Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Einhausen

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_googlemaps
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (google.com)
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Einhausen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Einhausen
einfach lebenswert
Einhausen
einfach lebenswert
Einhausen
einfach lebenswert
Einhausen
einfach lebenswert
Einhausen
einfach lebenswert
Einhausen
einfach lebenswert
Einhausen
einfach lebenswert
Einhausen
einfach lebenswert
Einhausen
einfach lebenswert
Einhausen
einfach lebenswert
Einhausen
einfach lebenswert
Einhausen
einfach lebenswert
Termin vereinbaren Online-Dienste
info
Dienstleistungen A-Z

Hauptbereich

Pflichten nach dem Geldwäschegesetz für Verpflichtete des Nichtfinanzsektors (ausgenommen Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG)

Leistungsbeschreibung

Unternehmer oder Gewerbetreibende können durch unseriöse Kunden zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Daher sieht das Geldwäschegesetz für bestimmte Branchen und Berufsgruppen Maßnahmen vor, um sich vor derartigem Missbrauch zu schützen. Sowohl für diese "Verpflichteten" des Geldwäschegesetzes als auch für deren Kunden ist es wichtig, zu wissen, welche vorbeugenden Handlungen das Gesetz von den Unternehmen verlangt und wie Kunden die Unternehmen hierbei unterstützen sollen.

Unter Geldwäsche versteht man die Einschleusung von illegal erwirtschafteten Geldern in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Geldwäsche ist strafbar. Das Strafgesetzbuch (StGB) stellt Geldwäsche in § 261 Abs. 1 mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren unter Strafe.

Terrorismusfinanzierung ist die Bereitstellung oder Sammlung von Vermögenswerten zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten sowie entsprechende Unterstützungshandlungen hierzu (§ 89c StGB).

Um den Missbrauch zu diesen Zwecken zu verhindern, müssen Sie als Verpflichtete nach dem GwG sowohl für Ihren Geschäftssitz in Hessen als auch für eventuelle Niederlassungen oder Filialen in anderen Bundesländern Sicherungsmaßnahmen ergreifen und im Umgang mit Ihren Geschäftspartnern Sorgfaltspflichten beachten. Für die Überwachung folgender Branchen und Berufsgruppen sind die Regierungspräsidien zuständig:

  • Finanzunternehmen nach § 1 Abs24 GwG
    (z. B. Beteiligungsgesellschaften, Private-Equity-Gesellschaften, Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater, M&A-Berater – jeweils, wenn bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind),
  • Versicherungsvermittler nach § 59 Versicherungsvertragsgesetz (ohne produktakzessorische Vermittler und gebundene Versicherungsvermittler, die keine gewerberechtliche Erlaubnis benötigen) und nur, soweit sie Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr vermitteln, bestimmte Darlehen vergeben oder Kapitalisierungsprodukte anbieten
  • Rechtsbeistände (nicht verkammert) sowie registrierte Personen gem. § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (wenn sie für ihre Mandanten an der Planung oder Durchführung von bestimmten Geschäften mitwirken),
  • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder (z. B. Unternehmensberater, Anbieter von Vorratsgesellschaften und ähnliche Berufsgruppen, die für Dritte Dienstleistungen erbringen),
  • Immobilienmakler (bei der Vermittlung von Kaufobjekten und Miet- oder Pachtobjekten ab 10.000 Euro monatlicher Kaltmiete/-pacht) und
  • Güterhändler (Personen, die gewerblich mit Gütern handeln), Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt. Viele der Pflichten greifen nur bei Transaktionen ab einer bestimmten Höhe und teilweise auch nur bei Barzahlung.

Sofern Sie zu diesen Verpflichteten gehören, müssen Sie die zu Ihrem Schutz erforderlichen Maßnahmen risikoorientiert ergreifen, soweit das GwG dies vorsieht.

Die Verpflichteten müssen ihre Kunden kennen, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen auf Auffälligkeiten überwachen, dem Risiko angemessene, interne Sicherungsmaßnahmen treffen und alle erforderlichen Daten und wesentlichen Maßnahmen dokumentieren. Durch eine individuelle Analyse sollen die für die Geschäftstätigkeit und Geschäftspartner typischen Risiken erkannt werden, um dadurch den Missbrauch zu Geldwäschezwecken und für Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Außerdem müssen sie Verdachtsfälle bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) über das Meldeportal GoAML melden.

An wen muss ich mich wenden?

