Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Einhausen

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_googlemaps
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (google.com)
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Einhausen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Einhausen
einfach lebenswert
Einhausen
einfach lebenswert
Einhausen
einfach lebenswert
Einhausen
einfach lebenswert
Einhausen
einfach lebenswert
Einhausen
einfach lebenswert
Einhausen
einfach lebenswert
Einhausen
einfach lebenswert
Einhausen
einfach lebenswert
Einhausen
einfach lebenswert
Einhausen
einfach lebenswert
Einhausen
einfach lebenswert
Termin vereinbaren Online-Dienste
info
Dienstleistungen A-Z

Hauptbereich

Anerkennung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Leistungsbeschreibung

Der Beruf Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen. Wenn Sie einen ausländischen Ausbildungsnachweis zum Heilerziehungspfleger oder zur Heilerziehungspflegerin besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in diesem Beruf in dem gewählten Bundesland arbeiten.

Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Landesbehörde einreichen. Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Landesbehörde Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland. Das Verfahren heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung.

Nachdem ihr Antrag geprüft wurde, erhalten Sie eine Rückmeldung. Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, nennt der Bescheid die wesentlichen Unterschiede. Sie können dann eine Ausgleichsmaßnahme machen.

Teaser

Sie haben im Ausland eine Berufsqualifikation als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger erworben? Dann können Sie in Deutschland die Anerkennung dieser Qualifikation unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung zum Heilerziehungspflegerin oder zur Heilerziehungspfleger bei der zuständigen Landesbehörde stellen. Sie müssen alle dafür notwendigen Unterlagen in Form von Kopien bei der zuständigen Behörde einreichen. Einige Unterlagen müssen Sie in beglaubigter Kopie einreichen. Die zuständige Stelle informiert Sie.

Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Für den Vergleich sind zum Beispiel der Inhalt der Ausbildung und Dauer der Ausbildung wichtig. Die zuständige Stelle berücksichtigt auch Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.

Die zuständige Stelle prüft danach vielleicht weitere Voraussetzungen. Ist Ihre Berufsqualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Sie dürfen dann in dem Bundesland als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger arbeiten.

Sollte die zuständige Behörde keine Gleichwertigkeit von Ihrer Ausbildung und der deutschen Ausbildung feststellen können, erhalten Sie einen Bescheid mit einer Erläuterung der wesentlichen Unterschiede. Um wesentliche Unterschiede auszugleichen, können Sie eine Ausgleichmaßnahme machen. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Ausgleichsmaßnahme Sie machen können.

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung.

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Klage einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Voraussetzungen

  • Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
  • Sie müssen berechtigt sein, den Beruf im Ausbildungsstaat auszuüben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Ausländische Ausbildungsnachweise
  • Nachweise über Berufserfahrung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger
  • Nachweise sonstiger Qualifikationen
  • Bescheinigung, dass der Beruf im Ausbildungsstaat ausgeübt werden darf
  • Auskunft über bereits gestellte Anträge auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.

    Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
    Sie müssen die Unterlagen in schriftlicher Form einreichen. Zeugnisse müssen in beglaubigter Kopie vorliegen. Die zuständige Stelle informiert Sie.

Welche Gebühren fallen an?

Es können Gebühren anfallen. Die Höhe richtet sich nach dem Aufwand des Anerkennungsverfahrens.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Rechtsbehelf

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht
  • Weitere Informationen, wie Sie die Klage einlegen, finden Sie im Anerkennungsbescheid.

Anträge / Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja

Was sollte ich noch wissen?

Eine Voraussetzung für die Aufnahme eines Anerkennungsverfahrens ist die Einwilligung der Datenschutzverordnung durch die Antragstellerin oder den Antragsteller.

Herausgebende Stelle

Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)

Fachlich freigegeben durch

Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)

Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt

Fachlich freigegeben am

16.06.2022
zum Seitenanfang