Kinderbetreuung Gebühren & Kriterien: Gemeinde Einhausen

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Kinderbetreuung Gebühren & Kriterien

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Allgemeine Informationen

Die Gemeinde Einhausen bietet ein breit gefächertes Angebot an Betreuungsmöglichkeiten. Vier Betreuungseinrichtungen Hagenstraße, Friedensstraße, NaturBande und Weschnitzwichtel , stehen für eine Betreuung ab dem 1. Lebensjahr bis Schuleintritt zur Verfügung.

Die Betreute Grundschule und der ev. Kindergarten, die sich nicht in Trägerschaft der Gemeinde befinden, runden dieses Angebot ab.

Kostenbeitrag ab dem 01.01.2021

Kostenbeitrag ab dem 01.01.2021:

Zum 01.01.2021 wurde die Kostenbeitragssatzung ergänzt. Sie ermöglicht jetzt eine Betreuung von 9 Stunden für Kinder zwischen 2 und 3 Jahren in der Zeit von 07 bis 16 Uhr. Bei Kindern unter 2 Jahren bleibt die Maximalbetreuung bei 7 Stunden, der Zeitrahmen wird ebenfalls auf 07 bis 16 Uhr ausgeweitet. Dieses Möglichkeit wird in den Einrichtungen Weschnitwichtel und Friedensstraße angeboten.

Die Höhe der Gebühren können Sie dieser Tabelle (PDF-Datei) entnehmen. Die ab dem 01.01.2021 geltende Kostenbeitragssatzung. (PDF-Datei)

   

Kostenbeitrag ab dem 01.01.2019:

Zum 01.01.2019 wurde die Kostenbeitragssatzung ergänzt. Sie ermöglicht jetzt, in Form einer Randzeit, eine Betreuung bis 16.30 Uhr für Kinder ab 3 Jahren. Dieses Möglichkeit wird in den Einrichtungen Weschnitwichtel und Friedensstraße angeboten.

Die Höhe der Gebühren können Sie dieser Tabelle (PDF-Datei) entnehmen. Informationen über alle zum 01.01.2019 eintretenden Änderungen können sie folgender Information (PDF-Datei) entnehmen. 

Die ab dem 01.01.2019 geltende Kostenbeitragssatzung (PDF-Datei).

   

Kostenbeitrag ab dem 01.08.2018:

Die Hessische Landesregierung unterbreitet den Städten und Gemeinden das Angebot, die Eltern von den Betreuungsgebühren für Kinder ab drei Jahre bis Schuleintritt bis zur sechsten Stunde zu befreien.

Die Gemeinde Einhausen begrüßt diese Entscheidung der Landesregierung und wird dieses Angebot annehmen, um den Eltern eine spürbare finanzielle Entlastung zu ermöglichen.

Daher hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Einhausen in ihrer Sitzung am 24.05.2018 eine neue Kostenbeitragssatzung beschlossen, die zum 01.08.2018 in Kraft tritt.

Die Höhe der Gebühren können Sie dieser Tabelle (PDF-Datei) entnehmen. Informationen über alle zum 01.08.2018 eintretenden Änderungen können sie folgender Information (PDF-Datei) entnehmen.  

Die ab dem 01.08.2018 geltende Satzung:

Kostenbeitragssatzung (PDF-Datei)

 

Wahl der Einrichtung/Vergabekriterien

Tageseinrichtungen für Kinder leisten im Rahmen der in SGB VIII geregelten Jugendhilfe als Einrichtungen selbständiger Träger einen eigenständigen Beitrag zur Realisierung des Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrages nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz. Zu den rechtlichen Grundlagen gehören das Sozialgesetzbuch VIII, das Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch Hessen HKJGB, sowie das Hessische Kinderförderungsgesetz Kifög. 

Bei der Vergabe der Kindergartenplätze, die zentral von der Gemeindeverwaltung erfolgt, steht für die Gemeinde Einhausen allem voran die Erfüllung des Rechtsanspruches auf einen Kindergartenplatz. Dieser beginnt mit der Vollendung des ersten Lebensjahres und gilt nur für einen Betreuungsplatz von 4 Stunden. Hieraus resultiert, dass ein Rechtsanspruch gegenüber der Gemeinde auf einen bestimmten Kindergarten oder eine bestimmte Betreuungszeit nicht besteht.

