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Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Personenbezogene Daten - Löschung von Daten

Leistungsbeschreibung

Grundsätzlich können Sie von jeder öffentlichen Stelle des Bundes, des Landes Hessen, der Gemeinden und Landkreise die Löschung Ihrer gespeicherten (personenbezogenen) Daten verlangen.

Verfahrensablauf

Stellen Sie einen Antrag auf Löschung, um das Verfahren anzustoßen. Er kann dementsprechend formlos schriftlich, mündlich, fernmündlich oder elektronisch bei der Behörde oder dem Unternehmen eingereicht werden, die Ihre Daten vorhält. Die speichernde Stelle prüft sodann, ob die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Ist dies (teilweise) der Fall, löscht sie (teilweise) Ihre Daten und teilt Ihnen dies mit. Andernfalls lehnt sie den Antrag (teilweise) ab.

Im Falle der (teilweisen) Ablehnung oder von Anfang an können Sie sich (auch) an die zuständige Datenschutzkontrolle wenden.

Von der Löschung Ihrer unzulässig gespeicherten Daten sind die Empfänger übermittelter Daten zu benachrichtigen, es sei denn, die Benachrichtigung erweist sich als unmöglich

An wen muss ich mich wenden?

Ihren Antrag auf Löschung richten Sie an die Stelle, die Daten über Sie speichert.

Voraussetzungen

Ihre Daten müssen gelöscht werden, wenn

  • die Speicherung unzulässig ist,
  • die speichernde Stelle Ihre Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt oder
  • personenbezogene Daten in Akten gespeichert werden, sofern die speichernde Stelle die gesamte Akte zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt.

In bestimmten Dateien, zum Beispiel

  • des Bundeskriminalamtes,
  • der Landespolizei,
  • des Verfassungsschutzes,
  • der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden,
  • im Melderegister
  • und im Bundes- oder im Gewerbezentralregister
  • im Fahreignungsregister (vorher: Verkehrszentralregister)

müssen gespeicherte personenbezogene Daten

  • nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses, etwa
    • nach Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens,
    • nach Freispruch im Strafverfahren,
    • nach Umzug in eine andere Gemeinde,
  • oder nach Ablauf bestimmter Fristen

gelöscht werden. Vielfach muss die Daten speichernde Behörde innerhalb genau festgelegter Fristen prüfen, ob die Speicherung der Daten noch erforderlich ist. Wie genau mit den Daten zu verfahren ist und welche Fristen einzuhalten sind, ist jeweils behördenspezifisch geregelt.

Keine Löschung von Daten

Ihre Daten werden nicht gelöscht, sondern gesperrt, wenn

  • Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung Ihrer Daten Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden oder
  • die Löschung Ihrer Daten wegen der besonderen Art der Speicherung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und
  • wenn der Löschung durch Rechtsvorschriften bestimmte Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Antragstellung ist für Sie kostenfrei.

Was sollte ich noch wissen?

Sonstiges

Nach § 35 des Bundesdatenschutzgesetzes kann ein Betroffener unter bestimmten Voraussetzungen auch von einer nicht öffentlichen Stelle die Löschung personenbezogener Daten verlangen.

Fachlich freigegeben durch

Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

Fachlich freigegeben am

01.02.2013
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