Gemeinde Einhausen (Druckversion)
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Kfz-Kennzeichen: Ausfuhrkennzeichen

Leistungsbeschreibung

Sie wollen Ihr Fahrzeug zum dauernden Verbleib ins Ausland überführen?

Dafür benötigen Sie eine internationale Zulassung mit einem Ausfuhrkennzeichen.
Diese Ausfuhrzulassung bekommen Sie höchstens für ein Jahr erteilt.

Hinweis: Wenn Sie ein Ausfuhrkennzeichen erhalten haben, sind Sie für dessen Gültigkeitszeitraum (mindestens einen Monat) steuerpflichtig. Haben Sie kein inländisches Bankkonto, erkundigen Sie sich bei Ihrer Zulassungsbehörde über das Verfahren zur Zahlung der Fahrzeugsteuer.

Verfahrensablauf

Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen.

War das Fahrzeug bisher zugelassen, entstempelt die Zulassungsbehörde die bisherigen Kennzeichen. Anschließend erhalten Sie das Ausfuhrkennzeichen für die Dauer der Haftpflichtversicherung, längstens für ein Jahr.

Tipp: Die Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde.

An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Bergstraße

Im Kreis Bergstraße erhalten Sie diese Leistung ausschließlich bei der Kfz-Zulassungsbehörde in Heppenheim.

Buchen Sie für diese Leistung online einen Termin für Ihren Besuch in der Zulassungsstelle Heppenheim auf Online-Terminbuchung Zulassungsbehörde

Bei Ausfuhrkennzeichen gilt auch die örtliche Zuständigkeit.

D.h. zuständig für die Erteilung von Ausfuhrkennzeichen ist die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz oder einen Gewerbesitz hat. Als Nachweis muss ein Personalausweis, ein Reiseausweis mit Meldebescheinigung bzw. eine Gewerbeanmeldung vorgelegt werden. Das Gewerbe muss eine Verbindung zu Fahrzeugen haben.

Antragsteller, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, können das Ausfuhrkennzeichen bei der Zulassungsbehörde beantragen, in deren Bezirk sie sich bei Antragstellung vorübergehend aufhalten.

Zuständige Stelle

die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben

Zulassungsbehörde ist,

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs sind:

  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
  • Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
  • Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
  • Das Fahrzeug muss über einen gültigen Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) verfügen. Liegt der Fälligkeitstermin der Hauptuntersuchung vor dem Ablauf der Ausfuhrzulassung, müssen Sie den Untersuchungsbericht einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation über die neue Hauptuntersuchung vorlegen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung: zusätzlich
    • schriftliche Vollmacht
    • Einverständniserklärung, dass die Kfz-steuerlichen Verhältnisse oder rückständige Gebühren bekannt gegeben werden dürfen.
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen/Firmen:
    • Handelsregisterauszug oder
    • Gewerbeanmeldung  oder
    • Vereinsregisterauszug
  • Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief, gegebenenfalls eine vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellte Abmeldebestätigung)
  • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
  • Nachweis einer gültigen  Hauptuntersuchung (HU), wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist oder vorher als Mietfahrzeug, Taxi oder Ähnliches zugelassen war für die gesamte Laufzeit der Ausfuhrzulassung. Durch den letzten HU-Bericht oder entsprechend der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil 1.
  • bei zugelassenen Fahrzeugen: zusätzlich Kennzeichen

Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Sie müssen keine Einzugsermächtigung erteilen.

Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern. Die Versicherung wird automatisch verständigt.

Spezielle Hinweise für - Bergstraße

Eine Ausweiskopie von Halter und ggf. Vertreter ist in diesem Fall ausreichend!

Gewerbeanmeldung/Handelsregisterauszug: zeitlich unbegrenzt gültig; muss inhaltlich richtig und gültig sein.

Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl.

Der Antragsteller/ die Antragstellerin muss seinen/ihren Hauptwohnsitz im Kreis Bergstraße haben. 

