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Vaterschaftsanerkennung
Leistungsbeschreibung
Nähere Beratung zu diesem komplizierten Thema erteilt das für Ihren Wohnort zuständige Jugend- oder Standesamt oder jedes andere Jugend- oder Standesamt. Hier kann es sich nur um eine kurze Darstellung handeln, die nicht alle möglichen Fragen beantwortet.
Vater eines Kindes ist rechtlich gesehen der Mann,
- der zum Zeitpunkt der Geburt mit dessen Mutter verheiratet ist,
- oder, wenn die Mutter nicht verheiratet ist, der Mann
- der die Vaterschaft anerkannt hat oder
- dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
Für die Anerkennung der Vaterschaft ist eine bestimmte Form (öffentlich beurkundet) vorgeschrieben. Die Vaterschaft kann schon vor der Geburt anerkannt werden. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Auch für die Zustimmung ist die öffentlich beurkundete Form vorgeschrieben.
Ob die Eltern Ihre Erklärungen am gleichen Tag oder zu verschiedenen Terminen abgeben möchten, können sie selbst entscheiden.
Liegen die Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zur Anerkennung schon vor der Beurkundung der Geburt durch das Standesamt vor, wird der Vater wie bei verheirateten Eltern von Anfang an mit im Geburtenbuch eingetragen. Bei einer späteren Anerkennung wird das Geburtenregister nachträglich ergänzt,
- wenn die Mutter zustimmt
- bei minderjährigen Kindeseltern, wenn die sorgeberechtigten Eltern zustimmen.
Die Vaterschaftsanerkennung kann nur dann wirksam werden,
- wenn die Mutter nicht verheiratet ist oder
- Die Anerkennung der Vaterschaft ist auch möglich, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch verheiratet ist. In diesem Fall muss der bisherige Ehemann der Mutter der Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen Mann in einer öffentlichen Urkunde zustimmen. Wirksam wird die Vaterschaft, wenn die Ehe der Mutter geschieden wird und das Kind innerhalb des Scheidungsverfahrens geboren wurde.
Wo können die Urkunden aufgenommen werden?
- bei jedem Standesamt
- bei den Jugendämtern
- bei allen Amtsgerichten
- bei allen Notaren (kostenpflichtig)
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig sind:
- alle Standesämter (nicht bei Beurkundung vom gemeinsamen Sorgerecht und Unterhalt)
- alle Jugendämter
- alle Amtsgerichte
- alle Notare
Spezielle Hinweise für - Bergstraße
Zuständigkeit nach Buchstaben - Nachname der Mutter
A: Frau Kristina Eichhorn
B,C: Frau Inge Fierenkothen
D,E,F: Frau Diana Hammann
G: Herr Ralf König
H: Frau Beate Kaiser
I,J,K: Herr Ralf König
L,M: Frau Uta Kiefer-Müller
N,O,P,Q: Frau Heike Tatzel
R,S: Frau Valérie Pleines
T,U,V,W,X,Y,Z: Frau Carina Kilb
Welche Unterlagen werden benötigt?
Geburtsurkunde des Vaters sowie gültige Ausweise.
Welche Gebühren fallen an?
Die Beurkundung ist beim Standesamt und Jugendamt kostenfrei.
Die Beurkundung durch einen Notar ist kostenpflichtig.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stellen
Standesamt
- Öffnungszeiten:
-
Montag: 08 bis 12 Uhr
Dienstag: 08 bis 12 Uhr
Mittwoch: Nur nach Vereinbarung
Donnerstag: 08 bis 12 und 16 bis 18 Uhr
Freitag: 08 bis 12 Uhr
- Aufzug vorhanden:
- Ja
- Rollstuhlgerecht:
- Ja
Amtsvormundschaft / Beistandschaft
- Öffnungszeiten:
-
Mo: 08:30 - 12:00 und 14:00 - 15:30
Di: 08:30 - 12:00 und 14:00 - 15:30
Do: 08:30 - 12:00 und 14:00 - 18:00
Terminvereinbarung empfohlen
IN KRISENFÄLLEN außerhalb der Sprechzeiten Erreichbarkeit der Rufbereitschaft