Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Einhausen

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Dienstleistungen A-Z

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Registrierung von Personen die Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde erbringen

Leistungsbeschreibung

Als natürliche oder juristische Personen sowie als Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit müssen Sie sich in der Regel bei der für Sie zuständigen Behörde registrieren, wenn Sie Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen möchten:

  • Inkassodienstleistungen
  • Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente und der betrieblichen und berufsständigen Versorgung
  • Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht

Auch wenn Ihnen bereits nach dem Rechtsberatungsgesetz die Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen erteilt wurde, müssen Sie sich ebenfalls im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen, wenn Sie weiterhin die Rechtsdienstleistung erbringen wollen (sogenannte Registrierung als Alterlaubnisinhaber).

Eine Registrierung ist gesetzlich vorgeschrieben. Ein Verstoß gegen eine bestehende Registrierungspflicht kann zur Verhängung von Bußgeldern führen. Durch die Registrierung tragen Sie außerdem dazu bei, dass Rechtssuchende vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen geschützt werden.

Vor einer Registrierung prüft die zuständige Behörde Ihre Eignung für die jeweilige Rechtsdienstleistung. Hierfür ist die Vorlage sämtlicher Nachweise (siehe erforderliche Unterlagen) notwendig. Im Falle einer positiven Entscheidung der zuständigen Behörde wird Ihre Registrierung mittels einer öffentlichen Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister abgeschlossen. Sie sind von nun an registriert und können von der Öffentlichkeit über die „Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen“ gefunden werden. Dieses Rechtsdienstleistungsregister ist frei zugänglich, die Recherche ist kostenlos (§ 16 RDG).

Beachten Sie bitte, dass die Registrierung nur für den beantragten Bereich (zum Beispiel Inkassodienstleistungen) und mit den Antrag angegebenen qualifizierten Personen erfolgt. Für jede Erweiterung der Registrierung um einen Teilbereich oder die Registrierung anderer qualifizierter Personen ist jeweils ein gesonderter Antrag (Änderungsantrag) erforderlich.

Neben den registrierten Anbietern sind über die „Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen“ auch Untersagungen zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen einsehbar. Hierdurch wird der Schutz der Rechtssuchenden und des Rechtsverkehrs gestärkt.

Teaser

Sie möchten Rechtsdienstleistungen anbieten. Hierfür kann eine Registrierung notwendig werden, welche Sie als Rechtsdienstleister ausweist. Ob Ihre Dienstleistung registrierungspflichtig ist, können Sie im Rechtsdienstleistungsgesetz (§ 2 RDG) recherchieren.

Verfahrensablauf

Eine Registrierung können Sie über die für Sie zuständige Behörde beantragen. Das Registrierungsverfahren ist in den §§ 12, 13, 16 RDG sowie auch in der Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) geregelt. Zuständig für die Registrierung sind grundsätzlich die Landesjustizverwaltungen. Die in Hessen nach § 19 RDG zuständige Behörde ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

  • Die Antragstellung erfolgt in Textformunter Beifügung von den geforderten Unterlagen.
  • Der Antrag wird sodann geprüft und die Behörde entscheidet, ob die Registrierung erfolgen kann.
  • Nach erfolgter Registrierung wird durch die zuständige Behörde eine öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister ausgelöst.
  • Anschließend erhalten Sie im Regelfall eine Kostenrechnung zur Begleichung der entstandenen Gebühren.

Zuständige Stelle

Zuständig für das Land Hessen ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Voraussetzungen