Damit die Vergabe der zur Verfügung stehen Plätze reibungslos gelingt, werden die zur Verfügung stehenden Kindergartenplätze nach einheitlichen Kriterien, in Abstimmung mit den Einrichtungen und der Gemeindeverwaltung vergeben. Die Belegung der freien Plätze erfolgt jeweils zu einem Stichtag im April des beginnenden Kindergartenjahres. Zu diesem Zeitpunkt werden die vorhandenen Anmeldungen nach den nachfolgenden Prioritäten auf die einzelnen Betreuungseinrichtungen verteilt.

  1. Kinder, die in der Gemeinde Einhausen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind
  2. Kinder unter 3, die bereits die Einrichtung besuchen
  3. Kinder, deren Geschwister die Einrichtung bereits besuchen (Geschwisterkinder)
  4. Kinder, deren Eltern berufstätig sind
  5. Kinder nach früherem Geburtsdatum

Hierdurch können die vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten gleichmäßig ausgelastet werden und die Eltern/Personensorgeberechtigten erhalten für ihre persönliche Planung rechtzeitig eine Platzzusage für ihr Kind. 

Betreuung von Kindergartenkindern

Betreuungsdauer:
Eltern können zwischen einer Betreuungsdauer von 4 bis 9 Stunden auswählen. Die gewählte Betreuungszeit kann durch eine Randzeit von 16.00 bis 16.30 Uhr ergänzt werden, somit wird eine Betreuung von 9,5 Stunden ermöglicht. Die Wahl einer längeren bzw. kürzeren Betreuungsdauer ist nicht möglich. Weiterhin sind auch nur volle Stunden wählbar, wobei der Beginn und das Ende der Betreuungszeit ebenfalls auf eine volle Stunden festzulegen sind. Ab einer Betreuungsdauer von 6 Stunden ist ein Mittagessen obligatorisch. Die ausgewählte Betreuungsdauer kann im Rahmen der Öffnungszeiten des Kindergartens festgelegt werden. So ist in der Kindertagesstätte Friedensstrasse zum Beispiel auch eine 5-stündige Betreuung in der Zeit von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr denkbar. Für Krippenkinder gelten die Regelungen für Kindergartenkinder analog mit der Ausnahme, das eine Betreuungsdauer zwischen 5 und 7 Stunden für Kinder unter zwei Jahren wählbar ist.

Änderung der Betreuungsdauer:
Änderungen der Betreuungsdauer oder der Randzeit sind zu Beginn eines Monates und nicht rückwirkend möglich. Die Wahl einer längeren Betreuungsdauer ist jederzeit möglich. Bei einer Verringerung der festgelegten Betreuung ist eine Wartezeit von 3 Monaten, incl. des aktuellen Monats, zu beachten.

Abmeldungen:
Abmeldungen sind zum Schluss eines Kalendermonats möglich. Sie sind bis zum 15. des Monats der Verwaltung oder der Kindergartenleitung schriftlich mitzuteilen.

Betreuung von Krippenkindern

Für Krippenkinder gelten analog die Regelungen für Kindergartenkinder.

Die Maximalbetreuung für Kinder zwischen 2 und 3 Jahren beträgt 9 Stunden in der Zeit von 07 bis 16 Uhr. Kindern unter 2 Jahren wird eine Betreuung von max. 7 Stunden, in einem Zeitrahmen von 07 bis 14 Uhr angeboten. Dieses Möglichkeit wird in den Einrichtungen Weschnitzwichtel, NaturBande und Friedensstraße angeboten.

Eine Betreuung von Kindern unter drei Jahren findet in allen Betreuungseinrichtungen der Gemeinde Einhausen statt. Zur Betreuung stehen sowohl reine Kinderkrippen als auch altersgemischte Gruppen, für Kinder ab zwei Jahren bis Schuleintritt, zur Verfügung.

