Gemeinde Einhausen (Druckversion)
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Chemischreinigungsanlagen / Immissionsschutz

Leistungsbeschreibung

Die Errichtung und der Betrieb einer Chemischreinigungsanlage unterliegt aus immissionsschutzrechtlicher Sicht – in Abhängigkeit von den eingesetzten Lösemitteln - den Vorschriften der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) oder der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV). Vor der Inbetriebnahme hat der Betreiber der Anlage diese bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an das für den künftigen Betriebsort der Chemischreinigungsanlage zuständige Regierungspräsidium.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die benötigten Anzeigeunterlagen sind mit der zuständigen Behörde abzustimmen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Anzeige einer Chemischreinigungsanlage ist kostenlos.

Die Überwachung des laufenden Betriebes einer Chemischreinigungsanlage ist gebührenpflichtig nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV) und richtet sich nach dem benötigten Zeitaufwand.

Die Zulassung einer Ausnahme von den Anforderungen der 2. BImSchV (§ 19 Abs. 2) kostet 900,00 Euro.

Die Zulassung einer Ausnahme von den Anforderungen der 31. BImSchV (§ 11) kostet zwischen 600,00 Euro und 6.000,00 Euro.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige der Chemischreinigungsanlage hat vor der Inbetriebnahme durch den Betreiber zu erfolgen.

Was sollte ich noch wissen?

Die Anzeige der Chemischreinigungsanlage nach der 2. BImSchV oder 31. BImSchV entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger Vorschriften, wie z.B. dem Baurecht, dem Wasserrecht, dem Abfallrecht und sonstiger gewerberechtlicher Regelungen.

Es erfolgt keine Bestätigung der Anzeige durch die zuständige Behörde.

Bemerkungen

Eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde ist bereits im Planungsstadium empfehlenswert.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

22.05.2017

Zuständige Stellen

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Da 43.1 - Strahlenschutz, Immissionsschutz (Oberflächenbehandlung, Läger)

64278 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
Anschrift Wilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
Telefonnummer +49 6151 12-6849
Faxnummer +49 6151 12-3700
Öffnungszeiten:

Mo: - Do: 08:00 - 16:30 Uhr

Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel:
Haltestelle: Luisenplatz
: F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR
: 2, 3, 6, 7, 8, 9
Aufzug vorhanden:
Ja
Rollstuhlgerecht:
Ja

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / F 43.4 - Immissionsschutz (Metall)

Anschrift Gutleutstraße 114
60327 Frankfurt am Main
Telefonnummer +49 69 2714-5993
Faxnummer +49 69 2714-5906
Öffnungszeiten:

Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr

Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat

Anschrift Mainzer Straße 80
65189 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Telefonnummer +49 611 815-0
Faxnummer +49 611 815-1941

Gemeinde Einhausen

Marktplatz 5
64683 Einhausen
Telefonnummer: 06251 9602-0
Faxnummer: 06251 9602-770
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