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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle mitteilen

Leistungsbeschreibung

Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie oder Ihre beauftragten Dritte der zuständigen Arbeitsschutz-Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung übermitteln, wenn

  • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und planmäßig mehr als 20 Beschäftigte auf der Baustelle über eine Dauer von mindestens einer Arbeitsschicht zur selben Zeit Arbeiten verrichten, oder
  • der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, wobei ein Personentag die Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht umfasst.

Die Einrichtung der Baustelle beginnt mit den wesentlichen vorbereitenden Arbeiten am Ort des Bauvorhabens, die unmittelbar vor dessen Durchführung erforderlich sind, zum Beispiel Aufbau von Sozialeinrichtungen, Installation von Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Anlieferung von Baumaterialien, Maschinen und Geräten.

Außerdem müssen Sie die Vorankündigung sichtbar und von äußeren Einwirkungen und Witterungseinflüssen unbeeinträchtigt lesbar auf der Baustelle aushängen.

Bei erheblichen Änderungen müssen Sie die aushängende Vorankündigung aktualisieren. Eine erneute Übermittlung an die zuständige Arbeitsschutz-Behörde ist nicht erforderlich.

Erhebliche Änderungen, die eine Anpassung der Vorankündigung erfordern, sind zum Beispiel

  • Wechsel der Bauherren oder der beauftragten Dritten,
  • erstmalige Bestellung einer koordinierenden Person oder nachträglicher Wechsel dieser Person,
  • Verkürzung der Dauer der Bauarbeiten, sofern dadurch verstärkt gleichzeitig oder in nicht geplanter Schichtarbeit gearbeitet werden muss,
  • erstmaliges Tätigwerden von Mitarbeitenden mehrerer Arbeitgeber beziehungsweise Einsatz von Nachunternehmen,
  • wesentliche Erhöhung der Höchstzahl von gleichzeitig Mitarbeitenden oder der Anzahl der Arbeitgeber oder der Anzahl der Unternehmen ohne Mitarbeitende.

Teaser

Übermitteln Sie bei größeren Bauvorhaben spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung an die zuständige Arbeitsschutz-Behörde. Diese Vorankündigung müssen Sie außerdem auf der Baustelle sichtbar aushängen und bei erheblichen Änderungen anpassen.

Verfahrensablauf

Prüfen Sie, ob eine Vorankündigung notwendig ist.

Falls eine Vorankündigung notwendig ist:

  • Stellen Sie die notwendigen Angaben zusammen.
  • Übermitteln Sie die Vorankündigung an die zuständige Arbeitsschutz-Behörde.
  • Hängen Sie die Vorankündigung auf der Baustelle aus, sobald die Baustelleneinrichtung beginnt.
  • Prüfen Sie bei erheblichen Änderungen bezogen auf den Inhalt der Vorankündigung, ob Sie die ausgehängte Vorankündigung anpassen und umgehend austauschen müssen.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die zuständigen Arbeitsschutzdezernate in den Regierungspräsidien.

Zuständige Stelle

Regierungspräsidien in Hessen

Voraussetzungen

  • Die voraussichtliche Dauer der Arbeiten beträgt mehr als 30 Arbeitstage und planmäßig arbeiten mehr als 20 Mitarbeitende zur selben Zeit auf der Baustelle über eine Dauer von mindestens einer Arbeitsschicht oder
  • der Umfang der Arbeit überschreitet voraussichtlich 500 Personentage, wobei ein Personentag die Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht umfasst.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Vorankündigung

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Übermittlung der Vorankündigung: spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle
  • Aushang der Vorankündigung: spätestens bei Beginn der Einrichtung der Baustelle

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Was sollte ich noch wissen?

Faustregel: Eine Vorankündigung ist in der Regel erforderlich, wenn die Bautätigkeiten einen Einsatz von mindestens 4 Mitarbeitenden über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten erfordern.

Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie der zuständigen Behörde eine notwendige Vorankündigung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln.
Prüfen Sie, ob Sie zusätzlich zur Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) und eine Unterlage für spätere Arbeiten erstellen müssen.

Treten erhebliche Änderungen ein, ist die Vorankündigung auf der Baustelle zu aktualisieren.

Ehebliche Änderungen bezogen auf den Inhalt der Vorankündigung (Anhang I, BaustellV) sind u.a.:

  • Wechsel des/r Bauherren oder des von ihm nach § 4 BaustellV beauftragten Dritten.
  • Erstmalige Bestellung des Koordinators bzw. Wechsel des/r bereits bestellten Koordinators/en.
  • Verkürzung der Dauer der Bauarbeiten, sofern dadurch verstärkt gleichzeitig oder in nicht geplanter Schichtarbeit gearbeitet werden muss.
  • Erstmaliges Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber.
  • Wesentliche Erhöhung der Höchstzahl gleichzeitig Beschäftigter oder der Anzahl der Arbeitgeber oder der Anzahl der Unternehmer ohne Beschäftigte.
     

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

31.08.2022

Zuständige Stellen

Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 51 - 55 - Arbeitsschutz

Anschrift Leuschnerstr. 71
34134 Kassel, documenta-Stadt
Anschrift Heinrich-von-Bibra Platz 5 - 9
36037 Fulda
Anschrift Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel, documenta-Stadt
Telefonnummer 0561 106-0
Öffnungszeiten:

Sie können uns täglich persönlich und telefonisch erreichen:



montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr



freitags 08:00 - 15:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel:
Haltestelle: Kassel - "Helleböhn"
:
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Haltestelle: Kassel - "Magazinhof"
:
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Haltestelle: Die Dienststelle Fulda ist vom Bahnhof zu Fuß in ca. 5 Minuten zu erreichen.
Parken:
Parkplatz: Kassel - offenes Parkhaus
Gebühren: Nein
Aufzug vorhanden:
Ja
Rollstuhlgerecht:
Ja

Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Wiesbaden

Anschrift Kreuzberger Ring 17
65205 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Telefonnummer +49 611 3309-2545
Faxnummer +49 611 3276-48655
Öffnungszeiten:

Mo. - Do. : 08:00 - 16:30 Uhr

Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel:
Haltestelle: Europaviertel
:
:
Haltestelle: Schiersteiner Str.
:
:
Aufzug vorhanden:
Ja
Rollstuhlgerecht:
Ja
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