Kostenbeiträge

Kostenbeitrag:

 

Ab dem 01.01.2021:

Die Höhe des ab dem 01.01.2021 geltenden Kostenbeitrages können Sie dem Download entnehmen:

Kostenbeitragsübersicht ab dem 01.01.2021

 

Ab dem 01.01.2019:

Die Höhe des ab dem 01.01.2019 geltenden Kostenbeitrages können Sie dem Download entnehmen:

Kostenbeitragsübersicht ab dem 01.01.2019

 

Ab dem 01.08.2018:

Die Höhe des ab dem 01.08.2018 geltenden Kostenbeitrages können Sie dem Download entnehmen:

Kostenbeitragsübersicht ab dem 01.08.2018

 

Die Höhe der Gebühren bis zum 31.07.2018 können Sie dem Download entnehmen:

Gebührenübersicht bis zum 31.07.2018

 

Allgemein:

Diese Grundgebühr gilt für alle Gebührenzahler, sofern Sie nicht unter einen der Reduzierungstatbestände fallen. Bitte beachten Sie, dass die Abbuchung der Gebühren mit einer Verzögerung von einem Monat erfolgt und auch während der 3-wöchigen Schließung in den Sommerferien fällig werden. Bei der Grundgebühr handelt es sich um eine Monatsgebühr, eine anteilige Berechnung findet nicht statt.

Lediglich bei einem Eintritt während des laufenden Kindergartenjahres wird die Hälfte der jeweiligen Monatsgebühr verlangt, wenn der Betreuungsbeginn nach dem 15. des Monats stattfindet. Für den Beginn und das Ende des Kindergartenjahres gilt diese Regelung nicht, hier wird der volle Beitrag fällig. 

Altersbedingter Wechsel der Gebühren:
Die Betreuungsgebühren der Gemeinde Einhausen sind auch nach Alter der Kinder strukturiert. Der Wechsel der altersbedingten Gebühren erfolgt in dem Folgemonat, in dem das Kind das entsprechende Lebensjahr erreicht. Wird das Kind Beispielsweise im März 3 Jahre alt, wird für den Monat März noch die Gebühr für Kinder unter 3 Jahre fällig. Ab April kommt dann die Gebühr für Kinder über 3 Jahre zum Tragen. Bitte beachten Sie, dass die Gebühren mit einer Verzögerung von einem Monat entrichtet werden. So werden wie in diesem Fall die Gebühren für den Monat März erst zum 15. April fällig.

Erkrankung während der Betreuung:
Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung den Kindergarten über einen Zeitraum von mehr als einem ganzen Kalendermonat nicht besuchen, entfällt die Gebührenentrichtung für den jeweiligen Monat. Beachten Sie bitte, dass der Zeitraum eines Kalendermonates nicht gleichzusetzen ist mit einer Erkrankung von 31 Tagen.

Gebührenübernahme:
In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Benutzungsgebühren beim zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe, dem Jugendamt des Kreis Bergstraße, beantragt werden.

Einkommensabhängige Gebührenreduzierung

Die Gemeinde Einhausen möchte Familien, deren Gebühren nicht vom Träger der Jugendhilfe übernommen werden und ein Familieneinkommen von unter 31.200 € jährlich erzielen, unterstützen. Zu diesem Zweck enthält die aktuelle Gebührensatzung eine Reduzierung der Grundgebühren unterhalb dieser Einkommensgrenze. Gebühren für Stundenzukäufe und Mittagessen werden von dieser Regelung nicht erfasst. 

Die Unterstützung der Gemeinde soll nachrangig gegenüber dem Träger der Jugendhilfe sein. Somit ist es notwendig, zunächst die Übernahme der Betreuungsgebühren beim Kreis Bergstraße zu beantragen. 

Maßgeblich für die Bemessung des Einkommens ist das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene, zu versteuernde Einkommen der Eltern. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Lebt ein Elternteil nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind, so bleibt dessen Einkommen unberücksichtigt.

Das Ende des Bemessungszeitraumes des Einkommenssteuerbescheides darf nicht länger als 18 Monate in der Vergangenheit liegen. So ist der Einkommensteuerbescheid 2011 (Ende des Bemessungszeitraumes 31.12.2011) bis zum 01.07.2013 gültig und löst im Monat der Abgabe eine Reduzierung aus. Eine einmal gewährte Reduzierung gilt bis zum 01.07 des Folgejahres. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist erneut ein Einkommenssteuerbescheid vorzulegen. Geschieht dies nicht, tritt in diesem Monat wieder die volle Gebührenpflicht (reguläre Grundgebühr) ein.

Die reduzierte Gebühr wird dann erst wieder in dem Monat gewährt, in dem ein neuer Einkommensteuerbescheid unterhalb der Einkommensgrenze vorgelegt wird.

