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Adoption - Verzichtserklärung des nicht mit der Mutter verheirateten Vaters betreffend die elterliche Sorge

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie nicht mit der Kindesmutter verheiratet sind, erlangen Sie die elterliche Sorge (Sorgerecht) für das Kind nur durch Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung bei einem Notar oder dem Jugendamt. Dabei handelt es sich um eine gesonderte Erklärung, welche neben der Anerkennung der Vaterschaft abgegeben werden kann.

Wenn Sie Ihr Kind zur Adoption freigeben möchten und mit der Mutter nicht verheiratet sind, können Sie aktiv darauf verzichten, einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge zu stellen. Diese Verzichterklärung können Sie schon vor der Geburt abgeben. Die Erklärung muss öffentlich von einem Notar oder (kostenfrei) durch das Jugendamt beurkundet werden. Die Verzichtserklärung wird wirksam mit Zugang beim Familiengericht und ist unwiderruflich.

Sind Sie mit der Adoption nicht einverstanden, können Sie die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich beantragen).

Für die Adoption Ihres Kindes bedarf es grundsätzlich - unabhängig von einer erteilten Sorgerechts-Verzichterklärung - Ihrer Einwilligung in die Adoption. Als nicht sorgeberechtigter Vater können Sie diese Einwilligungserklärung bereits vor der Geburt Ihres Kindes erteilen. Diese Einwilligung kann ausschließlich notariell beurkundet werden. Die Einwilligung in eine Adoption kann nicht bei einem Jugendamt abgegeben werden.

Nach Abgabe einer Sorgerechtsverzichterklärung kann Ihre Einwilligung in die Adoption von dem Familiengericht unter erleichterten Voraussetzungen ersetzt werden. Es kommt dann in der Regel nicht mehr auf ein Fehlverhalten Ihrerseits an.

Sowohl bei der Beurkundung der Einwilligung in eine Adoption als auch bei der Beurkundung der Verzichtserklärung, werden Sie vor der Beurkundung über die rechtlichen Folgen und Wirkungen der Beurkundung informiert und beraten.

Teaser

Damit ein Kind zur Adoption freigegeben werden kann, bedarf es der Einwilligung beider Eltern. Der nicht mit der Mutter verheiratete, nicht sorgeberechtigte Vater kann diese Erklärung bereits vor der Geburt des Kindes abgeben. Lassen Sie sich dazu vom Jugendamt beraten.

Verfahrensablauf

Lassen Sie sich bezüglich der Wahrnehmung Ihrer Rechte betreffend die mögliche Adoption Ihres Kindes durch ein Jugendamt Ihrer Wahl beraten. Sie sind hierbei örtlich nicht an ein bestimmtes Jugendamt gebunden. Innerhalb des Jugendamtes sind die Adoptionsvermittlungsstellen für diese Beratung zuständig. Nach erfolgter Belehrung und Beratung kann die Beurkundung der Verzichtserklärung durch eine Urkundsperson des Jugendamtes erfolgen. Die beurkundete Erklärung wird sodann an das Familiengericht weitergeleitet. Durch den Zugang beim Familiengericht wird die Erklärung wirksam.

An wen muss ich mich wenden?

Das Jugendamt oder ein Notar können die Verzichtserklärung betreffend die Übertragung der elterlichen Sorge beurkunden.

Die Einwilligung in die Adoption kann ausschließlich von einem Notar beurkundet werden.

Voraussetzungen

Die Kindesmutter ist nicht mit Ihnen oder einem Dritten verheiratet und Sie sind der leibliche Vater eines Kindes.  Die Vaterschaft wurde von Ihnen entweder anerkannt, gerichtlich festgestellt oder sie erklären, dass sie mit der Kindesmutter während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr hatten und keine Zweifel an der Vaterschaft bestehen.

Sie sind damit einverstanden, dass Ihr Kind zur Adoption freigegeben wird.

Welche Gebühren fallen an?

Sofern die Verzichtserklärung beim Jugendamt beurkundet wird, fallen keine Kosten an.

Bei einer Beurkundung durch einen Notar fallen die gesetzlichen Gebühren nach dem geltenden Gerichts- und Notarkostengesetz. Diese können beim Notar erfragt werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Sorgerechts-Verzichterklärung ist an keine Fristen gebunden.

Rechtsbehelf

Die Verzichterklärung wird wirksam mit Zugang beim Familiengericht und ist unwiderruflich. Ein (formloser) Widerruf der Erklärung muss daher vor oder gleichzeitig mit der Verzichtserklärung beim Familiengericht eingehen.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

09.08.2023
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