen

Marktplatz 5
64683 Einhausen
Telefonnummer: 06251 9602-0
Faxnummer: 06251 9602-770
post(@)einhausen.de

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