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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Vermittlungsakten Einsicht gewähren

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Informationen über Ihre Herkunft erhalten möchten, müssen Sie sich an die Adoptionsvermittlungsstelle wenden, die Sie vermittelt hat. Für einen ersten Kontakt können Sie sich auch an die Adoptionsvermittlungsstelle des örtlich zuständigen Jugendamtes wenden.

Die Fachkräfte lassen Sie die Akten einsehen und informieren über Ihre Herkunft sowie allgemeine Lebensumstände wie beispielsweise die Freigabegründe der leiblichen Eltern. In der Regel enthält die Akte auch Berichte über Ihre Entwicklung, die die Adoptionsvermittlungsstelle im Rahmen der Nachbetreuung angefertigt hat.

Das Akteneinsichtsrecht wird eingeschränkt, soweit überwiegende persönliche Belange der beteiligten Personen entgegenstehen. Dann werden in der Regel die sensiblen Bereiche abgedeckt.

Falls Sie es wünschen, versuchen die Fachkräfte, den Kontakt zu Ihren leiblichen Eltern herzustellen. Wenn Ihre Herkunftsfamilie auch Verbindung mit Ihnen aufnehmen möchte, vermitteln sie dies in der Regel.

Die Adoptionsvermittlungsstelle bemüht sich, auch für die leiblichen Eltern und Geschwister aus der Herkunftsfamilie eine angemessene individuelle Lösung zu finden. Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht.

Zur Einsicht in das Personenstandsregister empfiehlt es sich, einen Termin für Ihr persönliches Erscheinen beim Standesamt zu vereinbaren. Die Auskunft können Sie auch schriftlich, per Fax oder – soweit die betreffende Gemeinde das anbietet – online beantragen

Liegt die Adoption schon längere Zeit zurück, existiert möglicherweise keine Vermittlungsakte mehr, sie erhält keine aussagekräftigen Informationen oder bei Adoptionen, die vor 1977 durchgeführt wurden, war keine Adoptionsvermittlungsstelle beteiligt. Die Adoption erfolgte damals noch durch einen notariellen Vertrag, der vom Amtsgericht bestätigt wurde. Eine Nachfrage beim beteiligten Gericht kann möglicherweise weiterführen. Das Geburtenbuch wird beim Standesamt des Geburtsortes geführt.

Teaser

Als adoptierte Person können Sie Einsicht in Ihre Vermittlungsakte nehmen, um Auskunft über Ihre Herkunft und Lebensgeschichte zu erhalten. Dies gilt nur, wenn nicht Interessen anderer Betroffener, vor allem der leiblichen Eltern, entgegenstehen und überwiegen.

 

Verfahrensablauf

Die Adoptionsvermittlungsstelle, die Ihre Vermittlung durchgeführt hat, gibt Ihnen Einsicht in Ihre Vermittlungsakte.

Die Fachkräfte informieren Sie über Ihre Herkunft und Lebenssituation, sofern ihnen Informationen dazu vorliegen.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der Adoptionsvermittlungsstelle, die die Adoption durchgeführt hat ,der Adoptionsvermittlungsstelle des örtlich zuständigen Jugendamtes sowie dem Standesamt am Geburtsort.

Voraussetzungen

Wenn Sie die Vermittlungsakten einsehen möchten: 

Sie sind 

  • adoptiert worden und mindestens 16 Jahre alt oder
  • Adoptiveltern und Ihr Adoptivkind, dessen Akten Sie einsehen möchten, noch nicht 16 Jahre alt.

Wenn Sie die Daten beim Standesamt einsehen möchten:

Einsicht in das Personenstandsregister beim Standesamt können nehmen:

  • die Adoptiveltern,
  • deren Eltern,
  • die gesetzliche Vertretung des Kindes und
  • das mindestens 16 Jahre alte Kind selbst.

Diese Beschränkung entfällt mit dem Tod des Kindes.

Nach dem Tod des Kindes können in das Personenstandsregister Einsicht nehmen:

  • Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht und
  • deren Ehegatten, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, Vorfahren und Abkömmlinge.

Andere Personen haben ein Recht auf Einsicht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es sind keineUnterlagen notwendig.

Welche Gebühren fallen an?

Auskunft der Adoptionsvermittlungsakte: Kostenlos

Auskunft oder Einsicht in ein Personenstandsregister: 10,00 Euro

Auskunft oder Einsicht in die Sammelaktie des Standesamtes: 20,00 Euro

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten.

Bearbeitungsdauer

Keine

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Keine

Was sollte ich noch wissen?

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz

Fachlich freigegeben am

07.05.2021
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