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Fahrerlaubnis mit befristeter Geltungsdauer Verlängerung um die Klassen D, DE, D1 oder D1E

Leistungsbeschreibung

Die Fahrerlaubnis der Klassen D, DE,  D1 oder D1E wird längstens für fünf Jahre erteilt und kann auf Antrag des Fahrerlaubnisinhabers um fünf Jahre verlängert werden.

Teaser

Befristete Fahrerlaubnisse der Klassen D, DE,  D1 oder D1E können auf Antrag des Fahrerlaubnisinhabers um fünf Jahre verlängert werden.

Verfahrensablauf

Bitte wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (z.B. Personalausweis, Reisepass)
  • bisheriger Führerschein
  • ein aktuelles Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht (biometrietauglich, Größe 45 mm x 35 mm, Hochformat)
  • Nachweis über das Sehvermögen nach dem Muster der Anlage 6 Nr. 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung .
    Die Bescheinigung können Sie von einem Augenarzt, von einem Betriebs- oder Arbeitsmediziner oder von einem Arzt des Gesundheitsamtes erstellen lassen. Ein ausgestelltes Gutachten/Zeugnis hat 2 Jahre Gültigkeit.
  • Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung nach dem Muster der Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
     Sie können die Bescheinigung von jedem Arzt erstellen lassen. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.
  • Zusätzlich für die Klassen D,D1, DE, D1E, wenn Sie das 50. Lebensjahr vollendet haben, ein leistungspsychologisches Gutachten. Der Nachweis darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr richtet sich der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der jeweiligen Fassung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Fahrerlaubnis gestellt werden.

Wird der Antrag erst nach Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Fahrerlaubnis  gestellt, erfolgt keine Verlängerung mehr, sondern die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. Dass Sie bereits früher einmal Inhaber einer entsprechenden Fahrerlaubnis waren, geht dann aus dem neuen Führerschein nicht mehr hervor.

Rechtsgrundlage

§§ 23 und 24 Abs. 1 FeV; § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 StVG

Was sollte ich noch wissen?

Unabhängig davon, ob es sich um eine echte Verlängerung oder eine Neuerteilung (wegen verspäteter Antragstellung) handelt, erfolgt immer die Ausstellung eines neuen Führerscheins.

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Fachlich freigegeben am

04.12.2020
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