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Zuweisung aus dem Landesausgleichsstock an Gemeinden, Städte und Landkreise (Fehlbetragszuweisung)

Leistungsbeschreibung

Als Teil des Kommunalen Finanzausgleichs (KFA) wird jährlich im Landeshaushalt ein Landesausgleichsstock eingerichtet. Im Rahmen der für den Landesausgleichsstock bereitgestellten besonderen Finanzmittel des KFA werden zur Fehlbetragsabdeckung i.d.R. an finanzschwache und mit hohen Schulden belastete Kommunen Zuweisungen zum teilweisen Ausgleich von Defiziten gewährt, die diese trotz zumutbarer eigener Anstrengungen (Ausschöpfung von Einnahmemöglichkeiten, Ausnutzung von Einsparungsmöglichkeiten) nicht vermeiden konnten und deren Abdeckung durch die betroffene Kommune aus eigener Kraft in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Eine Zuweisung kommt daher nicht in Betracht, soweit eine Kommune in der Lage ist, Defizite aus eigener Kraft zu vermeiden.

Verfahrensablauf

Die Zuweisung setzt einen Antrag der Kommune voraus. Der Antrag kreisangehöriger Kommunen (ohne Sonderstatusstädte) ist auf dem Dienstweg über die Aufsichtsbehörde und das zuständige Regierungspräsidium dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (HMdIuS) vorzulegen.
 

Kreisangehörige Kommunen über 50.000 Einwohner (Sonderstatusstädte), kreisfreie Städte und Landkreise legen den Antrag unmittelbar dem zuständigen Regierungspräsidium vor.
 

Das Regierungspräsidium prüft die Anträge. Kommt es zu dem Ergebnis, dass eine Zuweisung in Betracht kommt, leitet es den Antrag mit seiner Stellungnahme dem HMdIuS zu.
 

Über den vom Regierungspräsidium vorgelegten Antrag entscheidet das HMdIuS im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen.

An wen muss ich mich wenden?

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Friedrich-Ebert-Allee 12

65185 Wiesbaden

Voraussetzungen

Anknüpfungspunkt für eine Fehlbetragszuweisung ist die zunächst eine im Rahmen des Jahresabschlusses sich ergebende finanzielle Belastung der Gemeinde, die ermittelt wird aus dem Zahlungsmittelfluss aus laufender Verwaltungstätigkeit (§ 47 Abs. 2 Nr. 19 bzw. § 47 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Gemeindehaushaltsverordnung) zuzüglich der ordentlichen Tilgung für Investitionskredite.
 

Grundsätzlich nicht zuwendungsfähig sind freiwillig begründete Ausgaben, selbst wenn sie vertraglich vereinbart und die Leistungen wünschenswert sind, sowie durch Einnahmeverzicht verursachte Fehlbeträge. Hierzu gehört insbesondere, dass die Gemeinden ihre eigengestaltbaren Einnahmequellen ausschöpfen und Defizite bei kostenrechnenden Einrichtungen grundsätzlich vermieden werden.
 

Von diesem Auszahlungsüberschuss werden daher die nicht zuweisungsfähigen Auszahlungen für freiwillige Leistungen und die ermittelten Einnahmeverzichte (insbesondere Unterdeckungen in Gebührenhaushalten) in Abzug gebracht. Sofern nach Abzug dieser Beträge noch ein Auszahlungsüberschuss verbleibt, kommt für die Gemeinde eine Fehlbetragszuweisung in Betracht.
 

Bei der Entscheidung über eine Fehlbetragszuweisung werden die von der Gemeinde in der Vergangenheit bereits durchgeführten Maßnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Situation berücksichtigt.
 

Fehlbetragszuweisungen aus dem Landesausgleichsstock werden regelmäßig mit Auflagen versehen, deren Umsetzung die finanzielle Situation der Kommune verbessern soll. Fehlbetragszuweisungen sind eine Hilfe zur Selbsthilfe. Ziel ist, die Kommune in die Lage zu versetzen, zukünftig möglichst ohne Zuweisungen aus dem Landesausgleichsstock dauerhaft ihre Haushaltswirtschaft ausgeglichen zu gestalten zu können.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Formloser Antrag mit einer Darstellung der Fehlbeträge, für die eine Zuweisung beantragt wird
  • Bericht über die Haushaltslage der Kommune
  • Haushaltsplan des laufenden Jahres
  • Vom Rechnungsprüfungsamt geprüfter Jahresabschluss für das Haushaltsjahr, für dessen Fehlbetrag eine Zuweisung beantragt wird
  • Aktuelles Haushaltssicherungskonzept

Welche Gebühren fallen an?

Keine.

Welche Fristen muss ich beachten?

Anträge auf Fehlbetragszuweisungen sind spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Haushaltsjahres zu stellen, für das die Zuweisung beantragt wird (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes vom 11.1.2016).

Bearbeitungsdauer

Bei Vollständigkeit des Antrags 2 bis 3 Monate.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Fachlich freigegeben am

03.11.2016
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