Film- und Drehgenehmigungen (Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen)
Leistungsbeschreibung
Für die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen für Film- und Fernsehaufnahmen bedarf es einer Erlaubnis.
Sind für Filmaufnahmen Straßensperrungen, Haltverbote oder andere den Verkehr beeinträchtigende Maßnahmen erforderlich, bedarf es einer straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Sofern für Film- und Dreharbeiten keine straßenverkehrsrechtliche Anordnung erforderlich ist, bedarf es einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Bundesfernstraßengesetz bzw. nach dem Hessischen Straßengesetz.
An wen muss ich mich wenden?
Über den Antrag auf Film- und Drehgenehmigung entscheidet
- bei straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde,
- bei Sondernutzungserlaubnis die örtlich zuständige Straßenbaubehörde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Ein formloser Antrag, dem Folgendes beizufügen ist:
- Adresse und Angaben zur Erreichbarkeit des Antragstellers/Adressaten (Mobil-/Telefon, Telefax)
- genaue Angaben des Drehorts mit Lageplanskizze
- genaue Terminangaben, Beschreibung des Umfangs und des Programmablaufs
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Auslagen und Gebühren für die Straßensperrungen bzw. für die Sondernutzung an.
Auskünfte erteilt im Einzelfall die zuständige Behörde.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag sollte frühzeitig – möglichst 4 Wochen – vor dem gewünschten Termin gestellt werden.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Gegen die Versagung einer Sondernutzungserlaubnis kann bei der zuständigen Stelle Widerspruch eingelegt werden.
Gegen die Versagung einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung ist eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben.
Was sollte ich noch wissen?
Hessen Film und Medien GmbH
Die Hessen Film und Medien GmbH ist zentraler Ansprechpartner für alle Belange rund um das Thema Filmförderung in Hessen. Was Sie beachten müssen, wenn Sie eine Förderung für Ihr Filmprojekt beantragen wollen finden Sie unter folgendem Link:
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stellen
Haupt- und Ordnungsamt
- Öffnungszeiten:
-
Montag: 08 bis 12 UhrDienstag: 08 bis 12 UhrMittwoch: Nur nach Vereinbarung Donnerstag: 08 bis 12 und 16 bis 18 Uhr Freitag: 08 bis 12 Uhr
- Aufzug vorhanden:
- Ja
- Rollstuhlgerecht:
- Ja
Gemeinde Einhausen
Marktplatz 5
64683 Einhausen
Telefonnummer: 06251 9602-0
Faxnummer: 06251 9602-770
post(@)einhausen.de