Gemeinde Einhausen (Druckversion)
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Schulpflicht

Leistungsbeschreibung

Schulpflicht besteht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die in Hessen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sie beginnt am 01.08. für alle Kinder, die bis einschließlich 1. Juli geboren sind und damit bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden. Kinder, die nach dem 30.06. desselben Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden. Für sie beginnt die Schulpflicht mit der Einschulung.

 

Die Schulpflicht dauert in der Regel 9 Jahre und endet spätestens mit dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9. Wer nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht aus der allgemein bildenden Schule ausscheidet und in ein Ausbildungsverhältnis eintritt, wird für die Dauer der Ausbildung berufsschulpflichtig. Für Jugendliche, die nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht weder in ein Ausbildungsverhältnis oder in eine Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit eintreten noch eine weiterführende Schule besuchen, verlängert sich die Vollzeitschulpflicht um ein Jahr. Nach Erfüllung der verlängerten Vollzeitschulpflicht sind sie bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zum Besuch der Berufsschule berechtigt.

An wen muss ich mich wenden?

In Hessen ist das Kultusministerium für das Schulwesen zuständig.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Kultusministerium

Fachlich freigegeben am

03.11.2016

Zuständige Stellen

Hessisches Kultusministerium

Anschrift Luisenplatz 10
65185 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Telefonnummer 0611 368-0
Faxnummer 0611 368-2099
Öffnungszeiten:

Es gelten die allgemeinen Bürozeiten.

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