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Anerkennung als Sachverständige/r für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetz

Leistungsbeschreibung

Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) sieht an mehreren Stelle vor, Sachverständige einzubeziehen. Um als Sachverständiger in diesem Bereich anerkannt zu werden, müssen Sie sowohl über die erforderliche Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung verfügen als auch auf Grund Ihrer Zuverlässigkeit und Ihrer persönlichen Integrität für diese Tätigkeit geeignet sein.

Anerkannte Sachverständige sind dabei in sechs unterschiedlichen Sachgebieten anerkannt und tätig:

1. Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/  historische Erkundung

2. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer

3. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze

4. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch

5. Sanierung

6. Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser

Hat die Anerkennungsbehörde alle Voraussetzungen geprüft und wurde Ihre fachliche Eignung/Sachkunde festgestellt, erfolgt die Anerkennung und Bekanntgabe per Bescheid und mit Anerkennungsurkunde. 

Die hierfür zuständigen Anerkennungs- und Bekanntgabebehörden sind in den Bundesländern unterschiedlich. Häufig sind dies die Industrie- und Handelskammern, aber auch die Ingenieurkammern, Landwirtschaftskammern oder Landesämter können zuständig sein.

Ihre Anerkennung und Bekanntgabe erfolgt teilweise mit Befristung, teilweise unbefristet, je nach Verordnung und Bundesland.

Die Kontaktdaten der anerkannten und bekannt gegebenen Sachverständigen sind in einheitlichen Verzeichnissen veröffentlicht.

Wenn Sie bereits über eine öffentliche Bestellung gemäß § 36 GewO auf dem beantragten Sachgebiet verfügen und geeignete Fortbildungen absolviert haben, erbringen Sie damit häufig auch den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für eine Anerkennung nach § 18 BBodSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung. Damit gibt es einige Sachverständige, die neben ihrer öffentlichen Bestellung nach § 36 GewO auch eine Anerkennung nach § 18 BBodSchG besitzen.

Als Sachverständige nach § 18 BBodSchG werden in den Bundesländern zumeist auch Sachverständige anerkannt, deren Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung in einem anderen Bundesland nach vergleichbaren Anforderungen überprüft wurde. Eine erneute Überprüfung entfällt.

Teaser

Sie können als Sachverständiger für bodenschutzrechtliche Fragestellungen anerkannt werden.

Verfahrensablauf

Die Überprüfung von Sachverständigen nach § 18 BBodSchG ist in allen Bundesländern unterschiedlich geregelt und erfolgt nach der im jeweiligen Bundesland geltenden Verordnung.

  • Sie stellen zunächst einen schriftlichen Antrag. Aus dem Antrag muss hervorgehen, für welche/s Sachgebiet/e der Antrag gestellt werden soll. Mit dem Antrag müssen Sie weitere Unterlagen einreichen, die im Antrag aufgelistet sind.
  • Sie erhalten einen Gebührenbescheid. Die Gebühren werden grundsätzlich mit der Antragstellung fällig.
  • Im Weiteren prüfen die Anerkennungsbehörden die Zuverlässigkeit sowie die gerätetechnische Ausstattung und Ihre Haftpflichtversicherung.
  • Ihre fachliche Eignung wird durch Ausschüsse oder Fachgremien für Bodenschutz und Altlasten geprüft. Auch hier müssen Sie die Kosten tragen.
  • Das Überprüfungsverfahren besteht in der Regel aus der Bewertung Ihrer vorgelegten Gutachten sowie aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Fachgespräch.
  • Das Ergebnis der Überprüfung wird Ihnen grundsätzlich schriftlich bekannt gegeben. Auf Wunsch kann die Entscheidung in einem Gespräch erläutert werden.
  • Hat die Anerkennungsbehörde alle Voraussetzungen geprüft und wurde Ihre fachliche Eignung/Sachkunde festgestellt, erfolgt die Anerkennung und Bekanntgabe per Bescheid und Sie erhalten eine Urkunde.
  • Ihre Anerkennung wird im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis veröffentlicht und auch im Veröffentlichungsorgan der Anerkennungsbehörde bekannt gemacht. 

