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Entlastung von der Energiesteuer für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beantragen

Leistungsbeschreibung

Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer, die unter anderem auf Kohle, Gas und Öl und andere Energieerzeugnisse erhoben wird. Bei der Energiesteuer handelt es sich um eine Selbstveranlagungssteuer. Das bedeutet, wer die Steuer bezahlen muss, muss eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abgeben und darin die Energiesteuer selbst berechnen. Auch eine etwaige Steuerentlastung müssen Sie selbst berechnen.

Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft können Sie sich einen Teil der bereits bezahlten Energiesteuer auf Gasöl, Pflanzenöl oder Biodiesel erstatten oder vergüten lassen. 

Voraussetzung für eine Steuerentlastung ist unter anderem, dass Sie die Kraftstoffe, für die Sie eine Steuerentlastung in Anspruch nehmen möchten, im Rahmen Ihrer täglichen Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft verwenden, zum Beispiel indem Sie Ackerschlepper oder andere Maschinen und Fahrzeuge einsetzen, die in der Land- und Forstwirtschaft benötigt werden. 

Für diese sogenannte Agrardieselvergütung gelten folgende Entlastungssätze:

  • Gasöl: EUR 0,21480 je Liter
  • Pflanzenöl: EUR 0,45000 je Liter
  • Biodiesel: EUR 0,45033 je Liter

Bei Gasöl gibt es zwei Einschränkungen:

  • Betriebe, die für andere Betriebe land- und forstwirtschaftliche Arbeiten ausführen, erhalten keine Steuerentlastung für Gasöl.
  • Imkereibetriebe können für höchstens 15 Liter Gasöl je Bienenvolk eine Steuerentlastung bekommen.

Teaser

Als Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Steuerentlastungen für Ihren Verbrauch von Gasöl, Pflanzenöl und Biodiesel bekommen.

Verfahrensablauf

Wenn Sie die Steuerentlastung schriftlich beantragen möchten:

  • Gehen Sie dazu auf die Internetseite der Generalzolldirektion und rufen Sie dort entweder den vollständigen „Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft“ (Formular 1140) oder den „Vereinfachten Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft“ (Formular 1142) auf.
    • Das Formular 1140 kann von allen Antragstellenden verwendet werden.
    • Das Formular 1142 können Sie nur dann verwenden, wenn 
      • Sie im vergangenen Jahr einen vollständigen Antrag (Formular 1140) oder einen Kurzantrag (Formular 1142) gestellt haben, der nicht abgelehnt wurde,
      • sich seit Ihrem letzten vollständigen Antrag (Formular 1140) keine Änderungen bei der Betriebsart, beim Personenkreis und der Anzahl der Bienenvölker ergeben haben und
      • Ihr Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Verwendung der Energieerzeugnisse nicht in Schwierigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ist.
  • Füllen Sie den Antrag (Formular 1140 beziehungsweise 1142) vollständig aus. 
  • Wenn Sie zum ersten Mal einen Antrag stellen: Fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei. Wenn Sie einen Folgeantrag stellen, müssen Sie die Unterlagen nur dann einreichen, wenn Sie das Hauptzollamt dazu auffordert.
  • Schicken Sie den Antrag per Post an das zuständige Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihre Steueranmeldung und sendet Ihnen im Fall einer abweichenden Festsetzung einen Entlastungsbescheid zu.

Wenn Sie die Steuerentlastung elektronisch beantragen möchten:

