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Genehmigung für Kraftomnibusse beantragen

Leistungsbeschreibung

Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen benötigen Sie eine Genehmigung. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der für Sie zuständigen Genehmigungsbehörde stellen.

Teaser

Sie möchten ein Kraftomnibusunternehmen betreiben? Die hierfür notwendige Genehmigung können Sie bei der für Sie zuständigen Genehmigungsbehörde beantragen.

Verfahrensablauf

Gehen Sie wie folgt vor, um eine Genehmigung für die gewerbsmä-ßige Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen zu erhalten:

•    Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zuständigen Genehmigungsbehörde und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
•    Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwendigen Anhörungsverfahren durch.
•    Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung zur Erteilung der Kraftomnibusgenehmigung.
•    Gegebenenfalls erhalten Sie die Genehmigungsurkunde ausgehändigt.

An wen muss ich mich wenden?

  • Für die Genehmigungen für Gelegenheitsverkehr mit KOM sind die Regierungspräsidien in Kassel, Gießen und Darmstadt zuständig.
  • Beim Gelegenheitsverkehr mit Pkw liegt die Zuständigkeit bei den Städten und Gemeinden über 7.500 Einwohnern, ansonsten bei den Landkreisen
  • Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Betriebssitz des Verkehrsunternehmens.

Voraussetzungen

•    Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet.
•    Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der antragstellenden Person als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
•    Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
•    Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts in Deutschland.

Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.
 

Welche Unterlagen werden benötigt?

- Antrag auf Erteilung der Kraftomnibusgenehmigung (Name, Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers; Wohn- und Betriebssitz; bei natürlichen Personen Geburtstag, Geburtsort; Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge)

- Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung) der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person

- Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (Vordruck gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2/ § 2 Abs.3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr -PBZugV), nicht älter als 3 Monate

- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleitung)

- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG

- Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 GewO (bei Unternehmen)

- Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)

Allgemeine Unterlagen:

- Fahrzeugliste

- Nachweis der Haftpflichtversicherung für Kraftomnibusse einschließlich Wagniskennzahl (WKZ)

- Gewerbeanmeldung

  • Bescheinigung in Steuersachen des zust. Finanzamtes
  • Sachkundenachweis
  • Ausdruck aus dem Handelsregister
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Formloser Antrag
  • Bescheinigung Insolvenzgericht
  • Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren richtet sich Gemäß PBefGKostV (Personenbeförderungskostenverordnung) nach:

•    der Anzahl der Fahrzeuge und
•    der Laufzeit der Genehmigung.
 

Welche Fristen muss ich beachten?

Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsreifen Antrags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb einer Frist von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden .

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer kann zwischen den zuständigen Genehmigungsbehörden variieren. Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden, beziehungsweise ob Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden.

Rechtsbehelf

-    Widerspruch: Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
-    Klage vor dem Verwaltungsgericht, falls Widerspruch erfolglos

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
 

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Fachlich freigegeben am

27.10.2022

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

  • Ferienziel-Reisen gewerbsmäßig, Erlaubnis

Zuständige Stellen

Haupt- und Ordnungsamt

Anschrift Marktplatz 5
64683 Einhausen
Telefonnummer +49 6251 9602-220
Faxnummer +49 6251 9602-270
Öffnungszeiten:

Montag: 08 bis 12 UhrDienstag: 08 bis 12 UhrMittwoch: Nur nach Vereinbarung Donnerstag: 08 bis 12 und 16 bis 18 Uhr Freitag: 08 bis 12 Uhr

Aufzug vorhanden:
Ja
Rollstuhlgerecht:
Ja

Regierungspräsidium Gießen - Dezernat III 33 - Verkehr

Anschrift Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7
35390 Gießen, Universitätsstadt
Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt
Anschrift Colemanstraße 5
35394 Gießen, Universitätsstadt
Telefonnummer +49 641 303-0
Faxnummer 0641 303-2389
Öffnungszeiten:

Mo. 08:00 - 16:30 Uhr

Di. 08:00 - 16:30 Uhr

Mi. 08:00 - 16:30 Uhr

Do. 08:00 - 16:30 Uhr

Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 33.2 - Straßenverkehr

Anschrift Wilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
Telefonnummer +49 6151 12-8982
Öffnungszeiten:

Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr

Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

Aufzug vorhanden:
Ja
Rollstuhlgerecht:
Ja
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