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Schlichtungsantrag bei der Ombudsstelle für Investmentfonds stellen
Leistungsbeschreibung
Der BVI Bundesverband Investment und Asset Management unterhält auf Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) die Ombudsstelle für Investmentfonds. Sie schlichtet bei Konflikten im Zusammenhang mit Fonds oder Dienstleistungen von Fondsgesellschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, wie etwa fondsbasierte Altervorsorgeverträge (Riester) oder Depotführung. Als Verbraucher können Sie ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren beantragen, um bei Streitigkeiten eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.
TIPP: Oftmals lassen sich Unstimmigkeiten bereits in direktem Kontakt mit der betroffenen Gesellschaft lösen. Es ist daher immer ratsam, sie um Klärung zu bitten, bevor Sie einen Schlichtungsantrag stellen.
Sollte im Schlichtungsverfahren keine Einigung möglich sein, können Sie Ihren Anspruch im gerichtlichen Verfahren geltend machen.
Verfahrensablauf
Zuständigkeit prüfen
Prüfen Sie zunächst, ob die betroffene Gesellschaft am Ombudsmannverfahren des BVI teilnimmt (Liste der teilnehmenden Gesellschaften)
Tipp: Sollte die Ombudsstelle des BVI für Ihren konkreten Fall nicht zuständig sein, ist die Schlichtungsstelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig, wenn es sich um eine Streitigkeit nach dem Kapitalanlagegesetzbuch handelt.
Zulässigkeit prüfen
Der BVI hat eine Checkliste zusammengestellt anhand der Sie prüfen können, ob alle Voraussetzungen für eine erfolgreiche Antragstellung gegeben sind: Zulässigkeits-Check
Schlichtungsantrag stellen
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, richten Sie den Schlichtungsantrag schriftlich an die zuständige Stelle.
- Nutzen Sie hierfür das Formular der Ombudsstelle für Investmentfonds des BVI und füllen Sie dieses möglichst vollständig aus. Schildern Sie darin den Sachverhalt und was Sie mit Ihrem Schlichtungsantrag erreichen möchten. Fügen Sie Kopien aller relevanten Unterlagen bei, die zum Verständnis des Anliegens notwendig sind.
- Das Büro der Ombudsstelle des BVI bestätigt Ihnen den Eingang des Schlichtungsantrags und übersendet Ihnen eine Darstellung des weiteren Verfahrensgangs.
Eine Übersicht und Erläuterungen zum Ablauf des gesamten Verfahrens von der Antragstellung bis zum möglichen Schlichtungsvorschlag erhalten Sie ebenfalls beim Büro der Ombudsstelle des BVI.
An wen muss ich mich wenden?
Ombudsstelle für Investmentfonds des Bundesverbandes Investment und Asset Management e. V.
Voraussetzungen
- Der oder die Antragstellende ist eine natürliche Person.
- Die Finanzgeschäfte dienen keinen gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Zwecken.
- Die betroffene Gesellschaft muss sich dem Ombudsmannverfahren des BVI angeschlossen haben.
- Die Streitigkeit steht im Zusammenhang mit Vorschriften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch.
Ausnahmen
In folgenden Fällen ist eine Schlichtung durch den Ombudsmann nicht möglich:
- Der Konflikt wurde bereits durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt.
- Der Konflikt war oder ist bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens bei einer anderen Schlichtungs- oder Gütestelle.
- Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgewiesen, weil die Klage keinen Aussicht auf Erfolg hatte.
- Der Konflikt wird vor oder während des Schlichtungsverfahrens bei einem Gericht behandelt oder wird von der oder dem Antragstellenden während des Schlichtungsverfahrens vor Gericht gebracht.
- Der Anspruch der oder des Antragstellenden ist bereits verjährt und der Antragsgegner beruft sich auf die Verjährung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Schlichtungsantrag
- Unterlagen, die zum Verständnis Ihres Falls notwendig sind, zum Beispiel auch
- Depotauszüge zum Nachweis Ihrer Anteilinhaberschaft, selbst wenn die Fondsanteile nicht bei der teilnehmenden Gesellschaft verwahrt werden
- Schriftwechsel mit der Gesellschaft
Gegebenenfalls fordert die Ombudsstelle von Ihnen weitere Unterlagen an.
Welche Gebühren fallen an?
Das Verfahren ist für Sie kostenlos.