  • Ab 4. Januar 2021 ist eine vollständig elektronische Antragstellung über das Bürger- und Geschäftskunden (BuG)-Portal möglich, ohne dass es wie bisher einer zusätzlichen Übersendung des ausgedruckten komprimierten Antrags bedarf.
  • Zur Legitimierung nutzen Sie bitte Ihr ELSTER-Zertifikat der Landesfinanzverwaltung oder Ihren neuen Personalausweis mit der Zusatzfunktion „elektronischer Identitätsnachweis (eID)“. 
  • Zur Beantragung der Agrardieselentlastung über das BuG-Portal ist eine einmalige Registrierung notwendig. 
    • Für Ihre Registrierung gehen Sie bitte auf unsere Internetseite und folgen dort dem Link „Legen Sie hier ein neues Konto an“. Danach wählen Sie das „Geschäftskunden-Konto“ aus und halten für den weiteren Registrierungsprozess ihr Elster-Zertifikat bereit. 
  • Vereinfachte Registrierung: Mit der Bereitstellung der Dienstleistung „Agrardieselentlastung“ werden Sie am 4. Januar 2021 per E-Mail einen Link erhalten, über den Sie sich im BuG-Portal vereinfacht registrieren können. Voraussetzung für die vereinfachte Registrierung ist, dass Ihre E-Mail-Adresse dem für Sie zuständigen Hauptzollamt vorliegt.
  • WICHTIG: Sie können pro E-Mail-Adresse nur eine Agrardieselnummer verwenden, um sich im BuG-Portal registrieren zu können.
  • Innerhalb des BuG-Portals wird mittels vorangestellter Fragen entschieden, ob der Kurzantrag oder Vollantrag angeboten wird.
  • Das BuG-Portal eröffnet für Sie als Antragstellende die Möglichkeit, den Status Ihrer gestellten Anträge zu verfolgen.
  • Im BuG-Portal wird es möglich sein, online auf komfortable Weise mit der Zollverwaltung in Kontakt zu treten – beispielsweise zur Nachreichung von erforderlichen Unterlagen – und im Falle einer abweichenden Festsetzung Entlastungsbescheide digital zu erhalten.

Zuständige Stelle

Das für Sie zuständige Hauptzollamt finden Sie über die Dienststellensuche auf der Internetseite der Generalzolldirektion. Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des deutschen Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im deutschen Steuergebiet ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten überwiegend ausgeführt werden.

Voraussetzungen

  • Ihr Betrieb muss in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sein, das heißt 
    • Ihr Betrieb bewirtschaftet land- oder forstwirtschaftliche Nutzflächen, auch verbunden mit Tierhaltung oder
    • Sie betreiben 
      • eine Imkerei oder
      • eine Wanderschäferei oder 
      • eine Teichwirtschaft oder 
      • ein Schöpfwerk zur Be- und Entwässerung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder
    • Ihr Betrieb führt für einen dieser Betriebe Arbeiten aus, zum Beispiel als Lohnbetrieb, Genossenschaftsbetrieb, Betrieb einer Maschinengemeinschaft oder als Wasser- und Bodenverband.
  • Die Steuerentlastung gilt als staatliche Beihilfe. Daher müssen Sie die entsprechenden beihilferechtlichen Vorgaben erfüllen.
  • Der Gesamtentlastungsbetrag für Gasöl, Pflanzenöl und Biodiesel muss mindestens EUR 50,00 im Kalenderjahr betragen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Quittungen oder Lieferbescheinigungen über die zu begünstigten und nicht begünstigten Zwecken bezogenen Energieerzeugnisse, einschließlich
    • Anschriften des Empfängers und des Lieferers, 
    • Datum der Lieferung, gelieferte Menge und 
    • den zu zahlenden Betrag
  • soweit Sie als Antragstellende dazu verpflichtet sind: Aufzeichnungen für alle begünstigten Fahrzeuge und Maschinen, aus denen das Datum und der Umfang der ausgeführten Arbeiten sowie die Raummenge der verbrauchten Energieerzeugnisse ersichtlich sind
  • bei Imkereien: eine Völkermeldung als Nachweis über die Anzahl der Bienenvölker (Formular ZSA 143)
  • Bescheinigungen über Lohnarbeiten und Nachbarschaftshilfe und das dabei verbrauchte Gasöl (Formular ZSA 148)

Welche Gebühren fallen an?

Keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen die Steuerentlastung bis zum 30. September des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem Gasöl, Pflanzenöl oder Biodiesel verwendet worden sind, schriftlich bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt oder elektronisch im BuG-Portal beantragen.

Bearbeitungsdauer

Je nach Zeitpunkt der Antragstellung (Januar bis September) im Durchschnitt etwa 3 Monate. Onlineanträge werden bevorzugt bearbeitet.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen

Fachlich freigegeben am

20.11.2020
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