Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Einhausen

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_googlemaps
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (google.com)
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Einhausen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Einhausen
einfach lebenswert
Einhausen
einfach lebenswert
Einhausen
einfach lebenswert
Einhausen
einfach lebenswert
Einhausen
einfach lebenswert
Einhausen
einfach lebenswert
Einhausen
einfach lebenswert
Einhausen
einfach lebenswert
Einhausen
einfach lebenswert
Einhausen
einfach lebenswert
Einhausen
einfach lebenswert
Einhausen
einfach lebenswert
Termin vereinbaren Online-Dienste
info
Dienstleistungen A-Z

Hauptbereich

Bildungsurlaubsveranstaltungen; Anerkennung der Geeignetheit als Träger beantragen

Leistungsbeschreibung

Das Hessische Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub regelt neben den Freistellungsvoraussetzungen hessischer Beschäftigter auch ein zweistufiges die Anerkennungsverfahren für Träger*innen und deren Veranstaltungen:

  1. Träger*innenanerkennung, nur diese können nach Abschluss des Verfahrens ihre Veranstaltungen zur Anerkennung vorlegen und
  2. Veranstaltungsanerkennung

Verfahrensablauf

  1. An einer Träger*innenanerkennung interessierte Veranstalter müssen dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration einen schriftlichen Antrag vorlegen. Das genauere Vorgehen finden Sie im weiter unten abrufbaren PFD „Informationsschreiben zur Träger*innenanerkennung“
  2. Anerkannte Träger*innen müssen die Anerkennung einer Veranstaltung schriftlich, mind. 10 Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Hessischen Ministerium für Soziales und Integration beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

Haben Sie Fragen zum Anerkennungsverfahren, wenden Sie sich bitte das

Hessische Ministerium für Soziales und Integration
Fachreferat „Arbeitsschutzpolitik, Arbeitnehmerweiterbildung, menschengerechte Arbeitsgestaltung“

Tel.: 0611/3219-3673

E-Mail: bildungsurlaub@hsm.hessen.de.

Voraussetzungen

Ein interessierter Veranstalter muss nachfolgende Voraussetzungen zwingend erfüllen um als Träger*in anerkannt werden zu können:

  • als ein maßgeblicher Arbeitsschwerpunkt muss das Ziel der Bildungsarbeit verfolgt werden.
  • über eine für die Durchführung von Bildungsveranstaltungen erforderliche personelle und organisatorische Ausstattung muss verfügt werden (§ 10 Abs. 4 Satz 1 HBUG).
  • Die Ziele des Veranstalters und die Inhalte der Bildungsveranstaltungen müssen mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Hessen in Einklang stehen (§ 10 Abs. 4 Satz 2 HBUG).
  • Darüber hinaus muss der Veranstalter anerkennungsfähige Veranstaltungen planen durchzuführen. Entsprechende Veranstaltungen müssen folgende Bedingungen erfüllen:

  • Die Veranstaltungen müssen an in der Regel fünf aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Fünf- oder mehrtägige Veranstaltungen können auch auf zwei zeitliche Blöcke verteilt werden (wobei ein Block zwei Tage nicht unterschreiten darf), die innerhalb von acht Wochen durchgeführt werden. In begründeten Fällen kann die Dauer verkürzt werden, wobei jedoch drei aufeinander folgende Tage nicht unterschritten werden dürfen.
  • Die Veranstaltungen müssen jeder Person offen stehen, es sei denn, dass eine Beschränkung des Teilnehmerkreises auf pädagogisch begründeten Voraussetzungen, einer Zielgruppenorientierung oder einem vorgesehenen Qualifikationsabschluss beruht.
  • Die Veranstaltungen müssen den Zielsetzungen der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung oder der Schulung zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes entsprechen.

    Die gesetzlichen Defninitionen stellen sich wie folgt dar:

Politische Bildung soll Beschäftigte in die Lage versetzen, ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft sowie gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen. Bildungsurlaub zur politische Bildung verfolgt das Ziel, das Verständnis der Beschäftigten für gesellschaftliche, soziale oder politische Zusammenhänge zu verbessern, um damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache in Staat, Gesellschaft oder Betrieb zu fördern.

Berufliche Weiterbildung soll den Beschäftigten ermöglichen, ihre berufliche Qualifikation zu erhalten, zu verbessern oder zu erweitern, und ihnen in nicht unerheblichem Umfang die Kenntnis gesellschaftlicher Zusammenhänge vermittelen, damit sie ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft erkennen.

Schulungen für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes sollen die Beschäftigten in die Lage versetzen, ein übernommenes Ehrenamt ausüben zu können. Neben der Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des Ehrenamtes ist Beschäftgiten zugleich in nicht unerheblichem Umfang die Kenntnis gesellschaftlicher Zusammenhänge zu vermitteln, damit sie ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft erkennen.

Durch Rechtsverordnung als Ehrenamtsbereiche wurden festgelegt:

  • Die Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere die Tätigkeit als Jugendleiterin oder Jugendleiter
  • Die Altenhilfe,
  • Die Hospizarbeit und Telefonseelsorge
  • Das Sozial- und Wohlfahrtswesen
  • Bereiche des Katastrophenschutzes, insbesondere das Sanitätswesen oder der Brandschutz
  • Die außerschulische Jugend- und Erwachsenenbildung
  • Die Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene und Aussiedler
  • Der Sport, insbesondere die Tätigkeit als Übungsleiterin oder Übungsleiter
  • Die rechtliche Betreuung nach § 1897 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches

Welche Unterlagen werden benötigt?

Informationen dazu entnehmen Sie bitte der PDF "Informationen für interessierte Veranstalter*innen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Anerkennung als Träger*in sowie die spätere Veranstaltungsanerkennung sind gebührenfrei.

Welche Fristen muss ich beachten?

Frist für bereits anerkannte Träger*innen:

Der Antrag zur Anerkennung von Bildungsurlaubsveranstaltungen muss mind. 10 Wochen vor Veranstaltungsbeginn dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration vorgelegt werden.

Was sollte ich noch wissen?

Sie haben bereits eine Anerkennung als Bildungsurlaub für Ihre Veranstaltungen aus einem anderen Bundesland? Informationen dazu finden Sie auf der folgenden Seite:

Bemerkungen

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

23.10.2020
zum Seitenanfang