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Kfz-Steuervergünstigungen für Menschen mit Behinderungen

Leistungsbeschreibung

Sie möchten die Befreiung von der bzw. die Ermäßigung  der Kraftfahrzeugsteuer in Anspruch nehmen?

Dazu benötigen Sie ein gültiges „Beiblatt zur Erlangung der Kfz-Steuervergünstigung zum Schwerbehindertenausweis“. Dieses erhalten Sie auf Antrag von dem für Sie örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales, wenn Sie zu folgendem Personenkreis gehören:
Personen, deren  Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G) oder gehörlos (Merkzeichen Gl) sind, kann eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Höhe von 50 v.H. eingeräumt werden, wenn sie nicht die unentgeltliche Beförderung gegen Eigenbeteiligung gewählt haben.

Personen, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), blind (Merkzeichen BI) und/oder hilflos (Merkzeichen H) sind, können neben der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr unter bestimmten Voraussetzungen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden. Bei diesem Personenkreis wird kein Kfz-Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis benötigt; hier genügt die Vorlage des Schwerbehindertenausweises

Was muss ich beachten:
Die Steuervergünstigungen entfallen, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck), zur entgeltlichen Beförderung von Personen (ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung) oder durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des schwerbehinderten Menschen stehen. 

An wen muss ich mich wenden?

Das Beiblatt erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales. Den Antrag auf Kraftfahrzeugsteuerermäßigung bzw. –befreiung können Sie unmittelbar bei der Anmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde oder auch später bei der für die Kraftfahrzeugbesteuerung Ihres Fahrzeugs zuständigen Stelle stellen.

Seit dem 05.04.2014 sind in Hessen die Hauptzollämter Darmstadt und Gießen und deren regionale Kontaktstellen für  die Bearbeitung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Eine Liste der Kontaktstellen mit örtlichen Zuständigkeiten kann auf der Internetseite des Zolls (www.zoll.de) abgerufen werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Ausstellung eines Beiblattes zur Inanspruchnahme der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung ist kostenlos.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Die Beantragung sowohl der Beiblätter als auch der Steuervergünstigung kann formlos erfolgen.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

26.01.2017

Zuständige Stellen

Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Darmstadt

Anschrift Schottener Weg 3
64289 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
Telefonnummer 06151 738-0
Faxnummer 06151 738-133
Öffnungszeiten:

Sprechzeiten:

Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr

Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Bemerkung:

Erziehungsgeld: Tel. 06151 738-260 Heimgesetz: Tel. 06151 738-236 Die Hotline ist montags bis donnerstags von 08:00 bis 15:30 Uhr und freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr unter der Nummer 01802358376 (0,06 Euro/pro Anruf aus dem Festnetz im Land Hessen) errreichbar.

Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Fulda

Postfach 2351
36013 Fulda
Anschrift Washingtonallee 2
36041 Fulda
Telefonnummer +49 661 6207-0
Faxnummer +49 611 327-644915
Öffnungszeiten:

Mo: - Do: 08:00 - 15:30 Uhr

Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

Bemerkung:

Die Hotline ist montags bis donnerstags von 08:00 - 15:30 Uhr und freitags von 08:00 - 12:00 Uhr unter der Nummer 01802358376 (0,06 Euro/pro Anruf aus dem Festnetz im Land Hessen) erreichbar.

Kreisverwaltung Bergstraße - Kfz-Zulassungsbehörde

Anschrift Benzstraße 1
64646 Heppenheim (Bergstraße), Kreisstadt
Öffnungszeiten:

Montag 07:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 09:30 - 18:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:00 Uhr

Keine terminfreien Serviceleistungen dienstags von 12.00-12.45 Uhr und donnerstags 12.45-13.

Rollstuhlgerecht:
Ja
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Kontaktdaten

Kontakt

  • Gemeindeverwaltung Einhausen
  • Marktplatz 5
  • 64683 Einhausen

Öffnungszeiten

  • Verwaltung:
  • Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr
  • Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
  • Mittwoch: Nach Vereinbarung
  • Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
    16:00 bis 18:00 Uhr
  • Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr
  • Bürgerbüro:
  • Montag: 08:00 bis 16:00 Uhr
  • Dienstag: 08:00 bis 16:00 Uhr
  • Mittwoch: Nach Vereinbarung
  • Donnerstag: 07:00 bis 19:00 Uhr
  • Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr
  • Jeden 1. und 2. Samstag: 08:00 bis 12:00 Uhr