Allgemeine Informationen: Gemeinde Einhausen

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Allgemeine Informationen

Hier finden Sie die Antworten auf viele Fragen, die regelmäßig von Bauherren gestellt werden.

Neue Fahrradabstellplatzverordnung!

Neue Wohnhäuser mit mehr als zwei Wohnungen sowie sonstige Gebäude müssen künftig in Hessen eine festgelegte Zahl von schwellenfrei erreichbaren Fahrradabstellplätzen bieten, darunter auch Plätze für Lastenräder und andere Spezialräder. Die hierfür maßgebende Landesverordnung ist zum 1. November 2020 in Kraft getreten.

Fahrradabstellplatzverordnung (PDF-Datei)

Wo muss der Antrag auf Baugenehmigung eingereicht werden?

Ihre Antragsunterlagen für die Baugenehmigung senden Sie bitte an:  

Der Kreis Bergstraße – Der Kreisausschuss
Bauaufsicht, Herrn Zawadzki
Gräffstraße 5

64646 Heppenheim

Soweit Ihr Bauvorhaben im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes liegt und weder Ausnahmen noch Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans noch Abweichungen erforderlich werden, können Sie gemäß § 64 HBO die Genehmigungsfreistellung beantragen. Auch dann müssen alle Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde (seit 2018 nicht mehr bei der Gemeinde!) eingereicht werden.

Wie lange dauert ein Baugenehmigungsverfahren?

Im Rahmen eines regulären Baugenehmigungsverfahrens beteiligt die Bauaufsichtsbehörde neben der Gemeinde ggf. auch andere Fachstellen.

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 65 HBO, das i.d.R. bei Wohngebäuden genügt, ist über den Bauantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Bauaufsicht kann diese Frist bei Bedarf und aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern.

Bei einer Genehmigungsfreistellung nach § 64 HBO muss ebenfalls die Gemeinde beteiligt werden. Hier ist i.d.R. von einer Bearbeitungszeit von ca. 6 Wochen auszugehen, bis die Bauaufsicht dem Bauherrn die Zulässigkeit des Baubeginns mitteilt, soweit keine anderen Gründe dem entgegensprechen.

Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung bzw. die Mitteilung der Zulässigkeit des Baubeginns ist jedoch immer, dass "... die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist ...". Das bedeutet, dass in Neubaugebieten eine Baufreigabe durch die Gemeinde vorliegen muss.

Wo kann ich Hausanschlüsse beantragen?

Für den Trinkwasserhausanschluss wird eine Antragstellung bei der Gemeinde Einhausen erforderlich. Die Ausführung des Anschlusses erfolgt dann zu gegebenem Zeitpunkt durch den Wasserbeschaffungsverband Riedgruppe Ost. Das Antragsformular können Sie bei der Bau- und Grundstücksabteilung der Gemeindeverwaltung anfordern.

Alle übrigen Netzbetreiber für Abwasser, Strom, Gas, Telefon, Internet etc. beauftragen Sie bitte separat und direkt, unabhängig von der Gemeinde.

Den Anschluss an das örtliche Abwassernetzbeantragen Sie bitte beim Zweckverband Kommunalwirtschaft Mittlere Bergstraße (KMB) in Bensheim. Alle Informationen hierzu, die notwendigen Formulare und die Kontaktdaten der Ansprechpartner finden Sie hier.

Die Grundversorgung mit Strom und Gas erfolgt in Einhausen durch die e-netz Südhessen AG. Eine Fülle von Informationen zu Hausanschlüssen, die Antragsformulare und die Kontaktdaten finden Sie hier in deren Internetauftritt. Dort wird auch der Mehrspartenhausanschluss (MSH) erläutert. Die Koordination des MSH für alle relevanten Versorger obliegt ebenfalls e-netz Südhessen.

Für die Telekommunikation sind in einigen Bereichen von Einhausen neben der Telekom auch Unitymedia, GGEW und ggf. ENTEGA Medianet vertreten. Nähere Infos hierzu finden Sie in den einschlägigen Internetauftritten dieser Anbieter, die wir vorstehend auch verlinkt haben.

Wo kann ich Bauwasser und Baustrom beantragen?

Sofern Ihre Baustelle schon während der Bauzeit mit Wasser versorgt werden muss, können Sie einen vorläufigen Wasserzähler erhalten, der auf dem vorverlegten (bzw. ggf. bereits weiterverlegten) Trinkwasseranschluss installiert wird. Die Antragsstellung für den vorläufigen Zähler erfolgt direkt mit der Beantragung des Hauswasseranschlusses bei der Gemeinde Einhausen. Das Antragsformular können Sie bei der Bau- und Grundstücksabteilung der Gemeindeverwaltung anfordern. Bitte kreuzen Sie für Bauwasser auf dem Antrag zusätzlich "Vorläufiger Wasseranschluss benötigt" an.

Bitte beachten Sie, dass mit dem Setzen des Wasserzählers - auch wenn es sich um einen vorläufigen Zähler handelt - auch Abwassergebühren entsprechend der verbrauchten Trinkwassermenge anfallen.

Baustrom können Sie über e-netz Südhessen beantragen. Der Stromversorger prüft, ob der Anschluss an einen Verteilerkasten in der Nähe Ihres Baugrundstücks möglich ist, oder ob ein provisorischer Hausanschluss verlegt werden muss. Nähere Informationen hierzu sowie die Antragsformulare finden Sie hier.

 

Welche Kosten entstehen für die Hausanschlüsse?

Innerhalb von Neubaugebieten werden die Trinkwasser- und Abwasserhausanschlüsse in der Regel bereits im Rahmen der Erschließungsarbeiten bis ca. 1,5 m in das Grundstück vorverlegt. Diese Vorleistung ist mit dem Grundstückspreis bereits abgegolten.

