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Gesundheitliche Beratung für in der Prostitution tätige Menschen

Leistungsbeschreibung

Das „Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen“ (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) ist am 1. Juli 2017 bundesweit in Kraft getreten.
 

Es sieht vor, dass Gesundheitsämter eine vertrauliche gesundheitliche Beratung anbieten. Diese umfasst Informationen über sexuell übertragbare Krankheiten, Schwangerschaft, Empfängnisverhütung, Alkohol- und Drogenkonsum und bietet die Gelegenheit, eine bestehende Zwangslage zu offenbaren.
 

Das Beratungsgespräch ist die Voraussetzung für die Anmeldung der Tätigkeit bei der Kommune, in der man überwiegend tätig ist.

Verfahrensablauf

Den Ablauf können Sie beim zuständigen Gesundheitsamt erfragen.

An wen muss ich mich wenden?

An das Gesundheitsamt, das für die Kommune zuständig ist, in der man überwiegend tätig ist.

Voraussetzungen

Eine gesundheitliche Beratung müssen alle in der Prostitution tätigen Personen im Gesundheitsamt wahrnehmen.
 

Sie ist die Voraussetzung zur Neuanmeldung der Tätigkeit bei der Kommune, in der man überwiegend tätig ist.
 

Prostituierte, die ihre Tätigkeit schon vor dem 1. Juli 2017 ausgeübt haben, müssen die Gesundheitsberatung bis zum 31. Dezember 2017 wahrgenommen haben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Personalausweis, Reisepass oder ein Ausweisersatz

Welche Gebühren fallen an?

Bitte beim zuständigen Gesundheitsamt erfragen.

Bearbeitungsdauer

Das Beratungsgespräch dauert in der Regel etwa 30 min.

Rechtsgrundlage

§10 Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG).

Was sollte ich noch wissen?

Wie oft muss man sich beraten lassen?

Bei Personen über 21 Jahren:

Nach der Erstanmeldung alle zwölf Monate.
 

Übergangsregelung:

Bei einer Erstanmeldung bis zum 31.Dezember 2017 zwei Jahre nach der ersten Gesundheitsberatung, danach alle zwölf Monate.


Bei Personen zwischen 18 und 21 Jahren:

Nach der Erstanmeldung alle sechs Monate.
 

Die Bescheinigung über die erfolgte Beratung kann auch auf den bei der Anmeldung der Tätigkeit vergebenen Alias ausgestellt werden.

Bemerkungen

Die Prostituierten haben die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung bei der Ausübung der Tätigkeit mitzuführen.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

09.11.2017
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