Hat der Antragsteller/die Antragstellerin keinen Hauptwohnsitz in Deutschland, muss er/sie einen Empfangsbevollmächtigten mit Hauptwohnsitz im Kreis Bergstraße benennen.

Welche Gebühren fallen an?

Gebühren nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 31,40

Hinweis: Für die Kennzeichenschilder fallen zusätzliche Kosten an.

Spezielle Hinweise für - Bergstraße

Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab.  

Was sollte ich noch wissen?

Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.

Spezielle Hinweise für - Bergstraße

Informationen zum Thema Kfz-Steuer

Bemerkungen

Spezielle Hinweise für - Bergstraße

Bitte beachten Sie für den Kreis Bergstraße:

 Ausfuhrkennzeichen (Merkblatt)

 - Zuständig für die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens ist der Kreis Bergstraße, wenn der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, Sitz, Niederlassung, Dienststelle im Kreis Bergstraße hat. Hat der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz, Sitz, Niederlassung, Dienststelle im Kreis Bergstraße aber einen Hauptwohnsitz, Sitz, Niederlassung, Dienststelle an einem anderen Ort in Deutschland, ist die Zulassungsbehörde für die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, Sitz, Niederlassung, Dienststelle in Deutschland hat.

 - Sofern der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz, Sitz, Niederlassung, Dienststelle in Deutschland hat, muss er einen Empfangsberechtigten benennen, der einen Hauptwohnsitz im Kreis Bergstraße hat. Dieser muss bei der Antragstellung mit vorsprechen, sich mit einem gültigen Identitätsnachweis ausweisen und eine Unterschrift leisten.

 - Es muss ein SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer vorgelegt oder vor Zuteilung der Ausfuhrkennzeichen die Kfz-Steuer beim Zollamt beglichen werden.

 - Fahrzeuge, für die ein Ausfuhrkennzeichen beantragt wird, müssen eine gültige Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO besitzen.

 - Alle Fahrzeuge -auch Neufahrzeuge- müssen der Zulassungsbehörde bei Antragstellung vorgeführt werden.

 Besondere Hinweise zu Vollmachten
Bei der Zulassung/ Umschreibung eines Fahrzeugs prüft die Zulassungsbehörde unter anderem, ob der künftige Halter Gebühren- oder Steuerrückstände hat, die im Zusammenhang mit der früheren Zulassung eines Fahrzeugs stehen. Kommt eine Zulassung aufgrund von solchen Rückständen nicht zustande und hat der künftige Halter jemanden bevollmächtigt, sein Fahrzeug zuzulassen, benötigt die Zulassungsbehörde eine entsprechende Einverständniserklärung des künftigen Halters, dass entsprechende Angaben zu Rückständen gegenüber dem Bevollmächtigten gemacht werden dürfen. Verwenden Sie daher bei einer Vollmacht ausschließlich den Vordruck des Kreises Bergstraße (siehe Formulare). Andernfalls kann ihr Zulassungsantrag nicht bearbeitet werden.

Fachlich freigegeben durch

Verkehrsministerium Baden-Württemberg

Fachlich freigegeben am

16.08.2021

Zuständige Stellen

Kreisverwaltung Bergstraße - Kfz-Zulassungsbehörde

Anschrift Benzstraße 1
64646 Heppenheim (Bergstraße), Kreisstadt
Öffnungszeiten:

Montag 07:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 09:30 - 18:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:00 Uhr

Keine terminfreien Serviceleistungen dienstags von 12.00-12.45 Uhr und donnerstags 12.45-13.

Rollstuhlgerecht:
Ja

Formulare

Formulare für Kreisverwaltung Bergstraße - Kfz-Zulassungsbehörde:

Gemeinde Einhausen

Marktplatz 5
64683 Einhausen
Telefonnummer: 06251 9602-0
Faxnummer: 06251 9602-770
post(@)einhausen.de

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