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Ersteintragung eines Vereins im Vereinsregister

Leistungsbeschreibung

Durch die Eintragung ins Vereinsregister erlangt ein Verein volle Rechtsfähigkeit. Dies bedeutet, dass er laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch Rechte und Pflichten haben kann. Er kann also unter anderem vor Gericht klagen und verklagt werden. Der Verein muss einen Vorstand haben, der diesen gerichtlich und außergerichtlich vertritt.

Teaser

Wenn Sie einen Verein zu nicht wirtschaftlichenZwecken gegründet haben, dann können Sie diesen in das Vereinsregister eintragen lassen.

Verfahrensablauf

Der Verein ist vom Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Diese Anmeldung ist vom Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl durchzuführen, das heißt, die Anmeldung muss von so vielen Vorstandsmitgliedern vorgenommen werden, wie nach der Satzung zur Vertretung des Vereins erforderlich sind. Die Unterschrift(en) unter der Anmeldung ist/sind von einer Notarin/einem Notar oder dem Ortsgericht zu beglaubigen. Eine Beglaubigung durch andere Ämter oder Dienststellen reicht nicht aus. Einzureichende Protokolle und Satzungen bedürfen keiner Unterschriftsbeglaubigung.

Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. Abschrift (Kopie) der Satzung, von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben, mit Angabe des Tages der Errichtung der Satzung,

2. Abschrift (Kopie) des Gründungsprotokolls, aus dem sich die Wahl des Vorstands ergibt, unterschrieben von der/den Person(en), die nach den Bestimmungen der Satzung das Protokoll zu unterschreiben hat/haben.

Die Anmeldung wird durch das zuständige Registergericht beim Amtsgericht geprüft. Soweit eine Eintragung erfolgen kann, wird diese im Vereinsregister vollzogen, andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen.

Zuständige Stelle

Registergericht (beim Amtsgericht) am Ort des Sitzes des Vereins

Voraussetzungen

Sofern ein Verein zu nicht wirtschaftlichen Zwecken gegründet wurde, kann eine Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts erfolgen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Anmeldung der Eintragung mit beglaubigter/beglaubigten Unterschrift(en) durch eine/n Notarin/Notar oder das Ortsgericht des Mitglieds/der Mitglieder des gesetzlichen Vorstands in vertretungsberechtigter Zahl.
  • Abschrift (Kopie) des Gründungsprotokolls, aus dem sich die Wahl des Vorstands ergibt, unterschrieben von der/den Person(en), die nach den Bestimmungen der Satzung das Protokoll zu unterschreiben hat/haben.
  • Abschrift (Kopie) der Satzung, von mindestens sieben Mitgliedern   unterschrieben, mit Angabe des Tages der Errichtung der Satzung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsfrist.

Rechtsbehelf

  • bei Eintragung kein Rechtsmittel
  • bei Zurückweisung der Anmeldung – Beschwerde nach §§ 382 Absatz 4 Satz 2, 58 FamFG

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

Herausgebende Stelle

Hessisches Ministerium der Justiz

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz

Fachlich freigegeben am

02.12.2022

Zuständige Stellen

Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis

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