Gemeinde Einhausen (Druckversion)
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Förderung von Familien mit Mehrlingskindern (ab Drillingen) - Ehrenpatenschaft durch den Hessischen Ministerpräsidenten

Leistungsbeschreibung

Die Geburt von Mehrlingen stellt Familien vor besondere Herausforderungen: Die Versorgung und Beaufsichtigung von Säuglingen und Kleinkindern ist für die betroffenen Familien zumeist ohne Unterstützung kaum zu bewältigen. So können auch zusätzliche Mittel den Eltern in dieser besonderen Lebensphase helfen, den Alltag zu bewältigen und die Kinder zu fördern. So können sie kleine Anschaffungen tätigen oder in der Zeit nach der Geburt ggf. zur kurzfristigen Entlastung Helferinnen und Helfer engagieren.
Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes Hessen übernimmt im Falle einer Mehrlingsgeburt (ab Drillingsgeburten) die Ehrenpatenschaft für Kinder, deren Erziehungsberechtigte zum Zeitpunkt der Geburt und des Antrages ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben. Das Land Hessen gewährt im Rahmen der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel der Familie auf Grund der Patenschaft Zuwendungen in folgender Höhe:

  • im ersten Lebensjahr 105,00 Euro monatlich,
  • im zweiten Lebensjahr 50,00 Euro monatlich,
  • im dritten Lebensjahr 50,00 Euro monatlich,
  • zum vierten Geburtstag 155,00 Euro einmalig,
  • zum fünften Geburtstag 155,00 Euro einmalig,
  • zum sechsten Geburtstag 155,00 Euro einmalig und
  • zur Einschulung einmalig 155,00 Euro.

Es handelt sich dabei um freiwillige staatliche Leistungen. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendungen und weiterreichende Verpflichtungen aus der Ehrenpatenschaft bestehen nicht.

An wen muss ich mich wenden?

Die Personensorgeberechtigten werden von den Standesbeamten der Gemeinden über die Möglichkeit der Übernahme der Ehrenpatenschaft und die Fördermöglichkeiten sowie die notwendige Antragstellung informiert. Die örtlich zuständige Behörde leitet den Antrag der Hessischen Staatskanzlei (Bewilligungsbehörde) zu.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antragsformular (bei Ortsangabe unter dem Reiter "Formulare")
  • Geburtsurkunden der Kinder
  • Nachweis über den Hauptwohnsitz der antragstellenden Person und der Kinder
  • Nachweis des Personensorgerechts bei anderen als den leiblichen Eltern
  • Nachweis der Einschulung

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag ist innerhalb der ersten 12 Monate nach der Geburt zu stellen. Bei nach Ablauf der Jahresfrist gestellten Anträgen werden die Zuwendungen ab dem Monat der Antragstellung gewährt.

Bemerkungen

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten der Hessischen Staatskanzlei.

Zuständige Stellen

Sekretariat Bürgermeister

Anschrift Marktplatz 5
64683 Einhausen
Telefonnummer +49 6251 9602-500
Faxnummer +49 6251 9602-770
Öffnungszeiten:

Montag: 08 bis 12 Uhr

Dienstag: 08 bis 12 Uhr

Mittwoch: nach Vereinbarung

Donnerstag: 08 bis 12 Uhr und 16 bis 18 Uhr

Freitag: 08 bis 12 Uhr

Hessische Staatskanzlei

Anschrift Georg-August-Zinn-Straße 1
65183 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Telefonnummer +49 611 32-0
Telefonnummer +49 800 555-4666
Faxnummer +49 611 32-113708
Öffentliche Verkehrsmittel:
Haltestelle: Bushaltestelle "Kochbrunnen" oder "Webergasse"
:
:
Parken:
Behindertenparkplatz: Tiefgarage Kurhaus
Anzahl: 20 Gebühren: Ja
Parkplatz: Tiefgarage Kurhaus
Anzahl: 521 Gebühren: Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Rollstuhlgerecht:
Ja

Gemeinde Einhausen

Marktplatz 5
64683 Einhausen
Telefonnummer: 06251 9602-0
Faxnummer: 06251 9602-770
post(@)einhausen.de

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