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Taxigenehmigung beantragen

Leistungsbeschreibung

Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi benötigen Sie eine Genehmigung. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises stellen. 

Teaser

Sie wollen in einem Taxi gewerbsmäßig Personen befördern? Die hierfür notwendige Genehmigung können Sie bei der zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.

Verfahrensablauf

Gehen Sie wie folgt vor, um eine Genehmigung für die gewerbsmä-ßige Beförderung von Personen mit einem Taxi zu erhalten:

•    Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zu-ständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
•    Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwen-digen Anhörverfahren durch. 
•    Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung beziehungs-weise Wiedererteilung einer Taxigenehmigung einschließlich der Aushändigung der Genehmigungsurkunden.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist in Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen der Kreisausschuss am Sitz oder an der Niederlassung Ihres Unternehmens.

Spezielle Hinweise für - Bergstraße

Die Straßenverkehrsbehörde Kreis Bergstraße ist zuständig für die Kommunen unter 7.500 Einwohner.

Voraussetzungen

-    Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet.
-    Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
-    Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
-    Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.


Neubewerberinnen oder Neubewerber und vorhandene Unternehmerinnen oder Unternehmer sind angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der beiden Gruppen erfolgt die Berücksichtigung nach der zeitlichen Reihenfolge der Antragstellung.
Unabhängig von der Antragstellung wird nachrangig behandelt,
-    wer nicht beabsichtigt, das Taxigewerbe als Hauptbeschäftigung zu betreiben,
-    ihr oder sein Taxiunternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten 8 Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat,
-    ihrer oder seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist

Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragstellende vorhanden sind.
Neubewerberinnen und Neubewerber erhalten ihre Genehmigung für 2 Jahre. In dieser Zeit dürfen die sich aus der Genehmigung ergebenden Rechte und Pflichten nicht übertragen werden.
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

- formeller Antrag (Name, Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers; Wohn- und Betriebssitz; bei natürlichen Personen: Geburtstag, Geburtsort; Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fas-sungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge
- Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung) der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
- Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (Vordruck ge-mäß § 2 Abs. 2 Nr. 2/ § 2 Abs.3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr PBZugV), nicht älter als 12 Monate
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertre-terin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleitung)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 Ge-wO (bei Unternehmen)
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)

Allgemeine Unterlagen
- Fahrzeugliste, gegebenenfalls Mietfahrzeuge mit Mietvertrag be-ziehungsweise Leasingliste
- Nachweis der Haftpflichtversicherung für Taxis einschließlich Wagniskennzahl (WKZ)
- Gewerbeanmeldung
- bei Personengesellschaften die Gesellschafterliste, den Gesell-schaftervertrag oder einen anderen Nachweis der Vertragsberechti-gung
- beglaubigter Handelsregisterauszug
 

Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines Führungszeugnisses, verlangen.

  • Ausdruck aus dem Handelsregister
  • Registerauszug des Kraftfahrt-Bundesamts
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung
  • Registerauszug des Kraftfahrt-Bundesamts
  • Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
  • Auskunft Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA)
  • Bescheinigung der Krankenkasse über ordnungsgemäße Einrichtung der Beiträge zur Sozialversicherung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kommunde in Steuersachen
  • Polizeiliches Führungszeugnis vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
  • Nachweis finanzieller Sicherheiten
  • Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung
  • Antrag Personenbeförderung (Taxi)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zust. Finanzamtes
  • Ausdruck aus dem Handelsregister
  • Gewerbezentralregisterauszug vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
  • Gewerbezentralregisterauszug vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
  • Bescheinigung in Steuersachen des zust. Finanzamtes
  • Bescheinigung der Krankenkasse über ordnungsgemäße Einrichtung der Beiträge zur Sozialversicherung
  • Nachweis finanzieller Sicherheiten
  • Auskunft Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA)
  • Antrag Personenbeförderung (Taxi)
  • Polizeiliches Führungszeugnis vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kommunde in Steuersachen

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach: 

-    der Anzahl der Fahrzeuge und
-    der Laufzeit der Genehmigung.

Die Gebühr wird entsprechend der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) erhoben. Sie beträgt mindestens 100,00 Euro und höchstens 1.465,00 Euro.

Welche Fristen muss ich beachten?

Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen An-trags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden. Die allgemeine verwaltungsverfahrens-rechtliche Widerspruchsfrist beträgt einen Monat.

Die Verlängerung der Drei-Monats-Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer kann zwischen den zuständigen Verkehrsbe-hörden variieren. Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden, beziehungsweise ob Nachforderungen von Unterlagen not-wendig werden.

Rechtsbehelf

-    Widerspruch: Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
-    Klage vor dem Verwaltungsgericht, nachdem Widerspruch erfolglos verlief
 

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
 

Was sollte ich noch wissen?

Die Genehmigung wird bei Neubewerbern für die Dauer von 2 Jahren erteilt.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Fachlich freigegeben am

20.09.202220.09.2022

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

  • Personenbeförderung (Taxi. Mietwagen), Erlaubnis
  • Personenbeförderung (Taxi. Mietwagen), Erlaubnis

Zuständige Stellen

Haupt- und Ordnungsamt

Anschrift Marktplatz 5
64683 Einhausen
Telefonnummer +49 6251 9602-220
Faxnummer +49 6251 9602-270
Öffnungszeiten:

Montag: 08 bis 12 UhrDienstag: 08 bis 12 UhrMittwoch: Nur nach Vereinbarung Donnerstag: 08 bis 12 und 16 bis 18 Uhr Freitag: 08 bis 12 Uhr

Aufzug vorhanden:
Ja
Rollstuhlgerecht:
Ja

Kreisverwaltung Bergstraße - Straßenverkehrsbehörde

Anschrift Tiergartenstraße 7 a
64646 Heppenheim (Bergstraße), Kreisstadt
Öffnungszeiten:

Termine nach Vereinbarung

Aufzug vorhanden:
Ja
Rollstuhlgerecht:
Ja

Formulare

Formulare für Kreisverwaltung Bergstraße - Straßenverkehrsbehörde:

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