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Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker, Anerkennung

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie in Deutschland beispielsweise in der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder als Gegenprobensachverständige bzw. als Gegenprobensachverständiger tätig sein wollen, benötigen Sie in der Regel eine Anerkennung als staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin bzw. als staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Anerkennung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen und ihn handschriftlich unterzeichnen. Der Antrag muss den Hinweis enthalten, dass Sie die berufliche Tätigkeit in Hessen ausüben wollen. Die benötigten Nachweise müssen dem Antrag beigefügt werden.

Nach erfolgreichem Abschluss des Anerkennungsverfahrens wird Ihnen eine entsprechende Urkunde mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zugestellt.

An wen muss ich mich wenden?

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Abteilung V, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden.

Voraussetzungen

  • Vorliegen eines Ausbildungsnachweises, der mindestens eine Hochschulausbildung von drei Jahren bescheinigt, die zu einer Tätigkeit in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und von Tabakerzeugnissen qualifiziert.
  • eine mindestens einjährige Berufserfahrung in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und von Tabakerzeugnissen oder eine entsprechende Kontrolltätigkeit in einem Lebensmittelbetrieb oder -laboratorium
  • Ablegung einer ggf. erforderlichen Eignungsprüfung, in der die für die Ausübung der Tätigkeit einer staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemikers erforderlichen fachwissenschaftlichen, lebensmittelrechtlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der bisherigen Ausbildung nicht vermittelt worden sind, nachgewiesen werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es ist ein schriftlicher Antrag einzureichen. Dem Antrag sind die Nachweise über das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in beglaubigter Kopie und ggf. Übersetzungen in deutscher Sprache beizufügen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren sind abhängig vom Aufwand.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine.

Bearbeitungsdauer

Über die Anerkennung soll die zuständige Behörde innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen entscheiden.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Fachlich freigegeben am

24.03.2016
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