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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Google Ireland Limited
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Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen als ungeförderte Einrichtung mitteilen

Leistungsbeschreibung

Als Betreiberin und Betreiber einer Pflegeeinrichtung können Sie betriebsnotwendige Investitionskosten (z. B. Miet oder Darlehenskosten für Gebäude, Kosten für langlebige Güter) gesondert berechnen, da diese nicht in den Kosten für Pflegevergütung, Unterkunft oder Verpflegung enthalten sein dürfen.

Die Höhe dieser geplanten Kosten teilen Sie der zuständigen Landesbehörde mit (auch vor jeder Änderung).

Dieses Verfahren gilt nur, wenn Sie keine Förderung der Investitionskosten nach Landesrecht erhalten haben – andernfalls verwenden Sie bitte die den Antrag für geförderte Einrichtungen, zu finden z. B. über die Website des RP Gießen.

Im Laufe des Antrags haben Sie auch die Möglichkeit, verschiedene Kostensätze (z. B. für Sozialhilfeempfänger und Selbstzahler) anzugeben.

Sie können als Träger auch die Anzeige für mehrere Einrichtungen tätigen.Genauere Berechnungsgrundlagen müssen Sie nicht beizufügen.

Teaser

Als Betreiberin und Betreiber einer Pflegeeinrichtung können Sie betriebsnotwendige Investitionskosten gesondert berechnen. Sofern Sie keine Förderung erhalten haben, müssen Sie die geplante Höhe dieser Kosten nur mitteilen.

Verfahrensablauf

  • Sie erhalten bei Angabe einer EMail-Adresse eine automatisierte Eingangsbestätigung
  • Sie erhalten in der Regel keine weitere Rückmeldung des Regierungspräsidiums, da laut Gesetz auch keine Zustimmung erforderlich ist. Nur in seltenen Fällen kann eine Rückfrage des Regierungspräsidiums erforderlich sein.
  • Das Regierungspräsidium gibt einzelne Daten (jedoch keine personenbezogenen Daten) ggf. an andere berechtigte Stellen weiter, um eine bessere Transparenz über die Höhe der Investitionskosten im Vergleich der Einrichtungen zu ermöglichen.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Gießen.

Zuständige Stelle

Das Regierungspräsidium Gießen ist für das gesamte Landesgebiet Hessens zuständig.

Voraussetzungen

  • Ihre Einrichtung hat den Sitz in Hessen
  • Sie haben keine Förderung für die Investitionsaufwendungen erhalten (vgl. §82 Abs. 3 SGB XI bitte verwenden Sie andernfalls den Antrag für geförderte Einrichtungen, zu finden z. B. über die Website des RP Gießen)
  • Es wurden Investitionskosten im Sinne des § 82 Abs. 4 SGB XI berechnet oder werden planmäßig in naher Zukunft berechnet.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Vergütungsvereinbarung (bei Inrechnungstellung an Pflegebedürftige der Sozialhilfe)

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Mitteilung muss vor der geplanten Erhebung erfolgen.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

03.05.2021

Zuständige Stellen

Regierungspräsidium Gießen

Anschrift Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7
35390 Gießen, Universitätsstadt
Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt
Telefonnummer +49 641 303-0
Faxnummer +49 641 303-2197
Öffnungszeiten:

Mo. 08:00 - 16:30 Uhr

Di. 08:00 - 16:30 Uhr

Mi. 08:00 - 16:30 Uhr

Do. 08:00 - 16:30 Uhr

Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

Parken:
Parkplatz: Vor dem Hauptgebäude
Gebühren: Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Rollstuhlgerecht:
Ja
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