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Bescheinigung nach Filmförderungsgesetz und/oder Ursprungszeugnis beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie an der Herstellung und dem Vertrieb deutscher Kinofilme beteiligt sind, haben Sie die Möglichkeit, Förderhilfen bei der Filmförderungsanstalt (FFA) zu beantragen. Dafür brauchen Sie eine Bescheinigung nach Filmförderungsgesetz (FGG).

Die Bescheinigung beantragen Sie rechtzeitig, bei internationalen Koproduktionen oder internationalen Kofinanzierungen spätestens zwei Monate vor Drehbeginn beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und legen Sie schließlich mit Ihrem Förderantrag bei der FFA vor.

Die Bescheinigung dient zur Bestätigung, dass Ihr Film den Voraussetzungen des FFG zur Anerkennung als deutscher Film entspricht. Ob und in welcher Höhe Sie eine Förderung erhalten, entscheidet die FFA. 

Wenn Sie  vorhaben, Ihren Film im Ausland zu verwerten, müssen Sie dort gegebenenfalls ein Ursprungszeugnis vorlegen. Das Ursprungszeugnis beantragen Sie ebenfalls beim BAFA. Es bescheinigt, dass es sich bei Ihrem Film um einen deutschen Film im Sinne des FFG handelt.  

Für das Ursprungszeugnis gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Bescheinigung. Soweit Sie eine Bescheinigung und ein Ursprungszeugnis benötigen, können Sie beide Anträge gleichzeitig mit dem selben Antragsformular beantragen.  

Hinweis: Das FFG ist ausschließlich auf Kinofilme bezogen. Grundsätzlich werden daher Bescheinigungen nur für deutsche Kinofilme ausgestellt.

Verfahrensablauf

Die Bescheinigung beziehungsweise das Ursprungszeugnis können Sie schriftlich beantragen:

  • Laden Sie auf der Internetseite des BAFA das Antragsformular herunter und füllen Sie dieses vollständig aus. 
  • Senden Sie es anschließend mit den erforderlichen Unterlagen ausschließlich auf dem Postweg an die zuständige Stelle im BAFA. 
  • Sobald Sie alle Angaben gemacht haben und die Unterlagen vollständig vorliegen, entscheidet das BAFA über Ihren Antrag. 
  • Nach positiver Prüfung erhalten Sie die Bescheinigung beziehungsweise das Ursprungszeugnis per Post. 
  • Wenn Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit ausführlicher Begründung.
  • Gegen diesen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. 
  • Wird die Ablehnung nach Ihrem Widerspruch aufrechterhalten, ergeht ein Widerspruchsbescheid mit ausführlicher Begründung.
  • Gegen diesen Widerspruchsbescheid können Sie Klage beim Verwaltungsgericht einlegen.

An wen muss ich mich wenden?

Voraussetzungen

Antragsberechtigt ist der/die Filmproduzent/in, mit 

  • Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland oder
  • einer Niederlassung im Deutschland, 
    • wenn sich der Wohn- oder Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
    • in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    • in der Schweiz befindet.

Ihr Film muss zur Anerkennung als deutscher Film folgenden Voraussetzungen des FFG entsprechen:

  • Die Regisseurin oder der Regisseur Ihres Films muss
    • entweder Deutsche oder Deutscher sein,
    • dem deutschen Kulturbereich angehören oder 
    • die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, 
    • eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    • der Schweiz haben.
  • Jedenfalls eine Endfassung Ihres programmfüllenden Films muss in deutscher Sprache gedreht oder synchronisiert hergestellt sein. Bei Kurzfilmen muss jedenfalls eine Endfassung des Films mit einer kinotauglichen Untertitelung versehen sein. 
  • Thema Ihres Films müssen kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen sein.
  • Ihr Film muss entweder
    • in deutscher Sprache in Deutschland,
    • als deutscher Beitrag im Hauptwettbewerb oder
    • in einer Nebenreihe auf einem Festival welturaufgeführt worden sein.
  • Ihr Film muss mindestens zwei der erforderlichen kulturellen Kriterien erfüllen.
  • Für Studioaufnahmen müssen Sie Studios und für die Produktionstechnik und die Postproduktion technische Dienstleister benutzen, die ihren Geschäftssitz in
    • Deutschland,
    • einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
    • in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder 
    • in der Schweiz haben.

Hinweise für internationale Koproduktionen:

Wenn bei einer Gemeinschaftsproduktion mindestens eine/r der Produzenten/innen seinen Geschäfts- oder Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat, muss eine Anerkennung nach 

  • dem Europäischen Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen oder 
  • einem zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommen vorliegen. 

Liegt kein zwei- oder mehrseitiges Abkommen vor oder ist kein Abkommen anwendbar, muss eine gegenüber der ausländischen Beteiligung erhebliche finanzielle Beteiligung des/der deutschen Produzenten/Produzentin sowie eine angemessene künstlerische und technische Beteiligung vorliegen. Bei überwiegender deutscher Beteiligung muss Ihr Film in deutscher Sprache im Inland oder als deutscher Beitrag auf einem Festival uraufgeführt worden sein. Außerdem muss Ihr Film mindestens zwei der erforderlichen kulturellen Kriterien erfüllen. Dies gilt auch bei einer Anerkennung nach einem zwei- oder mehrseitigen Abkommen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Anlage Kulturelle Kriterien  
  • Koproduktionsvertrag/Verträge
  • Nachweis der Fertigstellung des Kinovorführformats
  • Nachweis zur Weltuhraufführung
  • Finanzierungsplan
  • Stabliste
  • Weitere Unterlagen, die in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie zudem den Ausfüllhinweisen zu dem entsprechenden Formular entnehmen

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag auf Bescheinigung ist rechtzeitig, bei internationalen Koproduktionen oder bei internationalen Kofinanzierungen spätestens zwei Monate vor Drehbeginn zu stellen.

Bearbeitungsdauer

Ca. 10 Tage, sofern der Antrag vollständig ist.

Anträge / Formulare

Formulare: ja

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Fachlich freigegeben durch

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Fachlich freigegeben am

09.01.2020
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