Somit sind folgende Voraussetzungen für eine Reduzierung zu erfüllen:

  1. Der Kreis Bergstraße hat die Übernahmen der Betreuungsgebühren abgelehnt. Ein entsprechender schriftlicher Bescheid liegt vor.
  1. Auf dem/n Einkommenssteuerbescheid/en ist ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von unter 31.200 € verzeichnet.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie eine Reduzierung der Betreuungsgebühren beantragen. Andere Belege oder Nachweise sind nicht zielführend und werden nicht akzeptiert. Die genannten Unterlagen können formfrei in der Gemeindeverwaltung abgegeben werden

Reduzierung für Geschwisterkinder

Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie eine Betreuungseinrichtung in der Gemeinde, werden für das Kind oder die Kinder mit den geringeren Betreuungsgebühren 50% der Betreuungsgebühren erhoben. Diese Regelung gilt für Kinder, die gleichzeitig eine Betreuungseinrichtung besuchen, die unter den Geltungsbereich dieser Satzung fallen sowie den ev. Kindergarten.

Kinder, für die kein Kostenbeitrag anfällt, zum Beispiel bei einer 5-Stunden Betreuung zählen nicht als Geschwisterkind. In diesem Fall findet daher keine Ermäßigung des Geschwisterkindes statt.

 

 

Erkrankung eines Kindes

Eine krankes Kind im Kindergarten führt immer wieder zu Verwerfungen zwischen Eltern und der Leitung der Einrichtung.

Allerdings sind die Vorgabe in einem solchen Fall klar geregelt. Zum Wohle und zum Schutze aller Kinder in der Einrichtung kann ein Kind nach § 7 Abs. 4 der Satzung über die Benutzung der Kindergärten/Kindertagesstätte der Gemeinde Einhausen von der Betreuung ausgeschlossen werden, wenn es über mehrere Stunden nicht in der Lage ist am Kindergartenbetreib teilzunehmen. Die Entscheidung hierüber trifft die Leiterin der Einrichtung.

Dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich in dem Fall, in dem eine Krankheit vom Infektionsschutzgesetz erfasst wird. Diese Regelung wurde mit der Unterschrift unter die Kindergartenanmeldung akzeptiert.

Für die Wiederzulassung von Kindern zur Betreuung nach einer Krankheit gelten die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts.

Mittagsverpflegung

In allen Betreuungseinrichtungen der Gemeinde Einhausen wird eine Mittagsverpflegung angeboten. Die Kosten hierfür können der Gebührenübersicht entnommen werden. Bei einer Betreuung von mehr als 6 Stunden ist die Inanspruchnahme eines Mittagessens obligatorisch. Die Abrechnung der Mittagessen erfolgt nach individueller Inanspruchnahme. Weitere Informationen hält die Leiterin der jeweiligen Einrichtung bereit.

Modulzukäufe

Zusätzlich zu den gewählten Betreuungszeiten gibt es die Möglichkeit, die Betreuungsdauer individuell zu verändern. Für eine Gebühr können 2-Stunden Module außerhalb der Vereinbarung zugekauft werden. So kann eine Betreuung von 5 Stunden in Absprache und im Rahmen der Öffnungszeiten auf 7- oder 9-Stunden verlängert werden.

Im Interesse aller, werden Modulzukäufe auch dann berechnet, wenn ein Kind nach der vereinbarten Zeit abgeholt oder vor der vereinbarten Zeit zur Betreuung gebracht wird.

Ferientermine Betreuungseinrichtungen

Jahr 2023

  • 1. Ferientag 24.07.2023
  • letzter Ferientag 14.08.2023
  • Beginn Kindergärten 15.08.2023

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Jahr 2024

  • 1. Ferientag 22.07.2024
  • letzter Ferientag 12.08.2024
  • Beginn Kindergärten 13.08.2024

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Jahr 2025

  • 1. Ferientag 28.07.2025
  • letzter Ferientag 18.08.2025
  • Beginn Kindergärten 19.08.2025

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Jahr 2026

  • 1. Ferientag 20.07.2026
  • letzter Ferientag 10.08.2026
  • Beginn Kindergärten 11.08.2026

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Jahr 2027

  • 1. Ferientag 19.07.2027
  • letzter Ferientag 09.08.2027
  • Beginn Kindergärten 10.08.2027

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Jahr 2028

  • 1. Ferientag 24.07.2028
  • letzter Ferientag 14.08.2028
  • Beginn Kindergärten 15.08.2028
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