Betreuung: Gemeinde Einhausen

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Betreuung

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Wahl der Einrichtung/Vergabekriterien

Tageseinrichtungen für Kinder leisten im Rahmen der in SGB VIII geregelten Jugendhilfe als Einrichtungen selbständiger Träger einen eigenständigen Beitrag zur Realisierung des Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrages nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz. Zu den rechtlichen Grundlagen gehören das Sozialgesetzbuch VIII, das Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch Hessen HKJGB, sowie das Hessische Kinderförderungsgesetz Kifög. 

Bei der Vergabe der Kindergartenplätze, die zentral von der Gemeindeverwaltung erfolgt, steht für die Gemeinde Einhausen allem voran die Erfüllung des Rechtsanspruches auf einen Kindergartenplatz. Dieser beginnt mit der Vollendung des ersten Lebensjahres und gilt nur für einen Betreuungsplatz von 4 Stunden. Hieraus resultiert, dass ein Rechtsanspruch gegenüber der Gemeinde auf einen bestimmten Kindergarten oder eine bestimmte Betreuungszeit nicht besteht.

Damit die Vergabe der zur Verfügung stehen Plätze reibungslos gelingt, werden die zur Verfügung stehenden Kindergartenplätze nach einheitlichen Kriterien, in Abstimmung mit den Einrichtungen und der Gemeindeverwaltung vergeben. Die Belegung der freien Plätze erfolgt jeweils zu einem Stichtag im April des beginnenden Kindergartenjahres. Zu diesem Zeitpunkt werden die vorhandenen Anmeldungen nach den nachfolgenden Prioritäten auf die einzelnen Betreuungseinrichtungen verteilt.

  1. Kinder, die in der Gemeinde Einhausen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind
  2. Kinder unter 3, die bereits die Einrichtung besuchen
  3. Kinder, deren Geschwister die Einrichtung bereits besuchen (Geschwisterkinder)
  4. Kinder, deren Eltern berufstätig sind
  5. Kinder nach früherem Geburtsdatum

Hierdurch können die vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten gleichmäßig ausgelastet werden und die Eltern/Personensorgeberechtigten erhalten für ihre persönliche Planung rechtzeitig eine Platzzusage für ihr Kind. 

Kostenbeiträge

Kostenbeitrag:

 

Ab dem 01.01.2021:

Die Höhe des ab dem 01.01.2021 geltenden Kostenbeitrages können Sie dem Download entnehmen:

Kostenbeitragsübersicht ab dem 01.01.2021

 

Ab dem 01.01.2019:

Die Höhe des ab dem 01.01.2019 geltenden Kostenbeitrages können Sie dem Download entnehmen:

Kostenbeitragsübersicht ab dem 01.01.2019

 

Ab dem 01.08.2018:

Die Höhe des ab dem 01.08.2018 geltenden Kostenbeitrages können Sie dem Download entnehmen:

Kostenbeitragsübersicht ab dem 01.08.2018

 

Die Höhe der Gebühren bis zum 31.07.2018 können Sie dem Download entnehmen:

Gebührenübersicht bis zum 31.07.2018

 

Allgemein:

Diese Grundgebühr gilt für alle Gebührenzahler, sofern Sie nicht unter einen der Reduzierungstatbestände fallen. Bitte beachten Sie, dass die Abbuchung der Gebühren mit einer Verzögerung von einem Monat erfolgt und auch während der 3-wöchigen Schließung in den Sommerferien fällig werden. Bei der Grundgebühr handelt es sich um eine Monatsgebühr, eine anteilige Berechnung findet nicht statt.

Lediglich bei einem Eintritt während des laufenden Kindergartenjahres wird die Hälfte der jeweiligen Monatsgebühr verlangt, wenn der Betreuungsbeginn nach dem 15. des Monats stattfindet. Für den Beginn und das Ende des Kindergartenjahres gilt diese Regelung nicht, hier wird der volle Beitrag fällig. 

