Gemeinde Einhausen (Druckversion)
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Befreiung von der Ausweispflicht

Leistungsbeschreibung

Die zuständige Personalausweisbehörde kann Personen von der Ausweispflicht befreien,

  1. für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
  2. die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
  3. die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
     

An wen muss ich mich wenden?

An die Personalausweisbehörde Ihrer Wohnortgemeinde.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Informationen hierzu sind im Einzelfall bei der zuständigen Personalausweisbehörde Ihrer Wohnortgemeinde zu erfragen.

Welche Gebühren fallen an?

Keine.

Zuständige Stellen

Bürgerbüro

Anschrift Marktplatz 5
64683 Einhausen
Telefonnummer 06251 9602-0
Faxnummer 06251 9602-271
Öffnungszeiten:

Montag: 08 bis 16 Uhr

Dienstag: 08 bis 16 Uhr

Mittwoch: nach Vereinbarung

Donnerstag: 07 bis 19 Uhr

Freitag: 08 bis 12 Uhr

1. und 2. Samstag im Monat: 08 bis 12 Uhr

Aufzug vorhanden:
Ja
Rollstuhlgerecht:
Ja

Gemeinde Einhausen

Marktplatz 5
64683 Einhausen
Telefonnummer: 06251 9602-0
Faxnummer: 06251 9602-770
post(@)einhausen.de

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