An wen muss ich mich wenden?

Anträge auf Zulassung als Sachverständige oder Sachverständiger können bei der örtlich zuständigen IHK oder der Ingenieurkammer des Landes Hessen gestellt werden.
 

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über die erforderliche, umfassende Sachkunde
  • Sie verfügen über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung
  • Sie sind persönlich zuverlässig
  • Sie verfügen über die erforderliche Haftpflichtversicherung für die Sachverständigentätigkeit

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Lebenslauf sowie vollständige Darstellung der beruflichen Tätigkeit und der Sachverständigentätigkeit bis heute
  • Ein Passbild (auch digital)
  • Führungszeugnis „zur Vorlage bei einer Behörde“ im Original gemäß § 30 Abs. 5 BZRG (nicht älter als drei Monate)  
  • Gewerbezentralregisterauszug „zur Vorlage bei einer Behörde“ im Original gemäß § 150 Abs. 5 GewO (nur erforderlich, bei gewerblicher Tätigkeit)
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung/Bescheinigung in Steuersachen Ihres zuständigen Finanzamtes im Original
  • Kopie Ihrer Haftpflichtversicherung für Personen, Sach- und Vermögensschäden
  • Beglaubigte Kopien von Zeugnissen (Berufsabschlüsse, Diplome, Promotionsurkunde), Kopien fachlichen Auszeichnungen
  • Teilnahmebescheinigungen an Fach und Sachverständigenseminaren, Kopien von Arbeits- und Dienstbescheinigungen (z. B. Zeugnisse vom letzten/ gegenwärtigen Arbeitgeber)
  • Fünf selbst erstellte Gutachten pro Sachgebiet, die für den Nachweis der Sachkunde im beantragten Sachgebiet geeignet sind
  • Gutachtenjournal der letzten zwei Jahre
  • Weiterbildungsnachweise der letzten zwei Jahre

Bitte erfragen Sie bei der für Sie zuständigen Behörde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren variieren und werden von den einzelnen Behörden und Kammern nach deren Kosten selbst festgelegt.

Gebühren Kostenrahmen: 300 – 2500  EUR

Hinzu kommen die Auslagen für Fachgremien und Auskünfte.

Kosten/Entgelt für die Überprüfung im Fachgremium: 1000 – 3000  EUR

Welche Fristen muss ich beachten?

- keine

Bearbeitungsdauer

Die nötigen Prüfungen sind sehr umfangreich und können je nach Bestellungsgebiet zwischen sechs und achtzehn Monate in Anspruch nehmen.

Rechtsbehelf

  • In einigen Bundesländern ist zunächst ein Widerspruch einzulegen
  • Verwaltungsgerichtliche Klage
  • Konkrete Angaben sind der Rechtsmittelbelehrung im Ausgangsbeschied zu entnehmen.

Anträge / Formulare

  • Formular: Antragsformular der anerkennenden Behörde
  • OnlineVerfahren: nicht möglich
  • Schriftformerfordernis: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja

Weiterführende Informationen

Informationen zu Ansprechpartnern, Kammern und Bestellungsvoraussetzungen finden Sie hier:
Seite des Sachverständigenverzeichnisses

Weiteführende Informationen zu landesspezifischen Zuständigkeiten und speziellen Regelungen finden Sie hier: Seite des Recherchesystems Messstellen und Sachverständige

Fachlich freigegeben durch

Deutscher Industrie- und Handelskammertag

Fachlich freigegeben am

06.11.2020

Zuständige Stellen

Ingenieurkammer Hessen

Anschrift Abraham-Lincoln-Straße 44
65189 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Telefonnummer +49 611 97457-0
Faxnummer +49 611 97457-29
Öffnungszeiten:

Mo: - Do: 09:00 bis 16:00 Uhr, Freitag: 09:00 bis 15:00 Uhr

Bei einer persönlichen Vorstellung wird um eine Terminabsprache gebeten

Bemerkung:

Rollstuhlfahrer bitten wir, den Haupteingang Gustav-Stresemann-Ring, zu benutzen.

Aufzug vorhanden:
Ja
Rollstuhlgerecht:
Ja
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