Gemeinde Einhausen (Druckversion)
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Erstattung der Fahrgeldausfälle für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr (Nahverkehr) beantragen

Leistungsbeschreibung

Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert.

Was in diesem Zusammenhang unter Nahverkehr zu verstehen ist, ergibt sich aus § 147 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX); s. unter "Rechtsgrundlage".

Als Verkehrsunternehmen können Sie die Erstattung der durch die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen entstehenden Fahrgeldausfälle nach einem Prozentsatz der nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen beantragen.

Die Erstattung der Fahrgeldausfälle erfolgt regelmäßig pauschaliert nach einem landeseinheitlich festgesetzten Prozentsatz. Dieser orientiert sich am Verhältnis der freifahrtberechtigten schwerbehinderten Menschen zur übrigen Wohnbevölkerung des Landes.

Hinweis:  Kann ein Unternehmen durch Verkehrszählung nachweisen, dass das Verhältnis der unentgeltlich beförderten Fahrgäste zu den sonstigen Fahrgästen (betriebsindividueller Prozentsatz) den landeseinheitlich festgesetzten pauschalen Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt, wird auf Antrag neben dem sich aufgrund des pauschalen Prozentsatzes ergebenden Betrag der nachgewiesene über diesem Drittel liegende Anteil erstattet.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr stellen Sie in einfacher Ausfertigung bei dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium.

An wen muss ich mich wenden?

An das für Ihr Unternehmen zuständige Regierungspräsidium

Hinweis: Die Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr für Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden (auch in Verkehrsverbünden), muss beim Bundesverwaltungsamt beantragt werden.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erstattung ist, dass der Unternehmer während des Erstattungszeitraums (jeweils ein Kalenderjahr) die nach § 145 Abs. 1 SGB IX berechtigten Personen unentgeltlich befördert hat. Dies gilt ggf. auch für unentgeltlich zu befördernde Begleitpersonen, Tiere und Gegenstände.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Antragformular mit den geforderten Nachweisen

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag ist bis zum 31. Dezember für das vorangegangene Kalenderjahr zu stellen (Ausschlussfrist).

Anträge / Formulare

Die jeweils aktuellen Antragsunterlagen werden im Internetauftritt der Hessischen Regierungspräsidien bereitgestellt.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

09.09.2014

Zuständige Stellen

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 33.2 - Straßenverkehr

Anschrift Wilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
Telefonnummer +49 6151 12-8982
Öffnungszeiten:

Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr

Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

Aufzug vorhanden:
Ja
Rollstuhlgerecht:
Ja

Regierungspräsidium Gießen - Dezernat VI 62 - Sozial- und Förderangelegenheiten, Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII

Anschrift Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7
35390 Gießen, Universitätsstadt
Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt
Anschrift Neuen Bäue 2
35390 Gießen, Universitätsstadt
Telefonnummer +49 641 303-0
Faxnummer +49 641 303-2197
Öffnungszeiten:

Mo. 08:00 - 16:30 Uhr

Di. 08:00 - 16:30 Uhr

Mi. 08:00 - 16:30 Uhr

Do. 08:00 - 16:30 Uhr

Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

Aufzug vorhanden:
Ja

Gemeinde Einhausen

Marktplatz 5
64683 Einhausen
Telefonnummer: 06251 9602-0
Faxnummer: 06251 9602-770
post(@)einhausen.de

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