Gemeinde Einhausen (Druckversion)
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Fischerprüfung abnehmen lassen

Leistungsbeschreibung

Für die Ausstellung des ersten Fischereischeins (siehe Leistung „Fischereischein ausstellen oder verlängern lassen“) ist in aller Regel eine bestandene Fischerprüfung erforderlich. In dieser Prüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, erkennt die oberste Fischereibehörde die staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen und Fischereischeine anderer Bundesländer an.

Von der Ablegung der Fischerprüfung sind u. a. befreit:

  1. Personen mit einer abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung als Fischer oder Personen, die sich in einer solchen Ausbildung befinden,
  2. Personen, die bei der für den gehobenen und höheren Staatsforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung eine Prüfung in Fischereikunde mit Erfolg abgelegt haben,
  3. Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind oder
  4. Personen, die am 29. Dezember 1990 oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesem Datum einen gültigen Inland-Fischereischein besessen haben, wenn sie nach diesem Zeitpunkt bereits einen neuen Fischereischein erteilt bekommen haben.

Informationen darüber, wie Sie Ihren Fischereischein ausstellen oder verlängern lassen, finden Sie hier:
 

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Wenn Sie einen Fischereischein beantragen möchten, müssen Sie vorher eine Fischerprüfung ablegen und bestehen.

Verfahrensablauf

Die Zulassung zur Fischerprüfung können Sie schriftlich bei der für Sie zuständigen unteren Fischereibehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) beantragen:

  • Bevor der Vorbereitungslehrgang abgelegt wird, ist der unteren Fischereibehörde durch den Antragsteller bzw. die Antragstellerin mitzuteilen (z. B. per E-Mail), dass die Ablegung einer Fischerprüfung im Anschluss beabsichtigt ist.
  • Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bei der zuständigen unteren Fischereibehörde einzureichen. Der Antragsvordruck wird von der jeweiligen unteren Fischereibehörde bereitgestellt (z. B. auf der Internetseite).
  • Vor der Einreichung der Antragsunterlagen ist die Prüfungsgebühr an die untere Fischereibehörde zu zahlen.
  • Prüfungstermine werden von den unteren Fischereibehörden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr angesetzt.
  • Antragsteller und Antragstellerinnen, die ihre Unterlagen nicht fristgerecht einreichen oder die Prüfungsgebühr nicht fristgerecht zahlen, werden nicht zur Fischerprüfung zugelassen.
  • Die untere Fischereibehörde lädt die zugelassenen Antragstellerinnen und Antragsteller schriftlich zur Fischerprüfung ein.

Zuständige Stelle

Der Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung ist bei der für den gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin oder des Antragstellers zuständigen unteren Fischereibehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) einzureichen. 

Sofern die Ablegung der Fischerprüfung bei einer anderen unteren Fischereibehörde geplant ist, kann die zuständige untere Fischereibehörde im Einvernehmen mit der unteren Fischereibehörde, bei der die Antragstellerin oder der Antragsteller die Prüfung ablegen möchte, eine Ausnahme zulassen.
 

Voraussetzungen

  • Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der unteren Fischereibehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) einzureichen.
  • Die Prüfungsgebühr ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin an die untere Fischereibehörde zu zahlen.
  • Zur Prüfung dürfen nicht zugelassen werden:
    • Personen, die einem Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuches unterliegen,
    • Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, oder bei denen insbesondere Versagungsgründe nach § 32 Abs. 1 oder 2 des Hessischen Fischereigesetzes vorliegen,
    • Personen, die ihre Antragsunterlagen nicht fristgerecht vollständig vorgelegt haben, und
    • Personen, die die Prüfungsgebühr nicht fristgerecht oder nicht vollständig gezahlt haben.
       

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Zulassung zur Prüfung

Dem Antrag sind zusätzlich folgende Anlagen beizufügen:

  • Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang gemäß § 21 Abs. 1 Hessische Fischereiverordnung
  • Bescheinigung über die bezahlte Fischerprüfungsgebühr
  • Polizeiliches Führungszeugnis nach Belegart „O“, zu beantragen über die Wohnsitzgemeinde
  • Kopie Personalausweis oder Reisepass

Bei minderjährigen Antragstellerinnen und Antragstellern ist die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.
 

Spezielle Hinweise für - Bergstraße

Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind folgende Unterlagen beizufügen:

- Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang (dreißigstündig), der eine mindestens acht Zeitstunden umfassende praktische Unterweisung in den Gebrauch der Fanggeräte sowie eine Einweisung in das tierschutzgerechte Töten von Fischen beinhaltet hat (Original). Bitte nutzen Sie hierfür den Vordruck Bescheinigung Vorbereitungslehrgang Fischerprüfung Hessen (Stand 08.12.2021).pdf

- Nachweis über die bezahlte Prüfungsgebühr in Höhe von 40,00 €. 

- Amtliches Führungszeugnis der Belegart „Null” (nicht älter als 3 Monate (entfällt bei Personen unter 14 Jahren)). 

- Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters (bei Personen unter 18 Jahren).

Welche Gebühren fallen an?

Die Prüfungsgebühr ist an die untere Fischereibehörde zu zahlen.

Gebühr: 40,00 EUR

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-UmwMinVwKostOHE2009V17Anlage

Spezielle Hinweise für - Bergstraße

40,00 €

Kontodaten für die Überweisung der Fischerprüfungsgebühr

Kontoinhaber: Kreiskasse Bergstraße, 64646 Heppenheim

Verwendungszweck: II-11/1-OGe Fischerprüfung 20xx, Ihr Vor- und Nachname

Sparkasse Starkenburg

IBAN: DE31 5095 1469 0000 0301 66

BIC: HELADEF1HEP

Sparkasse Bensheim

IBAN: DE46 5095 0068 0001 0258 65

BIC: HELADEF1BEN

Volksbank Darmstadt - Südhessen eG

IBAN: DE16 5089 0000 0010 1109 04

BIC: GENODEF1VBD

Sparkasse Worms-Alzey-Ried

IBAN: DE32 5535 0010 0003 1600 09

BIC: MALADE51WOR

Postbank Frankfurt

IBAN: DE94 5001 0060 0006 9496 06

BIC: PBNKDEFFXXX

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Der Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung ist spätestens 4 Wochen vor dem Prüfungstermin bei der unteren Fischereibehörde einzureichen.
  • Die Prüfungsgebühr ist spätestens 4 Wochen vor dem Prüfungstermin an die untere Fischereibehörde zu zahlen.
     

Spezielle Hinweise für - Bergstraße

Die vollständigen Anmeldungsunterlagen zur Fischerprüfung müssen jeweils mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Kreisverwaltung vorliegen.

Rechtsbehelf

Weitere Informationen finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein

Herausgebende Stelle

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Abteilung VI, Referat 3

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Abteilung VI, Referat 3

Fachlich freigegeben am

20.12.2023

Zuständige Stellen

Kreisverwaltung Bergstraße - Ordnungs- und Gewerbewesen

Anschrift Gräffstraße 5
64646 Heppenheim (Bergstraße), Kreisstadt
Anschrift Gräffstraße 3
64646 Heppenheim (Bergstraße), Kreisstadt
Öffnungszeiten:

Dienstag bis Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 11:30 Uhr

zusätzliche Termine nach Vereinbarung auch außerhalb der Öffnungszeiten

Formulare

Formulare für Kreisverwaltung Bergstraße - Ordnungs- und Gewerbewesen:

Gemeinde Einhausen

Marktplatz 5
64683 Einhausen
Telefonnummer: 06251 9602-0
Faxnummer: 06251 9602-770
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