Die ordnungsgemäße Durchführung des Geldwäschegesetzes für die genannten Verpflichteten wird in Hessen von den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel überwacht. Für die Spielbanken sowie die Annahmestellen des staatlichen Lotterieveranstalters, soweit sie Sportwetten vermitteln, ist das Hessische Ministerium des Innern und für Sport zuständig, für die sonstigen Verpflichteten im Glücksspielbereich das Regierungspräsidium Darmstadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Falls Sie als Verpflichteter geldwäscherechtliche Pflichten auf Dritte auslagern möchten ("Outsourcing" ), kann eine vorherige Anzeige bei der Aufsichtsbehörde erforderlich sein. Dies betrifft die Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen einschließlich Archivierungspflichten (Aufzeichnung und Aufbewahrung im Hinblick auf Sorgfaltspflichten) und die Auslagerung der Erstattung von Verdachtsmeldungen.

Welche Unterlagen für eine Freistellung von der Pflicht zur Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten oder der Dokumentation der Risikoanalyse erforderlich sind, können Sie bei dem zuständigen Regierungspräsidium erfragen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Aufsichtsbehörden können für einzelne Amtshandlungen Verwaltungskosten nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport _ VwKostO- MdIS vom 11. Dezember 2018 in der jeweils gültigen Fassung erheben. Die Höhe der Kosten richtet sich dabei nach dem Zeitaufwand.

Welche Fristen muss ich beachten?

Anzeige der Bestellung/Entpflichtung einer/eines (Gruppen-)Geldwäschebeauftragten:
Für die Bestellung/Entpflichtung einer/eines (Gruppen-)Geldwäschebeauftragten samt Stellvertretung besteht eine Anzeigepflicht bei der Aufsichtsbehörde. Diese hat grundsätzlich vorab zu erfolgen. Zur Bestellung von Geldwäschebeauftragten sind durch das GwG nur Finanzunternehmen und Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind und die daher eine/einen Gruppengeldwäschebeauftragten zu bestellen haben, verpflichtet. Außerdem müssen Händler hochwertiger Güter und Kunstvermittler Geldwäschebeauftragte und eine Stellvertretung benennen, soweit sie die Voraussetzungen der Allgemeinverfügung der Regierungspräsidien erfüllen.

Auslagerungsanzeigen- und Freistellungsanträge:
Je nach Umfang der eingereichten oder zu prüfenden Unterlagen und Komplexität der beteiligten Unternehmen muss mit einer längeren Bearbeitungszeit gerechnet werden.
Registrierungspflicht bei der FIU
Spätestens ab dem 1. Januar 2024 müssen sich alle Verpflichtete des Geldwäschegesetzes bei der Financial Intelligence Unit (FIU) elektronisch registriert haben.

Registrierungspflicht im Transparenzregister
Ab August 2021 müssen alle registrierungspflichtigen Unternehmen ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv in das Transparenzregister eintragen –  die Mitteilungsfiktion entfällt. Für eingetragene Vereine nach § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt die Mitteilungspflicht grundsätzlich nicht (§ 20a GwG).

Was sollte ich noch wissen?

Die Aufsichtsbehörden haben besondere Betretungs- und Prüfungsrechte. Die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten kann bspw. durch eine schriftliche Befragung und/oder Vor-Ort-Kontrollen überprüft werden. Bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten können Bußgelder von bis zu 150.000,00 Euro verhängt werden – bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen sind noch höhere Geldbußen möglich. Erforderliche Anordnungen können z. B. mit Zwangsgeld durchgesetzt werden. Sogar ein Berufs- oder Geschäftsverbot ist möglich. Die Aufsichtsbehörden haben rechtskräftige Maßnahmen, die sie wegen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz verhängt haben, öffentlich bekannt zu machen. Darüber hinaus können sich Verpflichtete ggf. wegen leichtfertiger Geldwäsche oder Beihilfe nach dem Strafgesetzbuch strafbar machen, wenn sie die geldwäscherechtlichen Vorschriften nicht beachten.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Fachlich freigegeben am

06.07.2021

Zuständige Stellen

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat I 18 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Anschrift Luisenplatz 2
64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
64278 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
Telefonnummer +49 6151 12-6100
Faxnummer +49 6151 12-5147
Öffnungszeiten:

Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr

Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel:
Haltestelle: Luisenplatz
: 2, 3, 6, 7, 8, 9
: F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR

Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 22 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Geldwäscheprävention, Brand- und Katastrophenschutz, Zivile Verteidigung, Soldaten-Vormerkstelle

Anschrift Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7
35390 Gießen, Universitätsstadt
Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt
Anschrift Liebigstraße 14 - 16
35390 Gießen, Universitätsstadt
Telefonnummer +49 641 303-0
Faxnummer +49 641 303-2197
Öffnungszeiten:

Mo. 08:00 - 16:30 Uhr

Di. 08:00 - 16:30 Uhr

Mi. 08:00 - 16:30 Uhr

Do. 08:00 - 16:30 Uhr

Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

zum Seitenanfang