Gemeinde Einhausen (Druckversion)
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Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen für gesetzlich Unfallversicherte Erbringung

Leistungsbeschreibung

Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt sowohl Krankenhauskosten als auch die Kosten in Einrichtungen der Rehabilitation.
Das Krankenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung rechnet die Kosten für Ihre Behandlung direkt mit Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ab. Dies gilt für ambulante sowie für stationäre Behandlungen.
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bezahlen Ihre stationäre Behandlung, wenn diese medizinisch notwendig ist. Ihre Behandlung kann voll- oder teilstationär sein. Sie umfasst alle Leistungen, die in Ihrem Fall für die medizinische Versorgung notwendig sind. Dazu kann insbesondere Folgendes gehören:

  • Behandlung,
  • Krankenpflege,
  • Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie
  • Unterkunft und Verpflegung.

Sie können Gesundheitsschäden erleiden, für die wegen ihrer Art oder Schwere eine besondere unfallmedizinische stationäre Behandlung nötig ist. In solchen Fällen werden Sie in besonderen Einrichtungen behandelt.
Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Sie für Ihre Behandlung keinen Eigenanteil zahlen.

Teaser

Wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer Arbeit einen Unfall oder eine Krankheit haben, bezahlt die gesetzliche Unfallversicherung die medizinische Behandlung.

Verfahrensablauf

Das Krankenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung rechnet die Behandlungskosten direkt mit Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ab.
Sollten Ihnen im Zusammenhang mit der Behandlung Kosten entstanden sein (Eigenanteil), können Sie diese beim zuständigen Unfallvericherungsträger zurückfordern. Reichen Sie dazu die Belege bei Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse formlos per Post, E-Mail oder mittels Versicherten-Self-Service im Serviceportal ein.

An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Bergstraße

Informationen über Einrichtungen im Kreis Bergstraße finden Sie hier.

Spezielle Hinweise für - Bergstraße

Informationen über Einrichtungen im Kreis Bergstraße finden Sie hier.

Zuständige Stelle

Im Bereich der Unfallversicherung ist der jeweils im Einzelfall zuständige Unfallversicherungsträger zuständig. Anschriften sowie E-Mail - und Internet-Adressen der einzelnen Unfallversicherungsträger finden Sie auf den folgenden Internetseiten:

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) - Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand:

Voraussetzungen

-    Sie hatten einen anerkannten Arbeits, Schul- oder Wegeunfall
-    Sie leiden an einer anerkannten Berufskrankheit

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sie müssen keine Unterlagen einreichen. Eine Ausnahme ist gegebenenfalls der Zahlungsnachweis des Eigenanteils.

Welche Gebühren fallen an?

Für Sie fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Für Sie gibt es keine Fristen.

Bearbeitungsdauer

Die Kosten werden umgehend, das heißt innerhalb 1 Woche, erstattet.

Anträge / Formulare

Formulare: keine

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

HMSI

Fachlich freigegeben am

16.03.202112.11.2021

Gemeinde Einhausen

Marktplatz 5
64683 Einhausen
Telefonnummer: 06251 9602-0
Faxnummer: 06251 9602-770
post(@)einhausen.de

http://www.einhausen.de//rathaus-service/buerger-service/dienstleistungen-a-z