Für die Weiterverlegung des Trinkwasserhausanschlusses erfolgt die Abrechnung nach Aufwand. Erfahrungsgemäß bleiben die Kosten hierfür unter 1.000,-- € (ohne Tiefbau).

Die Weiterverlegung des Abwasseranschlusses erfolgt i.d.R. durch das von Ihnen mit den Rohbau- und/oder Tiefbauarbeiten beauftragte Unternehmen.

Zu den Kosten für alle anderen Sparten können wir leider keine pauschale Auskunft geben, da diese über das Versorgungsunternehmen abgerechnet werden und üblicherweise ebenfalls von der Anschlusslänge und damit von der konkreten Baumaßnahme abhängig sind. Auf einigen der o.g. Internetseiten der Versorgungsunternehmen finden Sie aber Kostenrechner für Anhaltswerte.

Wo darf eine Wärmepumpe errichtet werden?

Die Geräusche von Luftwärmepumpen – und damit deren mögliche Störwirkung – hängen von vielen Einflussgrößen ab. Nicht alle diese Einflussgrößen sind unabhängig voneinander. Deshalb ist es in der Planungsphase wichtig, nicht nur die einzelnen Einflussgrößen, sondern auch deren Wechselwirkung und die möglichen Auswirkungen über das eigene Grundstück hinaus zu beachten.

Luftwärmepumpen, Klimaanlagen und vergleichbare Anlagen können die Wohnruhe auf Nachbargrundstücken wesentlich beeinträchtigen und sollen daher in Allgemeinen Wohngebieten in Abhängigkeit ihrer Schallleistung (einschließlich eines Zuschlags von 6 dB(A) für Ton- und Informationshaltigkeit) folgende Abstände zu sogenannten "schützenswerten Daueraufenthaltsräumen" der Nachbarbebauung einhalten:

  • mindestens 4,4 m bei einer Schallleistung von 45 dB(A) (zzgl. TI-Zuschlag);
  • mindestens 6,7 m bei 50 dB(A);
  • mindestens 12,4 m bei 55 dB(A);
  • mindestens 22,2 m bei 60 dB(A);
  • mindestens 31,8 m bei 65 dB(A);
  • mindestens 48,8 m bei 70 dB(A);
  • mindestens 79,2 m bei 80 dB(A).

Eine Reduzierung des Abstandes ist möglich, wenn durch Sachverständigengutachten der Nachweis erbracht werden kann, dass unter Beachtung der Vorbelastung durch die lärmemittierende Anlage (z.B. Luftwärmepumpe, Klimaanlage) die Immissionsrichtwerte der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm) im Einwirkungsbereich eingehalten werden können. Stationäre Anlagen, wie z.B. Luftwärmepumpen, dürfen keine ton- und/oder impulshaltigen oder tieffrequenten Geräusche erzeugen.

Luftwärmepumpen sind keine Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, sondern dienen dem Hauptzweck des Wohnens. Damit sind diese außerhalb der überbaubaren Flächen nicht zulässig, sondern müssen innerhalb des Baufensters positioniert werden.

Der einschlägigen Rechtsprechung zufolge gehen von Luftwärmepumpen zudem Wirkungen wie von Gebäuden aus, so dass bei der Errichtung von Luftwärmepumpen im Außenbereich eines Grundstücks die Abstandsflächenregelungen der Hessischen Bauordnung gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 HBO gelten. Die Wärmepumpe darf demzufolge nicht in der Abstandsfläche errichtet werden und muss somit einen Mindestabstand von 3,0 m zur Grenze des Nachbargrundstücks einhalten.

Luftwärmepumpen können gemäß § 63 HBO i. V. m. der Anlage, Abschnitt I, Nr. 3.8 grundsätzlich genehmigungsfrei errichtet werden, es wird auch keine Mitteilung an die Gemeinde erforderlich. Grundvoraussetzung hierfür ist jedoch, dass die o.a. Rahmenbedigungen eingehalten werden.

Darf der Dachüberstand über die Baugrenze reichen?

Gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO kann das Vortreten von Gebäudeteilen (hier also der Dachüberstand) über die Baugrenze „in geringfügigem Ausmaß“ zugelassen werden, soweit nicht eine explizite Regelung im Bebauungsplan dagegenspricht. Dabei hängt die Maßbestimmung von der Größenordnung des Gebäudes ab, sie ist mithin relativ. Mit Verweis auf die Hessische Bauordnung, die sich in § 6 Abs. 5 mit der Berücksichtigung untergeordneter Bauteile in den Abstandsflächen befasst, sollten Gebäudeteile keinesfalls mehr als 1,50 m vortreten.

Dies gilt allerdings nur in Bezug auf die Baugrenze, nicht für die Grundstücksgrenze!

Grundsätzlich steht der Bauaufsichtsbehörde bei dem unbestimmten Rechtsbegriff „in geringfügigem Ausmaß“ immer ein Ermessensspielraum im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnis zu. Im Falle eines Einfamilienhauses spricht jedoch nach Rücksprache mit der Bauaufsicht nichts dagegen, einen Dachüberstand in einer Größenordnung von 70 bis 80 cm einschl. mit Regenrinne zu planen.

Soweit die Planung sonst nicht von den bauplanungsrechtlichen Vorgaben des B-Plans oder der BauNVO abweicht, wird für den Dachüberstand außerhalb des Baufensters keine Befreiung erforderlich. Falls Sie sonst keine anderen Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen beantragen möchten, ist also eine Genehmigungsfreistellung nach § 64 HBO durchaus möglich. Ein Baugenehmigungsverfahren nach § 65 HBO ist nicht zwingend erforderlich.

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