Altersbedingter Wechsel der Gebühren:
Die Betreuungsgebühren der Gemeinde Einhausen sind auch nach Alter der Kinder strukturiert. Der Wechsel der altersbedingten Gebühren erfolgt in dem Folgemonat, in dem das Kind das entsprechende Lebensjahr erreicht. Wird das Kind Beispielsweise im März 3 Jahre alt, wird für den Monat März noch die Gebühr für Kinder unter 3 Jahre fällig. Ab April kommt dann die Gebühr für Kinder über 3 Jahre zum Tragen. Bitte beachten Sie, dass die Gebühren mit einer Verzögerung von einem Monat entrichtet werden. So werden wie in diesem Fall die Gebühren für den Monat März erst zum 15. April fällig.

Erkrankung während der Betreuung:
Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung den Kindergarten über einen Zeitraum von mehr als einem ganzen Kalendermonat nicht besuchen, entfällt die Gebührenentrichtung für den jeweiligen Monat. Beachten Sie bitte, dass der Zeitraum eines Kalendermonates nicht gleichzusetzen ist mit einer Erkrankung von 31 Tagen.

Gebührenübernahme:
In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Benutzungsgebühren beim zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe, dem Jugendamt des Kreis Bergstraße, beantragt werden.

Reduzierung für Geschwisterkinder

Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie eine Betreuungseinrichtung in der Gemeinde, werden für das Kind oder die Kinder mit den geringeren Betreuungsgebühren 50% der Betreuungsgebühren erhoben. Diese Regelung gilt für Kinder, die gleichzeitig eine Betreuungseinrichtung besuchen, die unter den Geltungsbereich dieser Satzung fallen sowie den ev. Kindergarten.

Kinder, für die kein Kostenbeitrag anfällt, zum Beispiel bei einer 5-Stunden Betreuung zählen nicht als Geschwisterkind. In diesem Fall findet daher keine Ermäßigung des Geschwisterkindes statt.

 

 

Einkommensabhängige Gebührenreduzierung

Die Gemeinde Einhausen möchte Familien, deren Gebühren nicht vom Träger der Jugendhilfe übernommen werden und ein Familieneinkommen von unter 31.200 € jährlich erzielen, unterstützen. Zu diesem Zweck enthält die aktuelle Gebührensatzung eine Reduzierung der Grundgebühren unterhalb dieser Einkommensgrenze. Gebühren für Stundenzukäufe und Mittagessen werden von dieser Regelung nicht erfasst. 

Die Unterstützung der Gemeinde soll nachrangig gegenüber dem Träger der Jugendhilfe sein. Somit ist es notwendig, zunächst die Übernahme der Betreuungsgebühren beim Kreis Bergstraße zu beantragen. 

Maßgeblich für die Bemessung des Einkommens ist das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene, zu versteuernde Einkommen der Eltern. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Lebt ein Elternteil nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind, so bleibt dessen Einkommen unberücksichtigt.

Das Ende des Bemessungszeitraumes des Einkommenssteuerbescheides darf nicht länger als 18 Monate in der Vergangenheit liegen. So ist der Einkommensteuerbescheid 2011 (Ende des Bemessungszeitraumes 31.12.2011) bis zum 01.07.2013 gültig und löst im Monat der Abgabe eine Reduzierung aus. Eine einmal gewährte Reduzierung gilt bis zum 01.07 des Folgejahres. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist erneut ein Einkommenssteuerbescheid vorzulegen. Geschieht dies nicht, tritt in diesem Monat wieder die volle Gebührenpflicht (reguläre Grundgebühr) ein.

Die reduzierte Gebühr wird dann erst wieder in dem Monat gewährt, in dem ein neuer Einkommensteuerbescheid unterhalb der Einkommensgrenze vorgelegt wird.

Somit sind folgende Voraussetzungen für eine Reduzierung zu erfüllen:

  1. Der Kreis Bergstraße hat die Übernahmen der Betreuungsgebühren abgelehnt. Ein entsprechender schriftlicher Bescheid liegt vor.
  1. Auf dem/n Einkommenssteuerbescheid/en ist ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von unter 31.200 € verzeichnet.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie eine Reduzierung der Betreuungsgebühren beantragen. Andere Belege oder Nachweise sind nicht zielführend und werden nicht akzeptiert. Die genannten Unterlagen können formfrei in der Gemeindeverwaltung abgegeben werden

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