Gemeinde Einhausen (Druckversion)
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Personenverkehr gewerblich - Genehmigung

Leistungsbeschreibung

Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt der Genehmigungspflicht. Hier wird näher auf den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen eingegangen, welcher sich vom Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen unterscheidet.

Formen des Gelegenheitsverkehrs sind:

  • Verkehr mit Taxen,
  • Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit PKW und Kraftomnibus (KOM),
  • Verkehr mit Mietwagen und Mietomnibussen.

Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes muss gewährleistet sein.
  • Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person müssen zuverlässig sein.
  • Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person muss fachlich geeignet sein.
  • Der Antragsteller muss seinen Betriebssitz oder die Niederlassung i. S. d. Handelsrechts im Inland haben.

An wen muss ich mich wenden?

Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen werden durch das für den Sitz des Unternehmens zuständige Regierungspräsidium (Darmstadt, Gießen oder Kassel) erteilt.

Genehmigungen für den gewerblichen Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen (mit max. 9 Sitzplätzen inkl. Fahrer) werden in Gemeinden mit 7.500 und mehr Einwohnern durch den Gemeindevorstand, im Übrigen durch den Kreisausschuss erteilt.

Spezielle Hinweise für - Bergstraße

Die Straßenverkehrsbehörde Kreis Bergstraße ist zuständig für die Kommunen unter 7.500 Einwohner.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag (Formular ist erhältlich auf der Internetseite des zuständigen Regierungspräsidiums):
    Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, wenn eine entsprechende Eintragung besteht
  • Nachweis der Vertretungsberechtigung
  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für den Inhaber und die gesetzlichen Vertreter
  • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit durch Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, des Sozialversicherungsträgers und der Berufsgenossenschaft, deren Stichtage zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 3 Monate zurückliegen dürfen, sowie Eigenkapitalbescheinigungen ggf. mit Zusatzbescheinigungen, deren Stichtage zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen dürfen
  • Nachweis der fachlichen Eignung
    Fachkundenachweis Straßenpersonenverkehr
    Fachkundenachweis Taxi- und Mietwagenverkehr
    (Leistungsbeschreibungen im Hessen-Finder)
  • Fahrzeugliste
  • evtl. Gesellschaftervertrag

Sofern eine Person mit der Führung der Geschäfte bestellt ist, sind zusätzlich für diese Person vorzulegen:

  • Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis
  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Nachweis der fachlichen Eignung
    Fachkundenachweis Straßenpersonenverkehr
    Fachkundenachweis Taxi- und Mietwagenverkehr
    (Leistungsbeschreibungen im Hessen-Finder)

Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister dürfen nicht älter als 3 Monate sein.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr wird entsprechend der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) erhoben. Ihre Höhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand und dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Genehmigung wird für eine Höchstdauer von 5 Jahren erteilt.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Fachlich freigegeben am

26.08.2013

Zuständige Stellen

Haupt- und Ordnungsamt

Anschrift Marktplatz 5
64683 Einhausen
Telefonnummer +49 6251 9602-220
Faxnummer +49 6251 9602-270
Öffnungszeiten:

Montag: 08 bis 12 UhrDienstag: 08 bis 12 UhrMittwoch: Nur nach Vereinbarung Donnerstag: 08 bis 12 und 16 bis 18 Uhr Freitag: 08 bis 12 Uhr

Aufzug vorhanden:
Ja
Rollstuhlgerecht:
Ja

Regierungspräsidium Gießen - Dezernat III 33 - Verkehr

Anschrift Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7
35390 Gießen, Universitätsstadt
Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt
Anschrift Colemanstraße 5
35394 Gießen, Universitätsstadt
Telefonnummer +49 641 303-0
Faxnummer 0641 303-2389
Öffnungszeiten:

Mo. 08:00 - 16:30 Uhr

Di. 08:00 - 16:30 Uhr

Mi. 08:00 - 16:30 Uhr

Do. 08:00 - 16:30 Uhr

Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 33.2 - Straßenverkehr

Anschrift Wilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
Telefonnummer +49 6151 12-8982
Öffnungszeiten:

Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr

Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

Aufzug vorhanden:
Ja
Rollstuhlgerecht:
Ja

Kreisverwaltung Bergstraße - Straßenverkehrsbehörde

Anschrift Tiergartenstraße 7 a
64646 Heppenheim (Bergstraße), Kreisstadt
Öffnungszeiten:

Termine nach Vereinbarung

Aufzug vorhanden:
Ja
Rollstuhlgerecht:
Ja

Formulare

Formulare für Kreisverwaltung Bergstraße - Straßenverkehrsbehörde:

Gemeinde Einhausen

Marktplatz 5
64683 Einhausen
Telefonnummer: 06251 9602-0
Faxnummer: 06251 9602-770
post(@)einhausen.de

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