  • Voraussetzungen für eine Registrierung sind gemäß § 12 RDG:
    • persönliche Eignung und Zuverlässigkeit. Diese können nicht vorliegen, wenn nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 RDG
      • eine mangelnde gesundheitliche Eignung vorliegt,
      • eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit der beantragten Tätigkeit nicht vereinbar ist, weil eine über den Einzelfall hinausgehende Wahrscheinlichkeit zur Pflichtenkollision besteht,
      • die Vermögensverhältnisse ungeordnet sind,
      • einer der in § 7 Nr. 1, 2 oder 6 BRAO genannten Gründe vorliegt,
      • in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens und/oder eines die Berufsausübung betreffenden Vergehens erfolgte,
      • in den letzten drei Jahren vor Antragstellung ein Ausschluss aus der Rechts-, Patentanwaltschaft oder von einem im Steuerberatergesetz und Wirtschaftsprüfungsverordnung geregelten Beruf erfolgte, im Disziplinarverfahren eine Entfernung aus dem notariellen Amt oder dem Dienst in der Rechtspflege oder im Verfahren über die Richteranklage eine Entlassung erfolgte oder einer dieser Maßnahmen durch einen Verzicht zuvorgekommen wurde.
    • Theoretische und praktische Sachkunde in den betreffenden Bereichen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 RDG), welche in Art und Umfang in §§ 11 und 12 Abs. 3 RDG sowie weitergehend in §§ 2, 3 RDV geregelt sind.
    • Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Diese Person muss als künftige qualifizierte Person
      • dauerhaft im Unternehmen beschäftigt sein,
      • in allen Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistung betreffend, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sein,
      • sowie zur Vertretung nach außen berechtigt sein.
    • Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestversicherungssumme von 250.000 € für jeden Versicherungsfall (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG, § 5 RDV)
  • Bei Alterlaubnisinhabern ist die Vorlage der Erlaubnisurkunde erforderlich (§ 1 Abs. 1 RDGEG). Die zuständige Behörde prüft zusätzlich, ob eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des RDG (§ 1 Abs. 4 RDGEG) besteht.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag (mit konkreter Beschreibung der zukünftigen Tätigkeitsbereiche)
  • zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung
  • Führungszeugnis (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes)
  • bei Antrag auf Registrierung für den Bereich Inkassodienstleistung: Auskunft nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung
  • Erklärung über laufende Insolvenzverfahren oder über Einträge in das Schuldnerverzeichnis (Zeitraum: letzten drei Jahre)
  • Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde
  • Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung nach §§ 13 Abs. 2 in  V. m. 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG
  • Bei Antrag auf Registrierung einer Inkassodienstleistung: eine inhaltliche Darstellung der beabsichtigten Tätigkeiten
  • Für die Registrierung als Alterlaubnisinhaber im Umfang der bisher bestehenden Erlaubnis sind lediglich die folgenden Unterlagen vorzulegen:
    • Antrag (mit konkreter Angabe der Tätigkeitsbereiche)
    • Erlaubnisurkunde nach dem Rechtsberatungsgesetz
    • Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung

Welche Gebühren fallen an?

Für

  • die Registrierung (einschließlich Eintragung einer qualifizierten Person bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit): 150,00 Euro
  • jede weitere Eintragung einer Person: zusätzlich 150,00 Euro
  • Widerruf oder Rücknahme der Registrierung: 75,00 Euro 

Die Gebühr für eine Registrierung beträgt gemäß Justizverwaltungs-kostenordnung (JVKostO) 150,00 € (inklusive einer qualifizierten Person, gegebenenfalls zuzüglich Auslagen). Bei Registrierung je-der weiteren qualifizierten Person wird jeweils eine Gebühr von 150,00 € zusätzlich erhoben.

Abgabe: 150,00 EUR

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Fristen.

Rechtsbehelf

  • Bei nicht antragsgemäßer Entscheidung ist ein Widerspruch möglich.
  • Es gilt eine Widerspruchsfrist von einem Monat nach Entscheidung.
  • Bei einem ablehnenden Widerspruchsbescheid kann Klage erhoben werden.

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja, die Nutzung der Formulare ist jedoch aufgrund der benötigten Angaben sachdienlich.

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Herausgebende Stelle

Hessisches Ministerium der Justiz

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz

Fachlich freigegeben am

19.12.2022

Zuständige Stellen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Anschrift Zeil 42
60313 Frankfurt am Main
Telefonnummer +49 69 1367-01
Faxnummer +49 69 1367-2976
Öffnungszeiten:

Mo: - Do: 07:30 - 16:30 Uhr

Freitag: 07:30 - 15:00 Uhr

Bemerkung:

Gehbehinderten Personen stehen an den Zugängen Rampen und im Gebäude Aufzüge zur Verfügung. Gegebenenfalls hilft Ihnen der Pförtner weiter.

Aufzug vorhanden:
Ja
Rollstuhlgerecht:
Ja

Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

Anschrift Zeil 42
60313 Frankfurt am Main
Telefonnummer +49 69 1367-01
Faxnummer +49 69 1367-2976
Öffnungszeiten:

Mo: - Do: 07:30 - 16:30 Uhr

Freitag: 07:30 - 15:00 Uhr

Bemerkung:

Gehbehinderten Personen stehen an den Zugängen Rampen und im Gebäude Aufzüge zur Verfügung. Gegebenenfalls hilft Ihnen der Pförtner weiter.

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Rollstuhlgerecht:
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