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Patientenverfügung

Leistungsbeschreibung

Arzt/Ärztin und Patient/in wirken bei der Heilbehandlung zusammen: Die/Der Arzt/Ärztin stellt fest, was medizinisch indiziert ist, klärt die/den Patienten/in darüber auf und bietet ihr/ihm eine Behandlung an. Die/Der Patient/in entscheidet, ob er/sie in diese Behandlung einwilligt. Gegen den Willen der/des Patienten/in darf die/der Arzt/Ärztin nicht behandeln. Das gilt auch bei lebenserhaltenden und lebensverlängernden Maßnahmen.

Aber auch wenn die/der Patient/in nicht mehr einwilligungsfähig ist, gebietet ihr/sein Selbstbestimmungsrecht die Beachtung ihrer/seiner Wünsche. Liegt keine klare, im Vorhinein getroffene Willensäußerung der/des Patienten/in vor, muss sein/e Vertreter/in (Vorsorgebevollmächtigte/r oder Betreuer/in) nach dem "mutmaßlichen Patientenwillen" entscheiden.

Es liegt auf der Hand, dass die Feststellung des mutmaßlichen Willens eines anderen sehr schwer sein kann. Deshalb sollten Sie sich rechtzeitig mit diesen Fragen auseinandersetzen und versuchen, sich über Ihre eigenen Wertvorstellungen und Wünsche klar zu werden. Mit einer Patientenverfügung können Sie Vorsorge treffen und selbst festlegen, ob und welche medizinischen Maßnahmen durchgeführt werden sollen, wenn Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind.

Einwilligungsfähige Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung, Tragweite und Risiken einer medizinischen Maßnahme und deren Ablehnung verstehen und seinen Willen daran ausrichten kann.

Der Inhalt der Patientenverfügung bezieht sich auf konkrete Situationen und Bestimmungen zu medizinischen Behandlungsmaßnahmen. Diese umfassen beispielsweise Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe.

Je genauer die Bestimmungen getroffen werden, desto besser können diese nach dem Willen der/des Patienten/in erfolgen. Es besteht die Möglichkeit Behandlungen einzufordern, einzuschränken oder völlig abzulehnen.

Damit eine Patientenverfügung auch bei nicht genannten Behandlungsmaßnahmen nach Ihrem Willen ausgelegt werden kann, sollte sie auch individuelle Wünsche sowie Wertvorstellungen beinhalten. Die Verfügung muss schriftlich erfolgen und durch eine eigenhändige Unterschrift oder durch ein von einer/einem Notar/in beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet sein.

Hinweis:  Bei eigener Entscheidungsunfähigkeit können nahe Angehörige und Vertraute, wie beispielsweise Ehegatten, Geschwister, Kinder oder Lebenspartner Entscheidungen in Bezug auf Untersuchung, Pflege oder Behandlung trotz vorhandener Patientenverfügung nur treffen, wenn dazu eine Vollmacht vorliegt.

Welche Person an Ihrer Stelle Entscheidungen treffen oder Ihre vorab gemachten Entscheidungen durchsetzen soll, ergibt sich nämlich nicht aus der Patientenverfügung. Dies ist ein zentraler Unterschied zur Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung.

Die Patientenverfügung dient lediglich dazu, Ihren Willen auf vorab festgelegte medizinische Behandlungsmethoden umzusetzen.
Bei einer Vorsorgevollmacht hingegen wird verfügt, wer als Bevollmächtigter in Ihrem Namen medizinische oder andere Anordnungen treffen soll.
Sie können die Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht aber miteinander verbinden, indem Sie in Ihrer Vorsorgevollmacht festlegen, welche Person die von Ihnen getroffene Patientenverfügung durchsetzen und beachten soll. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ergänzen also einander und können daher nebeneinander erstellt werden.

Sie haben die Möglichkeit Ihre Patientenverfügung in Verbindung mit einer Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister registrieren zu lassen.
Es empfiehlt sich die Patientenverfügung so aufzubewahren, dass Arzt, Bevollmächtigter, Betreuer und Betreuungsgericht schnell und unkompliziert Kenntnis von Existenz und Aufbewahrungsort der Verfügung erlangen können. Dazu ist es sinnvoll, einen entsprechenden Hinweis immer bei sich zu tragen, am besten bei Ihren Ausweispapieren.

Siehe dazu auch

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz

Fachlich freigegeben am

25.09.2018
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