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Beistandschaft
Leistungsbeschreibung
Eine Beistandschaft kann zudem eingerichtet werden für die Geltendmachung des Kindesunterhalts. Informationen dazu finden Sie nachstehend:
Teaser
Wenn der Vater die Vaterschaft nicht anerkennen möchte, kann das Jugendamt als Beistand sich um eine Anerkennung bemühen und das Kind im gerichtlichen Verfahren vertreten.
Verfahrensablauf
Beratung, Unterstützung, Beistandschaft:
Die Beistandschaft kann persönlich eingerichtet werden oder über einen schriftlichen Antrag beantragt werden. Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt.
Antragsberechtigt ist:
- der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,
- bei Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
- die werdende Mutter (oder deren Vertreter, wenn die Mutter geschäftsunfähig ist), wenn das Kind noch nicht geboren ist.
Eine persönliche Vorsprache ist sinnvoll. Hierzu wird ein Termin vereinbart, der meist 30 bis 60 Minuten dauert.
An wen muss ich mich wenden?
Das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Voraussetzungen
- Kinder erhalten Beratung bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Geburtsurkunde des Kindes
- Angaben zum Vater des Kindes
Welche Gebühren fallen an?
- Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes. Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller dies schriftlich verlangt oder mit Volljährigkeit.
Beratung und Unterstützung erhält ein Kind (und der Elternteil bei dem es lebt) bei der Beistandschaft bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
Bearbeitungsdauer
Nach einer persönlichen Beratung (ca. 30 bis 60 Minuten) erfolgt die Bearbeitung in der Regel umgehend. Die Dauer kann in Einzelfällen variieren.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
- Formulare: keine
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: ja, in den allermeisten Fällen
Was sollte ich noch wissen?
Spezielle Hinweise für - Bergstraße
Zuständig ist das Jugendamt am Wohnsitz des antragstellenden Elternteils.
Sobald ein Kind geboren wird, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, informiert das Standesamt hierüber das Jugendamt. Der Mutter wird dann automatisch Beratung und Unterstützung, auch im Hinblick auf eine Beistandschaft, angeboten.
Feststellung der Vaterschaft
Jedes Kind hat ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung. Erst durch die Vaterschaftsfeststellung entsteht ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Kind und Vater.
Die Vaterschaftsfeststellung erfolgt entweder durch
• Freiwillige Anerkennung in einer Urkunde oder
• Gerichtlichen Beschluss.
Der Beistand bespricht selbstverständlich die Vorgehensweise im Einzelfall mit der Mutter und vertritt das Kind, sofern erforderlich, in einem gerichtlichen Verfahren vor dem Familiengericht.
Geltendmachung des Kindesunterhalts
Wer mit seinem Kind nicht in einem Haushalt lebt, ist diesem gegenüber zum Unterhalt verpflichtet.
Der Beistand prüft anhand des Einkommens die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils. Er sorgt dafür, dass der Anspruch des Kindes auf Grundlage der Düsseldorfer Tabelle (Richtlinie zur Unterhaltsberechnung) abgesichert ist. Dies geschieht entweder durch freiwillige Anerkennung in Form einer vollstreckbaren Urkunde oder durch gerichtliche Entscheidung. In einem nächsten Schritt kümmert sich der Beistand um die Erfüllung des Unterhaltsanspruchs, ggf. auch durch Einleitung einer Zwangsvollstreckung.
Beratung für junge Volljährige nach § 18 Abs. 4 SGB VIII
Ab Volljährigkeit bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres kann auch der junge Volljährige selbst zur Geltendmachung des Unterhalts einen Antrag auf Beratung und Unterstützung bei der Beistandschaft stellen.
Ab Volljährigkeit haben beide Eltern den Unterhalt grundsätzlich in Geld zu zahlen. Der Unterhaltsberechnung muss deshalb das Einkommen beider Eltern zugrunde gelegt werden. Ferner wird das bereinigte Einkommen (sofern vorhanden) des volljährigen Kindes sowie das volle Kindergeld von dem Unterhaltsbedarf in Abzug gebracht.
Beurkundungen
Für Erklärungen wie Vaterschaftsanerkennung, Unterhaltsverpflichtung und Sorgeerklärungen schreibt der Gesetzgeber vor, dass sie in einer Urkunde erfolgen müssen. Solche Beurkundungen werden kostenfrei beim Jugendamt (Amtsvormundschaft /Beistandschaft), die Vaterschaftsanerkennungen auch beim Standesamt, durchgeführt.
Bescheinigung über die alleinige elterliche Sorge ( Negativbescheinigung)
Die Mutter, die mit dem Vater des Kindes bei dessen Geburt nicht verheiratet ist, kann eine Bescheinigung erhalten, dass keine Eintragungen im Sorgeregister vorliegen (§ 58a Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs VIII (SGBVIII)). Die Ausstellung erfolgt durch das für ihren Wohnort zuständige Jugendamt (Amtsvormundschaft/ Beistandschaft).
Diese Bescheinigung dient der Mutter im Rechtsverkehr mit Behörden, Banken, gegenüber Kindergärten, Schulen, Ärzten, etc. als Nachweis, dass ihr die alleinige elterliche Sorge für ihr Kind zusteht.
Fachlich freigegeben durch
HMSI