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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Eintragung in das Zahnarztregister beantragen

Leistungsbeschreibung

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) führt für jeden Zulassungsbezirk ein Zahnarztregister. Zuständig ist die jeweilige KZV, in deren Zulassungsbereich sich Ihr Wohnort befindet. Die Eintragung ist Grundvoraussetzung für eine Zulassung oder Anstellung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit.

Teaser

Die Eintragung in das Zahnarztregister ist Voraussetzung für eine Zulassung als Vertragszahnärztin oder Vertragszahnarzt. Ebenso ist sie Voraussetzung für eine Genehmigung als angestellte Zahnärztin oder angestellter Zahnarzt.

Verfahrensablauf

In das Zahnarztregister werden Sie eingetragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Ausgefüllter Antrag unter Beifügung der geforderten Nachweise. Hierzu gehört unter anderem die Geburtsurkunde, Approbationsurkunde, gegebenenfalls weitere Unterlagen und Nachweise. Näheres entnehmen Sie bitte den Antragsunterlagen.
  • Nachweis einer mindestens zweijährigen Vorbereitungszeit.
    • Assistententätigkeiten im Ausland können anerkannt werden, wenn diese in Universitätszahnkliniken abgeleistet wurden und eine patientenbezogene Tätigkeit in allen zahnmedizinischen Bereichen bescheinigt wird. 
    • Anerkannt werden auf die geforderte zweijährige Vorbereitungszeit bis zu 18 Monate, sofern eine mindestens ununterbrochene halbjährige und ganztätig ausgeübte Assistententätigkeit bei einer in Deutschland niedergelassenen Vertragszahnärztin oder einem in Deutschland niedergelassenen Vertragszahnarzt nachgewiesen wird. 
    • Nicht angerechnet werden können selbstständige Tätigkeiten in eigener (Privat-)Praxis, Tätigkeiten von kurzer Dauer (weniger als 3 Wochen), unselbstständige Tätigkeiten bei gleichzeitiger Ausübung einer eigenen Praxis, über 21 Monate hinausgehende Tätigkeiten bei einer Universitäts-Zahnklinik.
  • Sollten Sie eine Zulassung beantragen wollen, beachten Sie den Antrag auf Eintragung in das Zahnarztregister frühzeitig zu stellen, da dieser Voraussetzung für die Beantragung der Zulassung ist.
     

An wen muss ich mich wenden?

Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen

Voraussetzungen

In das Zahnarztregister werden Sie eingetragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Ausgefüllter Antrag unter Beifügung der geforderten Nachweise. Hierzu gehört unter anderem die Geburtsurkunde, Approbationsurkunde, gegebenenfalls weitere Unterlagen und Nachweise. Näheres entnehmen Sie bitte den Antragsunterlagen.
  • Nachweis einer mindestens zweijährigen Vorbereitungszeit.
    • Assistententätigkeiten im Ausland können anerkannt werden, wenn diese in Universitätszahnkliniken abgeleistet wurden und eine patientenbezogene Tätigkeit in allen zahnmedizinischen Bereichen bescheinigt wird. 
    • Anerkannt werden auf die geforderte zweijährige Vorbereitungszeit bis zu 18 Monate, sofern eine mindestens ununterbrochene halbjährige und ganztätig ausgeübte Assistententätigkeit bei einer in Deutschland niedergelassenen Vertragszahnärztin oder einem in Deutschland niedergelassenen Vertragszahnarzt nachgewiesen wird. 
    • Nicht angerechnet werden können selbstständige Tätigkeiten in eigener (Privat-)Praxis, Tätigkeiten von kurzer Dauer (weniger als 3 Wochen), unselbstständige Tätigkeiten bei gleichzeitiger Ausübung einer eigenen Praxis, über 21 Monate hinausgehende Tätigkeiten bei einer Universitäts-Zahnklinik.
  • Sollten Sie eine Zulassung beantragen wollen, beachten Sie den Antrag auf Eintragung in das Zahnarztregister frühzeitig zu stellen, da dieser Voraussetzung für die Beantragung der Zulassung ist.
     

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ausgefüllter Antrag
  • Als Anlagen sind beigefügt (Urschrift oder amtlich beglaubigte Abschrift):
    • Geburtsurkunde,
    • Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    • Approbationsurkunde und ggf. Promotionsurkunde und Urkunden über Gebietsbezeichnung und im Ausland erworbene Diplome,
    • Nachweis des Staatexamens,
    • Nachweis über zahnärztliche Tätigkeit und dazugehöriger Bescheinigungen,
    • Ggf. weitere Urkunden und Nachweise (siehe Antrag)

Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein Diplom und die staatliche Zulassung erworben haben, können von der Vorbereitungszeit befreit sein.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

-    Widerspruch
-    Sozialgerichtliche Klage
 

Bemerkungen

Es gibt folgende Hinweise:     
Der Zahnarztregistereintrag ist Voraussetzung für die Beantragung der vertragszahnärztlichen Zulassung. Es ist zu beachten, dass für die Beantragung der Zulassung der Registereintrag vorliegen muss, da sich die Bearbeitung der Zulassung ansonsten verzögert. 
Für die Eintragung in das Zahnarztregister ist die KZV zuständig, in deren der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Die Zuständigkeit für die Zulassung und den Zahnarztregistereintrag können auseinanderfallen.
 

Herausgebende Stelle

Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen (KZVH)

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI)

Fachlich freigegeben am

04.07.2022

Zuständige Stellen

Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen

Anschrift Lyoner Straße 21
60528 Frankfurt am Main
Telefonnummer 069 6607-272
Faxnummer 069 6607-374
Öffnungszeiten:

Mo. 9:00-12:30 Uhr, 13:00-15:30 Uhr



Di. 9:00-12:30 Uhr, 13:00-15:30 Uhr



Mi. 9:00-12:30 Uhr, 13:00-15:30 Uhr



Do. 9:00-12:30 Uhr, 13:00-15:30 Uhr



Fr. 9:00-12:30 Uhr


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